
Der Oberste Gerichtshof (OGH) musste sich in letzter Zeit oft mit Haftungsfragen im Zusammenhang mit GmbH-Geschäftsführern (GF) beschäftigen. Hauptgrund: Wurde die Insolvenz zu spät angemeldet und wurden Gläubigerinteressen beeinträchtigt?
Der GmbH-GF muss bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung innerhalb von 60 Tagen entsprechende Maßnahmen ergreifen. Wird diese Frist versäumt, bestehen für den GF erhebliche persönliche Risiken: Er haftet sowohl für die Nichtabfuhr von Steuern als auch für das schuldhafte Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen der Dienstnehmer. Daneben haftet der GF auch für den Schaden an den Gläubigern (Quotenschaden).
Die Konkursantragspflicht soll insolvente Gesellschaften aus dem Verkehr ziehen und damit jene schützen, die sonst mit der Gesellschaft keine Geschäfte mehr tätigen würden. Von diesem Schutz sind Neugläubiger umfasst, die erst nach dem Zeitpunkt der Konkursverschleppung Forderungen gegen das Unternehmen erworben haben.