Sie kann nur einvernehmlich und frühestens ab Beginn des zweiten Arbeitsjahres vereinbart werden. Sie muss mindestens drei Monate und darf höchstens ein Jahr dauern. Konsumation auch in Teilen ist möglich, jeder Teil muss aber mindestens drei Monate dauern. Spätestens nach vier Jahren muss die Bildungskarenz abgeschlossen sein.
Während der Karenz ruht der Entgeltanspruch. Weiterbildungsgeld mindestens in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (14,53 € täglich), maximal bis zur Höhe des fiktiv möglichen Arbeitslosengeldes kann beantragt werden, wenn die Weiterbildung nachgewiesen wird (idR mindestens 20 Wochenstunden) und nur geringfügige Nebeneinkünfte erzielt werden.