Profi-Tipps von Ingrid Szabo und ihrem Team

3. Quartal 2006

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Eintrittsgelder für Fußballmatches müssen nicht versteuert werden

Vereine müssen jetzt Statuten aktualisieren

Mit 1. Juli 2006 sind auch die letzten Fristen der Übergangsbestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 abgelaufen.

Begünstigte Vereine, also solche, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, müssen bis zu diesem Tag ihre Statuten auf Vordermann gebracht haben. Das heißt, dass das Leitungsorgan definiert wird, zwei Rechnungsprüfer bestellt werden und die Generalversammlungen mindestens alle vier Jahre abgehalten werden. Zusätzlich hat der Gesetzgeber eingeführt, dass die Vereine seit 1. April 2006 im Rechtsverkehr nach außen die ZVR-Zahl anführen müssen. ZVR steht für „Zentrales Vereinsregister“, scheint im Auszug aus diesem Register auf und kann gebührenfrei unter zvr.bmi.gv.at abgefragt werden.

Außerdem ergeben sich für Vereine jede Menge steuerlicher Vorschriften, die unbedingt zu beachten sind, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben.

Der Fiskus teilt die Aktivitäten der Vereine in fünf Bereiche:

  • den unmittelbaren Vereinsbereich,
  • den unentbehrlichen Hilfsbetrieb,
  • den entbehrlichen Hilfsbetrieb,
  • den schädlichen Geschäftsbetrieb und
  • die Vermögensverwaltung

Anhand eines Sportvereines (zB Fußball) lassen sich die einzelnen Bereiche konkret darstellen:

Im unmittelbaren Vereinsbereich fließen dem Verein Einnahmen ohne konkrete Gegenleistung zu, also zB Mitgliedsbeiträge, Spenden.

Im unentbehrlichen Hilfsbetrieb erzielt der Verein Einnahmen aus den laufenden Aktivitäten, ohne die die begünstigten Zwecke nicht erreichbar wären. Bei unserem Sportverein sind dies zB Eintrittsgelder, die bei den Spielen eingehoben wurden. Für Gewinne aus diesem Bereich fallen weder Umsatz- noch Körperschaftsteuer an.

Im entbehrlichen Hilfsbetrieb werden Einnahmen erzielt, die zwar nicht mit dem Sportbetrieb in unmittelbarem Zusammenhang stehen, jedoch die Gewinne daraus dem begünstigten Zweck zugute kommen. Für unseren Sportverein könnten solche Gewinne zB aus einem kleinen Vereinsfest (u.a. Sportlerball, Punschstand) erzielt werden. Auch hier erteilt der Fiskus Umsatzsteuerfreiheit, möchte jedoch von den Gewinnen 25% Körperschaftsteuer (vorher dürfen aber noch von den Einnahmen ein Betriebsausgabenpauschale von 20% und ein Freibetrag von 7.300 € pro Jahr abgezogen werden).

Im schädlichen Geschäftsbetrieb geht es nur mehr um materielle Mittel (=Geld), um den Vereinszweck aufrecht erhalten zu können. Der Verein tritt dabei in Konkurrenz zu anderen Gewerbebetrieben. Typisch sind zB eine Kantine am Sportplatz, Mehr-Tages-Feste oder ein Sportartikelshop. Der Verein verliert seine sonstigen steuerlichen Begünstigungen nicht, wenn der Umsatz in diesem Bereich unter 40.000 € jährlich liegt oder wenn er um eine Ausnahmegenehmigung ansucht, wenn die Umsätze über 40.000 € p.a. betragen. Übersteigen die Umsätze in diesem Bereich die „Klein­unter­nehmergrenze“ von netto 22.000 € p.a. (ab 2007: 30.000 €), besteht Umsatzsteuerpflicht. Die Körperschaftsteuer beträgt auch hier 25% vom Gewinn. Wenn der Freibetrag von 7.300 € im entbehrlichen Bereich nicht zur Gänze aufgebraucht wurde, darf der Restbetrag hier abgezogen werden. Die Ausgaben sind allerdings genau nachzuweisen, weil hier das 20%ige Ausgabenpauschale (leider) nicht abgezogen werden darf.

Einnahmen aus der Vermögensverwaltung sind nicht begünstigungsschädlich. Beispiele in diesem Bereich sind zB die Zinsen auf Bankguthaben oder die Einnahmen aus Vermietungen. Der Fiskus gewährt hier eine Befreiung für die Körperschaftsteuer, während eine etwaige Umsatzsteuerpflicht (zB für Vermietungseinnahmen) immer genau zu prüfen ist.