Die GmbH light sollte kurzerhand wieder abgeschafft werden, da der Finanzminister zu wenig Körperschaftsteuer einnahm. Ab März 2014 gibt es nur noch die „gründungsprivilegierte“ GmbH, die nun auch 10 Jahre einen Steuervorteil genießt.

10 Jahre gründungsprivilegiert

Das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) wurde am 24.2. im Nationalrat beschlossen und gilt ab März 2014. Darin wird kurzerhand das GmbH-Mindest-Stammkapital wieder auf 35.000 Euro angehoben. Bei der GmbH light, die es erst seit Juli 2013 gab, mussten die Gesellschafter mindestens 10.000 Euro als Stammkapital ansetzen. Einbezahlt werden muss da wie dort jeweils die Hälfte.

Nach Verhandlungen mit den Interessensvertretungen wurde Jung-GmbHs in den ersten 10 Jahren ab Gründung ein paar Vorteile zugebilligt:

  1. Stammeinlage 10.000 Euro
    Die Mindest-Stammeinlage bei Gründung beträgt 10.000 Euro, davon muss man 5.000 Euro einbezahlen. Sacheinlagen sind nicht erlaubt. Nach spätestens 10 Jahren muss man aber die fehlende Einlage auf mindestens 17.500 Euro einzahlen. Das ursprünglich vorgesehene verpflichtende Rücklegen von Teilen des Gewinns, wurde nicht umgesetzt.
  2. Mindest-Körperschaftsteuer (Mindest-KÖSt) 500 Euro
    Für GmbHs, die nach dem 30.6.2013 gegründet wurden bzw. werden, gibt es fünf Jahre eine Mindest-KÖSt von 500 Euro pro Jahr, für die nächsten fünf Jahre fallen 1.000 Euro pro Jahr an und erst ab dem elften Jahr muss man die vollen 1.750 Euro bezahlen. Der Entwurf zum AbgÄG 2014 sah nur ein Jahr ermäßigte Mindest-KÖSt vor.
  3. Zusatz „Gründungsprivilegiert“
    Das Gründungsprivileg ist im Firmenbuch einzutragen. Es wird gestrichen, sobald die Stammeinlage auf 35.000 Euro angehoben wird. In der Regierungsvorlage wurde noch verlangt, dass der Zusatz auch auf den Geschäftspapieren, Bestellscheinen und Websites aufscheint. Diese Anforderung wurde wegverhandelt.

10 Jahre Übergangsfrist für GmbHs mit niedrigerem Stammkapital

Wer bereits eine GmbH light gegründet hat oder durch Kapitalherabsetzung ein Stammkapital von weniger als 35.000 Euro ausweist, muss bis 1. März 2024 wieder aufstocken. Die Eintragung der Kapitalerhöhung ist gebührenbefreit.