Bisher musste eine Zusammenfassende Meldung (ZM) nur für innergemeinschaftliche Lieferungen abgegeben werden. Ab 2010 betrifft die ZM auch Dienstleistungen, die im EU-Ausland geleistet werden. Gleichzeitig wird die Abgabefrist auf ein Monat verkürzt. Damit müssen EU-weit tätige Unternehmen ihre Buchhaltung bis zum Letzten des Folgemonats erstellen und können sich nicht mehr bis zum 15. des zweitfolgenden Monats Zeit lassen.
Ebenfalls neu ist die Bestimmung, dass Dienstleistungen, die im EU-Ausland bezogen werden und dem Reverse-Charge-System unterliegen, bereits bei Leistungsbezug und nicht erst mit der Rechnung zu versteuern sind. Das kann bei unecht befreiten Unternehmern wie Ärzten oder Kleinunternehmern zu verspäteter Zahlung der Umsatzsteuer führen.