
Praxistipp |
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| Halten Sie eine mündlich ausgesprochene Entlassung schriftlich fest und lassen Sie den Arbeitnehmer die Übergabe unterschreiben. |
In der Gewerbeordnung und im Angestelltengesetz ist geregelt, aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt entlassen werden kann.
Liegt ein Entlassungsgrund vor, so muss die Entlassung unverzüglich erfolgen, sonst kann auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Entlassung geschlossen werden und der Dienstnehmer hat Anspruch auf Kündigungsentschädigung.
Der Dienstgeber hat allerdings nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) zwischen dem Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und dem Ausspruch der Entlassung eine angemessene Überlegungsfrist und Gelegenheit, sich über die Rechtslage zu informieren. Auch eine angemessene Frist für den innerbetrieblichen Entscheidungsprozess ist zu berücksichtigen.