
Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen erst ab einem Umsatz von 400.000 € bilanzieren
Es bleibt alles beim Alten. Die Kapitalgesellschaften müssen im Firmenbuch eingetragen sein und bilanzieren.
Bei den anderen Unternehmern ist zwischen Eintragungspflicht und Rechnungslegungspflicht (= Bilanzierungspflicht) zu unterscheiden.
Diese sind auch weiterhin im Firmenbuch einzutragen, egal wie groß sie sind. Bilanzieren müssen diese nur, wenn sie unternehmerisch tätig sind und wenn ihr Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils 400.000 € überschreitet. Dann muss ab dem übernächsten Jahr bilanziert wenden. Bei Umsatz über 600.000 € ab dem nächsten Jahr.
Eine Freiberufler-, Landwirte- oder Vermietungs-Gesellschaft muss jedoch nie nach Handelsrecht bilanzieren. Diese kann bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bleiben.
Wenn sie unternehmerisch tätig ist und ihr Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils 400.000 € überschritten hat, muss sie eingetragen werden, und zwar entweder als OG oder als KG. Außerdem wird sie auch bilanzierungspflichtig. ARGEn, die nur eine begrenzte Dauer haben, müssen aber nicht registriert werden.
Für sie gilt ebenfalls, dass sie sich bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 400.000 € eintragen lassen müssen und bilanzierungspflichtig werden.
Freiberufler, Geschäftsführer, Land- und Forstwirte, Vermieter und Funktionäre sind jedoch davon stets ausgenommen.
Diese ist für Einzelunternehmer mit Umsätzen unter 400.000 € möglich. Sogar Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie Vereine können sich mit ihren Geschäftsbetrieben freiwillig eintragen lassen. Der Vorteil einer Eintragung kann zB in der Möglichkeit der Bildung einer Fantasiefirmenbezeichnung liegen. Durch die freiwillige Eintragung wird jedoch nicht automatisch eine Bilanzierungspflicht ausgelöst. Diese entsteht in der Regel erst mit dem Überschreiten der Umsatzgrenze von 400.000 €.
Leider laufen die Regeln nicht gänzlich parallel. Das Steuerrecht kennt zwar prinzipiell auch die Grenze von 400.000 €. Landwirte sind aber im Steuerrecht ab einem Einheitswert von 150.000 € bilanzierungspflichtig. Es kann also sein, dass ein Landwirt nach Steuerrecht bilanzieren muss, obwohl er dies nach Handelsrecht nie muss. Umgekehrt musste nach Steuerrecht ein Lebens- oder Gemischtwarenhändler bisher erst ab einem Umsatz von 600.000 € bilanzieren. In Zukunft hat auch dieser die Grenze von 400.000 € zu beachten, wird also schon viel früher bilanzierungspflichtig.
Beträgt der Umsatz 2006 mehr als 600.000 €, muss zwingend ab 2007 bilanziert werden. OHGs und KGs mussten bisher immer bilanzieren. Ab 2007 können sie auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umsteigen, wenn der Umsatz nicht mehr als 400.000 € pro Jahr ausmacht. Umgekehrt müssen gewerbliche Einzelunternehmer ab einem Umsatz von 400.000 € eingetragen werden. Allerdings gibt es Übergangsbestimmungen, die in vielen Fällen die Buchführungspflicht erst ab 2010 wirksam werden lassen. Wenden Sie sich an uns, wenn Sie Zweifel an der Einordnung Ihres Unternehmens haben.