Profi-Tipps von Szabo & Partner Steuerberatung

2. Quartal 2009

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Haus verlosen

Ein Traumhaus um 99 € ist zumindest für den Gewinner sehr attraktiv

Haus verlosen

Hausverlosungen sind zurzeit in aller Munde: Einen Lospreis von zB 99 € können sich viele leisten, die Kaufsumme oft wenige.

Welche Steuern können bei einer Hausverlosung anfallen?
Laut Finanzministerium liegen zwei, getrennt zu beurteilende, entgeltliche Rechtsgeschäfte vor: die Verlosung und die Übergabe der Liegenschaft.

1. Gebührenrecht

Es liegt die Rechtsgeschäftsgebühr für Glückverträge vor. Diese beträgt 12% vom Wert der ausgegebenen Lose (auch wenn insgesamt nur weniger Lose verkauft werden oder die Verlosung nicht zustande kommt).

2. Grunderwerbsteuer (GrESt)

Wenn die Verlosung zustande gekommen ist und ein Gewinner feststeht, fällt für dieses zweite Rechtsgeschäft die GrESt an. Der Übertragung des Grundstücks steht hier als Gegenleistung die Summe der tatsächlich verkauften Lose und nicht nur der Betrag, den der tatsächliche Gewinner gezahlt hat, gegenüber. Der Betrag, der von den übrigen Teilnehmern eingenommen wird, fließt als „Entgelt von dritter Seite“ in die Bemessungsgrundlage ein. Die GrESt beträgt 3,5%. Zusätzlich fällt eine Grundbucheintragungsgebühr von 1% von dieser Bemessungsgrundlage an.

Die Grunderwerbsteuer fällt dann nicht an, wenn nicht genügend Lose verkauft wurden und das Geschäft rückabgewickelt wird.

3. Einkommensteuer

Wenn der Verloser das Objekt in den letzten zehn Jahren entgeltlich erworben hat, erfüllt er den so genannten Spekulationstatbestand. Hat er das Haus geschenkt bzw. vererbt bekommen, sind die Besitzzeiten des Rechtsvorgängers und des Hausverlosers zusammenzurechnen. Die Spekulationsfrist mindert sich jedoch auf zwei Jahre, wenn der Veranstalter das zu verlosende Objekt selbst mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt hat.