Bei einem Unfall am Arbeitsweg (Wegunfall) übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Folgekosten wie eine Unfallrente. Wer aber am Heimweg noch einkaufen geht, ist auf dem Umweg nicht versichert.

Wegunfall

Zu den Arbeitsunfällen zählen auch die sogenannten Wegunfälle. Wegunfälle sind im wesentlichen Unfälle, die sich auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte und zurück ereignen. Versicherungsschutz besteht für den direkten Weg, Ab- bzw. Umwege, die der Versicherte aus privaten Gründen wählt, werden nicht anerkannt. Ein Wegunfall kann sowohl ein Verkehrsunfall, z.B. ein Autounfall mit Verletzungsfolge auf dem Weg zur Arbeit, als auch ein Nicht-Verkehrsunfall sein, z.B. ein Sturz mit Verletzungsfolge auf dem Weg zur Arbeit. Die Versicherung gilt für Arbeitnehmer und Selbstständige.

Einkauf am Heimweg

In einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) wurde nun klargestellt, dass ein Unfall auf dem Heimweg nicht als Arbeitsunfall gilt, wenn er beim Einkaufen passiert. Im konkreten Fall fuhr der Arbeitnehmer mit seinem PKW zum Lebensmittelgeschäft. Auf dem Rückweg vom Geschäft brach er sich das Bein.

Der Unfall stand nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da der Umweg größer als eine „unerhebliche Erledigung im Vorbeigehen“ war.

Fazit: Wer am Heimweg eine persönliche Erledigung tätigt, solle sich bewusst sein, dass diese Privatsache ist. Ein Unfall im Geschäft oder am zusätzlichen Weg, ist daher zumeist kein Arbeitsunfall. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt hier nicht die Unfallkosten, sehr wohl aber eine privat abgeschlossene Unfallversicherung für Freizeitunfälle. Unabhängig von der Unfallart hat man Anspruch auf Krankenstand, Spital und ärztliche Behandlung.

Urteil OGH 23.4.2014, 10 OBS45/14m