Profi-Tipps von Ingrid Szabo und ihrem Team

1. Quartal 2007

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Das neue Betrugs-bekämpfungsgesetz soll ein „Umsatz-versteck-dich“-Spiel verhindern

 

 

 

 

Praxistipp:

 

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Kampf den schwarzen Schafen

Ab 2007 gilt das Betrugsbekämpfungsgesetz. Die Finanz verschärft die Vorschriften über die EDV-Buchhaltung, Tageslosung und Mitwirkungspflicht, um Schwarzumsätze leichter aufdecken zu können.

Ermittlung der Tageslosung

Bis Ende 2006 dürfen Einnahmen-Ausgaben-Rechner ihre Tageslosung durch Kassasturz ermitteln. Diese Möglichkeit gibt es ab 2007 nicht mehr. Es sind dann alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festzuhalten.

Weil dies für kleine Unternehmen eine erhebliche administrative Erschwernis bedeutet, hat am 21. November 2006 der Finanzminister eine Erleichterungsverordnung erlassen: Wer in den letzten zwei Jahren nicht mehr als 150.000 € Umsatz gemacht hat, darf weiter die Kassa stürzen (Marktfahrer und Haus-zu-Haus-Verkäufer sogar ohne Umsatzgrenze).

So konnte zB ein Kaffeehaus mit einem Jahresumsatz von 300.000 € bis jetzt die Tagesumsätze mit Kassasturz feststellen. Ab 2007 muss jeder Verkauf zB auf einer „Stricherlliste“ festgehalten werden. Die Strichliste zählt zu den Grundaufzeichnungen und muss aufbewahrt und bei einer Prüfung hergezeigt werden.

EDV-Buchhaltung

Das neue Gesetz schreibt vor, dass EDV-mäßige Summenbildungen nachvollziehbar sein müssen. Werden Daten verdichtet, muss ein Einzelnachweis möglich sein. Wenn zB ein Frisör die Umsatzbons in einer Summe aus der Registrierkassa als Tagesumsatz ausspielt, muss bei einer Betriebsprüfung jeder einzelne Bon ausdruckbar und ausspielbar sein.

Damit will die Finanz möglichen Schwarzgeschäften auf die Schliche kommen. Die Prüfungsmethoden werden insgesamt immer ausgefeilter. So kontrolliert die Finanzsoftware, ob Nummern fehlen oder ob gewisse Ziffern statistisch zu selten oder zu häufig vorkommen.

Ordnungsmäßige Aufzeichnungen

Die Finanz hat schon immer verlangt, dass die Belege durchnummeriert werden, um die Vollständigkeit zu überprüfen. Außerdem darf die Buchhaltung nicht radierbar sein, sie darf nicht unleserlich gemacht werden und es dürfen keine Leerräume zwischen den Zeilen bleiben. Das gilt sinngemäß auch für die EDV-Buchhaltung. Das neue Gesetz verschärft die Anforderungen ab 2007 indem es bei EDV-Buchhaltungen ein Protokoll über die Veränderungen verlangt.

Fazit: Eine Excel-Buchhaltung entspricht diesen Anforderungen nicht. Vor allem für Grundaufzeichnungen wie Umsatzliste, Kassabuch, Fahrtenbuch etc. ist dieses Programm keinesfalls mehr geeignet. Hier muss es im Vorfeld auf jeden Fall eine händische Aufzeichnung geben, die den Anforderungen entspricht. Die Zusammenfassung in Excel ist dann möglich. Ob bei kleinen Einnahmen-Ausgaben-Rechnern alles so heiß gegessen wie gekocht wird, werden die Betriebsprüfungen zeigen.

Mitwirkungspflicht

Die Pflicht zur Mitwirkung bestand schon immer. Neu ist, dass bei Verletzung der Mitwirkungspflicht die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen bezweifelt werden kann. Wer also nicht alle Daten bereitwillig dem Prüfer zur Verfügung stellt, arbeitet nicht ordentlich mit und der Prüfer hat damit eine umfassende Schätzungsbefugnis.