Projekte, die zum Bilanzstichtag noch nicht abgeschlossen sind, müssen gesondert behandelt werden
Praxistipp |
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Noch nicht abrechenbare Leistungen dürfen in der Bilanz um die erhaltenen, dazugehörigen Anzahlungen (offen) gekürzt werden. Damit verringert sich die Bilanzsumme und es verbessern sich wirtschaftliche Kennzahlen (zB die Eigenkapitalquote). Da die Bilanzsumme auch ein Größenmerkmal für die Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer ist, kann so unter Umständen eine Prüfungspflicht vermieden werden. |
Das sind Projekte, die zum Bilanzstichtag bereits begonnen wurden aber noch nicht abgeschlossen sind. Architekten und Zivilingenieure, die in der Rechtsform einer GmbH organisiert sind oder bilanzieren, müssen dafür in der Bilanz einen eigenen Posten im Vorratsvermögen ausweisen. Im Wesentlichen wird der bis zum Bilanzstichtag erbrachte Aufwand für das unfertige Projekt neutralisiert. Solche unfertigen Leistungen werden zu Herstellungskosten bewertet und betreffen erbrachte und noch nicht abrechenbare Stunden bis zum Bilanzstichtag. Sie enthalten keinen Gewinnaufschlag (siehe Beispiel Projekt A).
Herstellungskosten sind Material- und Fertigungseinzelkosten und dazugehörige Gemeinkosten. Einzelkosten können abhängig von der Leistungsmenge direkt einem Projekt (Kostenträger) zugerechnet werden. In den Stundensatz werden daher projektbezogene Personalkosten eingerechnet. Durch den Zuschlag von Gemeinkosten werden auch zB Nichtleistungslöhne, Lohnnebenkosten und Sachversicherungen miteinbezogen. Bei Projekten, die länger als zwölf Monate dauern, darf man auch angemessene Verwaltungsgemeinkosten (Mieten, Telefon, Gehälter usw. des Verwaltungsbereiches) mit in den Stundensatz einrechnen.
Am besten kann dieser Wert mittels einer Kostenrechnung oder einer Leistungserfassung ermittelt werden. Gibt es keine Kostenrechnung muss dieser Bilanzposten bestmöglich aus der Buchhaltung abgeleitet werden.
Zu prüfen ist auch, ob es Projekte gibt, wo mehr gearbeitet wurde, als Umsatz zu erwarten ist. Dann wäre der zu drohende Verlust auch noch von den Herstellungskosten abzuziehen (retrograde Bewertung).
Eine Teilleistung ist vertraglich vereinbart. Handelt es sich um eine selbstständige und abgrenzbare Teilleistung, dann wäre eine Teilgewinnrealisierung (inklusive Gewinnzuschlag) im Umsatz vorzunehmen. Im Gegensatz zu Teilleistungen sind erhaltene Anzahlungen (auch aufgrund von Teilrechnungen) auf laufende Projekte in der Bilanz zu passivieren, also als Schuldposten auszuweisen.
Diese liegen vor, wenn die Leistung bis zum Bilanzstichtag vollständig erbracht wurde, jedoch nach dem Bilanzstichtag die Rechnung ausgestellt wird. Diese Rechnungen werden unter dem Posten Forderungen (inklusive Gewinnzuschlag) ausgewiesen (siehe Beispiel Projekt B).