Durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) gegenüber der BAWAG ist es nun möglich, Sparbuchzinsen nachrechnen und gutschreiben zu lassen. Das Urteil betrifft nicht nur die BAWAG, sondern alle Banken.
Betroffen sind Sparbücher mit variabler Verzinsung. Das können entweder täglich fällige oder gebundene Sparbücher sein. Wenn das Sparbuch an einen Kapitalmarktparameter (EURIBOR oder SMR) gebunden war bzw. ist, dann wurden keine Zinsen vorenthalten. Nur wenn der Ausgangszinssatz „bis auf weiteres“ vereinbart war, ist es möglich, dass Zinsen vorenthalten wurden. Diese Zinsansprüche können Sie bei Ihrer Bank geltend machen.
Sie können auch Zinsansprüche von geschlossenen Sparbüchern geltend machen, wenn Sie das Sparbuch noch im Original aufgehoben haben und das eventuell notwendige Losungswort wissen.
Der Anspruch auf Zinsnachzahlung verjährt nach 30 Jahren. Durch das Urteil sind Sparbuchszinsen ab dem 1.1.1994 betroffen, da zu diesem Zeitpunkt das Bankwesengesetz in Kraft trat.
Praxistipp |
||
Wer vorher abschätzen möchte, |