
Nach der Rechtslage bis 31.7.2008 konnte der Beschenkte/Erbe wählen, ob er von den so genannten fiktiven Anschaffungskosten abschreiben will oder den Einheitswert als Basis wählt. Fast immer war es lukrativer, die fiktiven Anschaffungskosten zu Grunde zu legen.
Fiktive Anschaffungskosten sind jener Kaufpreis, den der Beschenkte zum Schenkungszeitpunkt bezahlen hätte müssen, also ein vergleichbarer Verkehrswert. Dieser fiktive Wert kann nur geschätzt werden, und zwar auf Basis einer Liegenschaftsbewertung. Der Wert orientiert sich am Ertragswert.
Nach der neuen Rechtslage gibt es keine Wahl mehr: Es ist zwingend die Abschreibung des Geschenkgebers fortzusetzen. Ein Ausweg kann unter Umständen ein Verkauf sein; man muss sich den Fall genau ansehen.
Wer jedoch erstmalig ein früher geschenktes Gebäude vermietet, kann auch nach dem 1.8.2008 die fiktiven Anschaffungskosten wählen