Profi-Tipps von Szabo & Partner Steuerberatung

3. Quartal 2009

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Gut zu Wissen

 

 

Konkursverschleppung

Haftung von Geschäftsführern

Der Oberste Gerichtshof (OGH) musste sich in letzter Zeit oft mit Haftungsfragen im Zusammenhang mit GmbH-Ge­schäfts­führern (GF) beschäftigen. Hauptgrund: Wurde die Insolvenz zu spät angemeldet und wurden Gläubiger­interessen beeinträchtigt?

Risiko für Geschäftsführer

Der GmbH-GF muss bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung innerhalb von 60 Tagen entsprechende Maßnahmen ergreifen. Wird diese Frist versäumt, bestehen für den GF erhebliche persönliche Risiken: Er haftet sowohl für die Nichtabfuhr von Steuern als auch für das schuldhafte Vorenthalten von Sozial­versicherungs­beiträgen der Dienstnehmer. Daneben haftet der GF auch für den Schaden an den Gläubigern (Quotenschaden).

Weitgehender Gläubigerschutz

Die Konkursantragspflicht soll insolvente Gesellschaften aus dem Verkehr ziehen und damit jene schützen, die sonst mit der Gesellschaft keine Geschäfte mehr tätigen würden. Von diesem Schutz sind Neugläubiger umfasst, die erst nach dem Zeitpunkt der Konkursverschleppung Forderungen gegen das Unternehmen erworben haben.