Benutzt man als Inländer ein ausländisches KFZ länger als ein Monat in Österreich, muss man das Auto anmelden. Damit ist auch die NoVA fällig. Eine Gesetzesänderung hat nun die 1-Monats-Frist klargestellt.

Anmeldung in Österreich

Wer den Hauptwohnsitz oder Firmensitz in Österreich hat, muss das Auto in Österreich zulassen, wenn es länger als Monat in Österreich benutzt wird. Das gilt sowohl für PKWs aus der EU als auch für Drittlands-Fahrzeuge.

Mit der Zulassung fallen NoVA, motorbezogene Versicherungssteuer und eventuell Zoll und Einfuhrumsatzsteuer an. Wer nicht rechtzeitig meldet und wartet bis die Behörde kontrolliert, ob die 1-Monats-Frist überschritten wurde, muss mit Verwaltungs- und Finanzstrafen rechnen. Dazu kommt noch, dass man auch die ausländische Zulassung verliert und damit auch den Versicherungsschutz.

1-Monats-Frist

Mit April 2014 wurde das Kraftfahrgesetz (KFG) geändert – und zwar rückwirkend bis 2002! Allerdings ist dort keine Neuigkeit zu finden, da die Finanz immer schon der Ansicht war, dass auch Fahrten ins Ausland die 1-Monats-Frist nicht unterbrechen. Die Frist beginnt ab der „erstmaligen Einbringung“ ins Inland. Dass die Dauer von einem Monat nicht überschritten wurde, muss der Lenker beweisen und nicht die Behörde.

Ausnahmen

Keine Zulassung ist notwendig, wenn das Auto für

  • Messen oder Ausstellungen oder
  • zu Testzwecken (für Journalisten) oder
  • zur Überstellung

nach Österreich gebracht wird. Allerdings nur dann, wenn man keine typischen Inländerfahrten wie Einkaufen oder Fahrten zur Arbeit durchführt.

Firmen-KFZ

Die 1-Monats-Frist gilt grundsätzlich auch für Firmen-KFZ, die ein ausländisches Unternehmen seinen österreichischen Mitarbeitern zur Verfügung stellt. Nur wenn der Mitarbeiter nicht über das Fahrzeug frei verfügen kann, sondern Aufträge seines Dienstgebers ausführt, gilt die 1-Monats-Frist nicht. Man muss allerdings z.B. durch Tätigkeitsberichte des Außendienstmitarbeiters beweisen, dass der Mitarbeiter nicht frei über das Auto verfügen kann. Eine untergeordnete Privatnutzung ist nicht schädlich. Siehe dazu UFS-Entscheidung RV/0084-S/11 vom 25.1.2012.

In diesem Fall kann das KFZ sechs bzw. zwölf Monate in Österreich verwendet werden. Auslandsfahrten unterbrechen hier allerdings den Fristenlauf.