Ob ein Ferialpraktikant angemeldet werden muss, hängt von der Art des Ferienjobs ab.

Ferialjob

Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studenten, die sich im Sommer etwas dazu verdienen möchten. Sie müssen vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden und es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen; zB auch die kollektivvertragliche Mindestentlohnung. Wer über der Geringfügigkeitsgrenze von 386,80 Euro pro Monat (Wert 2013) verdient, muss bei der Gebietskrankenkasse voll versichert werden. Wer weniger verdient, wird nur unfallversichert.

Echtes Ferialpraktikum

Echte Ferialpraktikanten absolvieren ein Praktikum gemäß Schul- oder Studienplan. Meist wird hier ein Taschengeld bis zur Geringfügigkeitsgrenze ausbezahlt. Dann muss der Ferialpraktikant bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Bekommt er kein Taschengeld, so ist der Praktikant über die Schülerversicherung unfallversichert.

Volontariat

Volontäre arbeiten nicht im Unternehmen mit, sondern sind auf freiwilliger Basis beschäftigt um ihre Kenntnisse zu erweitern. Es entsteht kein Dienstverhältnis. Sie werden bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichert. Sie bekommen kein Gehalt, sondern maximal ein geringes Taschengeld. In diesem Fall muss der Volontär allerdings bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden.

Achtung Zuverdienst

Die Familienbeihilfe entfällt ab 10.000 Euro Einkommen pro Jahr. Auch die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe sollten geprüft werden.

Tipp Arbeitnehmerveranlagung

Wenn ein Ferialarbeitnehmer nur in den Ferien arbeitet, erhält er die gesamte bezahlte Lohnsteuer von der Finanz retour. Auch für Niedrigverdiener zahlt sich ein Steuerausgleich in den meisten Fällen aus – sie bekommen die Negativsteuer bis 110 Euro retour.