Wer mit Scheinunternehmen Geschäfte abschließt, haftet für nicht bezahlte Arbeitsentgelte. Das Finanzministerium (BMF) veröffentlicht diese auf der BMF-Homepage. Jetzt gibt es die ersten Einträge.

Vertragspartner haften

Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet der Auftraggeber, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen handelt, für die Entgelte der Arbeitnehmer.

Der kritische Moment ist die Auftragserteilung. Wenn der Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der Auftragnehmer eine Scheinfirma ist, haftet er. Akribische Nachforschung ist aber nicht notwendig. Verdächtige Indizien:

  • keine üblichen Kontaktdaten
  • keine Korrespondenz oder keine bzw. falsche UID- oder Firmenbuchnummer
  • kein professionelles Auftreten, keine Homepage
  • Besprechungen nie im Büro des Auftragnehmers

Was hier genau unter grober Fahrlässigkeit zu verstehen ist, werden die Gerichte in den nächsten Jahren feststellen. Fix ist, wenn der Auftraggeber bereits auf der BMF-Scheinunternehmer-Liste steht, darf man keinesfalls beauftragen.

Liste der Scheinunternehmen

Wenn Sie eine Gesamtliste möchten, können Sie im Suchfeld * eingeben.

Das sollten Sie überprüfen

Neben der Liste der Scheinunternehmen gibt es noch andere Überprüfungsverpflichtungen, die bei Auftragsvergabe oder bei Bezahlung überprüft werden sollten. Eine Auswahl:

Wichtig: Dokumentieren Sie die Ergebnisse der Abfragen als Nachweis, dass Sie Ihren Überprüfungspflichten nachgekommen sind.