Nun auch für behinderte Kinder bis 16 Jahre absetzbar
Kinderbetreuungskosten für behinderte Kinder bis 16 Jahre, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, können – rückwirkend ab 1.1.2009 – als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Allerdings nur jene Aufwendungen, die die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Liegt keine Behinderung vor, können Aufwendungen für Kinder nur bis zum 10. Lebensjahr abgesetzt werden.