Kleinunternehmer können ohne Umsatzsteuer (USt) abrechnen, wenn ihr Umsatz die 30.000-Euro-Grenze nicht übersteigt. Diese Grenze wird jetzt anders berechnet.

Kleinunternehmer sind in der Regel in der Einkommensteuer Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt der Zahlung der Einnahmen und Ausgaben relevant ist. Der steuerpflichtige Umsatz richtet sich nach den Einnahmen (und nicht nach den geleisteten Lieferungen und Leistungen). Diese Einnahmen waren bisher relevant für die Kleinunternehmer-Grenze.

VwGH: Leistungszeitpunkt ist relevant
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sah dies im Juni 2017 jedoch anders und stellte fest, dass der Leistungszeitpunkt relevant ist. Dadurch können die Umsätze für die Kleinunternehmergrenze durch ein Hinausschieben der Kundenzahlung nicht mehr beeinflusst werden.

Das ist vor allem dann relevant, wenn ein Wechsel von Kleinunternehmer auf „Normalunternehmer“ oder umgekehrt erfolgt. Ein Beispiel:

Beispiel Wechsel auf „Normalunternehmer“
Spielwarenhändler

  • 2017 Kleinunternehmer, Umsatz netto 25.000 Euro
  • 2018 „Normalunternehmer“, Umsatz netto 50.000 Euro
  • verkauft Spielwaren Ende 2017 im Wert von 400 Euro
  • Rechnung Ende 2017 über 400 Euro ohne Umsatzsteuer
  • Der Kunde zahlt die 400 Euro im Jänner 2018

Lösung: Die 400 Euro bleiben steuerfrei, da sie noch ins Jahr 2017 gerechnet werden, obwohl sie 2018 bezahlt wurden.