Ab 2017 zählen einige Umsätze bei der Kleinunternehmergrenze nicht mehr mit. Damit kommen mehr Unternehmer in den Genuss dieser Befreiung.

Wer weniger als 30.000 Euro Umsatz im Jahr hat, braucht als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer verrechnen. Für die 30.000 Euro-Grenze wurden bisher sowohl die steuerpflichtigen als auch die steuerfreien Umsätze zusammengezählt. Nur Umsätze aus Hilfsgeschäften und die Geschäftsveräußerung musste man nicht dazuzählen.

Umsätze, die nicht mehr zur Kleinunternehmergrenze zählen

Seit Jahresbeginn 2017 gilt eine neue Grenze. Folgende Umsätze sind die wichtigsten unecht befreiten Umsätze, die nicht mehr in die Umsatzgrenze miteinbezogen werden müssen. Umsätze

  • der Blinden,
  • von Privatschulen,
  • von Privatlehrern,
  • von Bausparkassen- und Versicherungsvertretern
  • gemeinnützigen Sportvereinen,
  • von Pflege- und Tageseltern,
  • der Krankenanstalten,
  • aus der Tätigkeit im Rahmen von Heilbehandlungen (z.B. als Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Hebamme, Heilmasseur)
  • von Zahntechnikern

Beispiel

Ein freiberuflicher Arzt vermietet eine Eigentumswohnung um 1.000 Euro pro Monat. Bis 2016 musste der Arzt für die Miete 10 % USt ans Finanzamt abführen. Ab 2017 kann er ohne USt die Miete einnehmen, da die Arzthonorare nicht mehr in die Kleinunternehmergrenze fallen. Wichtig dabei ist, dass er ab 1.1.2017 keine Rechnung mehr mit Umsatzsteuer ausstellt. Will er weiterhin USt verrechnen und abführen, kann er aus der Befreiung für Kleinunternehmer herausoptieren.

Umsätze, die weiterhin zur Grenze zählen

Ein paar unecht befreite Umsätze fallen weiterhin in die Kleinunternehmergrenze. Das sind z.B. die

  • Gewährung und Vermittlung von Krediten
  • Grundstückslieferungen
  • Geschäftsraumvermietung

Achtung bei Wechsel

Ein Wechsel von USt-Pflicht auf Befreiung für Kleinunternehmer kann dazu führen, dass bereits einkassierte Vorsteuern berichtigt werden müssen. Wir beraten Sie gerne über die für Sie optimale Variante.