Holt ein Kunde aus dem EU-Ausland Waren in Österreich ab, verlangt der Fiskus Nachweise, damit dieser Umsatz tatsächlich steuerfrei bleibt.
Schon bisher wurde verlangt, dass die Identität des Abholenden (zB Reisepass) festgehalten wurde. Dieser muss den genauen Bestimmungsort angeben und auch erklären, dass er die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
Neu ist, dass für den Fall, dass die Ware nicht vom Unternehmer, sondern von einem Beauftragten abgeholt wird, dieser einen geeigneten Nachweis für seine Beauftragung vorlegen muss (zB Auftrag, einen bestimmten Gegenstand abzuholen). Eine allgemeine Vollmacht genügt nicht.