
Die grundlegendste Pflicht des Gesellschafters ist die Einzahlung der vereinbarten Einlage. Achtung: Auch GmbH-Gläubiger können auf die restliche Stammeinlage zugreifen zB in Form einer Forderungsexekution. Über die Einlagen hinaus haften Gesellschafter grundsätzlich nicht. Den Gesellschafter trifft außerdem eine Treuepflicht. Er darf der Gesellschaft nicht schaden. Wer zB Kunden abwirbt oder Betriebsgeheimnisse ausplaudert, muss der GmbH den Schaden ersetzen.
Zu den Rechten eines GmbH-Gesellschafters zählen in erster Linie der Anspruch auf einen Teil des Gewinns und des Liquidationserlöses. Er verfügt über ein Stimmrecht in der Generalversammlung und hat das Recht auf Bucheinsicht und Zusendung des Jahresabschlusses. Bei mehr als 25% Beteiligung können bestimmte Entscheidungen wie zB Änderung des Gesellschaftsvertrages oder Großinvestitionen verhindert werden, da dafür eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich ist (Sperrminorität).
Manche dieser gesetzlichen Bestimmungen gelten allerdings nur dann, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist.