
Jetzt kann man sich in seinem Häuschen so richtig wohlfühlen
Mieter, die in ihrer Wohnung Verbesserungen vorgenommen haben, haben bei Beendigung des Vertrages Anspruch auf Ablöse der Investition. Das könnte etwa der Einbau eines Bades oder Erneuerung des Fußbodens sein. Seit 1. Oktober kann der Mieter binnen 14 Tagen ab Zustellung der Kündigung an den Vermieter seinen Ersatzanspruch geltend machen. Die Gefahr des Anspruchverlustes, die bei nicht rechtzeitiger Anzeige gegeben war, ist somit gebannt. Sind dem Mieter bei der Anzeige seiner Ersatzansprüche Fehler unterlaufen, ist er vom Vermieter aufzufordern, die Mängel binnen 14 Tagen zu beheben.
Ersatzansprüche können auch bei Erneuerung einer schadhaften Therme oder eines Boilers geltend gemacht werden.
Ein weiterer Vorteil für den Mieter ist die Verpflichtung des Vermieters, gesundheitsgefährdende Mängel zu beseitigen. So etwa veraltete Elektroinstallationen oder Asbestdämmungen. Davor galt es nur, den ortsüblichen Standard bestmöglich zu erhalten.
Ab Oktober ist es für Mieter nicht mehr erforderlich, den Vertrag gerichtlich zu kündigen. Es genügt ein Kündigungsschreiben an den Vermieter. Bisher war so ein Schreiben bestenfalls ein Angebot an den Vermieter, den Vertrag zu lösen. Hat sich der Mieter bei Ermittlung der Kündigungsfrist verrechnet, gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin. Vermieter können weiterhin nur gerichtlich kündigen.
Positives gibt es auch für den Vermieter: Hat er den Ablauf der Frist eines befristeten Vertrages verschlafen und ist untätig geblieben, so wandelte sich nach altem Recht der befristete Mietvertrag in einen unbefristeten. Nun verlängert sich der Vertrag einmalig um drei Jahre. Erst wenn auch diese Frist versäumt wird, wird der Vertrag endgültig zu einem unbefristeten Vertrag.
Mängel, die die Brauchbarkeit einer Wohnung in Frage stellen, führten bisher dazu, dass der Mietzins von der vereinbarten Höhe auf zB den niedrigsten Kategoriemietzins herabgesetzt werden konnte. Grundsätzlich ändert sich daran nichts, aber der Vermieter hat nunmehr nach der Anzeige des Mangels drei Monate Zeit zur Verbesserung, ohne eine Reduktion der Miete hinnehmen zu müssen.