Profi-Tipps von Ingrid Szabo und ihrem Team

2. Quartal 2007

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Steuer- und Sozial-
versicherungsrecht sehen für Unterrichtende eine Sonderbehandlung vor

 

 

 

 

Lehrende sind anders

Trainer, Unterrichtende, Vortragende, Lehrer etc. sind im Steuer- und Sozialversicherungsrecht immer schon anders behandelt worden. Durch ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs hat sich ab 2007 wieder einiges geändert.

Im Einkommensteuergesetz sind Lehrende und Vortragende, die im Rahmen eines vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes unterrichten, fiktive Dienstnehmer. Daher hat der Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten, wenn das steuerfreie Minimum überschritten wird.

Bis 2006 waren Lehrende und Unterrichtende an Erwachsenenbildungseinrichtungen (EBE) von dieser gesetzlichen Fiktion ausgenommen. Sie konnten daher zB freie Dienstnehmer oder neue Selbstständige sein, selbst wenn es einen vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplan gab.

Diese Ausnahme hat der Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Mit 2007 muss für alle Vortragenden und Lehrenden Lohnsteuer einbehalten werden, wenn sie nach einem vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplan unterrichten. Erwachsenenbildungseinrichtungen wie WIFI oder BFI müssen künftig mehr denn je auf den Lohnsteuerabzug achten.

Gleichzeitig wurde definiert, was als Studien-, Lehr- oder Stundenplan gilt:

  • aufgrund gesetzlicher Regelung
    (zB Uni-Lehrgang)
  • für einen akkreditierten Lehrgang
  • für einen sonstigen Lehrgang, der länger als vier Semester dauert

Wer nebenberuflich an einer EBE als echter oder freier Dienstnehmer unterrichtet, kann unverändert die pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich 537,78 € in der Sozialversicherung in Anspruch nehmen. So entsteht oft gar keine Sozialversicherungspflicht, oder man bleibt unter der Geringfügigkeitsgrenze.

Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer) fallen nur an, wenn der Lehrende und Unterrichtende nach den allgemeinen steuerlichen Regeln echter Dienstnehmer ist. Für die oben beschriebenen fiktiven Dienstnehmer fallen keine Lohnnebenkosten an.