Profi-Tipps von Ingrid Szabo und ihrem Team

4. Quartal 2006

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Überprüfen Sie Kunden,
bei denen Sie den Verdacht haben, dass die Kassen leer sind

Schutz vor zahlungsunfähigen Kunden

So schaffen Sie es, vor Insolvenz Ihres Kunden die gesamten Außenstände zu bekommen.

Bei neuen Geschäftsverbindungen oder bei verspäteten Zahlungen durch einen Kunden, sollten Sie Bonitätsauskünfte einholen: etwa Einsicht in Exekutionsregister, Auskünfte durch Gläubigerschutzverbände (KSV, Creditreform, AKV). Sprechen Sie vor größeren Geschäften die Bonität an und verlangen Sie Sicherheiten (Bankgarantien oder Zessionen).

Zahlungen, die Schuldner eine bestimmte Zeit vor Konkurseröffnung leisten, können vom Masseverwalter zB wegen Begünstigung angefochten werden. Bei erfolgreicher Anfechtung müssen Sie den erhaltenen Betrag an die Konkursmasse zurückzahlen, ohne dass Sie Ihre Gegenleistung (zB Warenlieferung) zurückerhalten! Sie können nur Ihre Forderung im Konkurs anmelden.

Das Risiko kann man minimieren, indem man nur gegen Vorauskassa „Zug-um-Zug“ liefert. Weiß man allerdings von der Zahlungsunfähigkeit und nimmt trotzdem Zahlungen entgegen, könnte auch hier angefochten werden.

Sie können bei Kaufabschlüssen zur Absicherung einen schriftlichen Eigentumsvorbehalt vereinbaren, der bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gilt. Wenn nicht bezahlt wird, können Sie sich Ihre Waren – auch vom Masseverwalter – zurückholen. Den entgangenen Gewinn können Sie als Konkursforderung anmelden. Ein wirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt erlischt aber, wenn der Schuldner die Waren an Dritte weiterverkauft hat oder gelieferte Komponenten zB in eine Maschine eingebaut werden.

Praxistipp

 

Hat Ihr Gläubiger die Stammeinlage noch nicht voll einbezahlt, können Sie sich ein Vorrecht darauf sichern.