FAQ im Arbeitsrecht: Urlaubsvereinbarung, Krank im Urlaub, Erreichbarkeit, Kündigung… Das sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen.

Urlaubsvereinbarung

Der Urlaub muss beidseitig vereinbart werden. Eine Urlaubsvereinbarung ist rechtlich bindend. Ein Rücktritt ist aber aus wichtigen Gründen möglich (z.B. beim Dienstgeber: unerwarteter Großauftrag, beim Dienstnehmer: Erkrankung eines nahen Angehörigen). Liegt der Grund beim Dienstgeber, muss er dem Dienstnehmer anfallende Stornokosten ersetzen.

Betriebsurlaub

Ein Betriebsurlaub muss vereinbart werden – am besten gleich im Dienstvertrag. Wird ein Betriebsurlaub per Aushang angekündigt und widerspruchslos zur Kenntnis genommen, gilt dies als Zustimmung. Der Betriebsurlaub darf nur einen Teil des Jahresurlaubs umfassen (in der Regel zwei Wochen).

Erreichbarkeit

Während des Urlaubs muss der Arbeitnehmer nicht erreichbar sein. Laptop und Handy können abgedreht bleiben.

Krankheit

Wenn der Dienstnehmer für mehr als drei Kalendertage erkrankt, gelten die Krankenstandstage nicht als Urlaubstage. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich über die Krankheit informieren und eine ärztliche Krankenstandsbestätigung unaufgefordert vorlegen. Bei Erkrankung im Ausland braucht man zusätzliche Bestätigungen.

Die Drei-Tage-Regel gilt auch bei Pflege eines nahen Angehörigen. Wird man während des Zeitausgleiches krank, wird der Zeitausgleich nicht in einen Krankenstand umgewandelt.

Kündigung

Eine Kündigung während des Urlaubs ist grundsätzlich möglich. Der Dienstnehmer muss aber das Kündigungsschreiben annehmen können, was urlaubsbedingt oft nicht möglich ist. Die Kündigungsfrist beginnt erst bei Zustellung zu laufen.