Wichtig ist zu unterscheiden, ob Sie als Arbeitnehmer oder als selbstständiger Lehrer unterrichten. Angestellte Arbeitnehmer sind immer von der Umsatzsteuer befreit. Wenn Sie am WIFI selbstständig vortragen, gelten Sie als Privatlehrer und sind auch von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings mit der Auflage, dass Sie aus Ihren Ausgaben wie zB Unterrichtsmaterial und Bücher keine Vorsteuerbeträge zurück bekommen.
Wichtig dabei ist, dass Ihr Auftraggeber als Privatschule gilt. All jene Einrichtungen, die Allgemeinbildung und Berufsbildung vermitteln, können einen solchen Status erwirken. Beispiele: Berufsförderungsinstitut (BFI), Universitäten, Maturaschulen, Sprachschulen.
Fraglich ist, ob auch juristische Personen (zB eine GmbH) oder Personengesellschaften (zB eine OEG) steuerbefreit unterrichten dürfen. Die Finanz meint nein. Allerdings gibt es bereits eine UFS-Entscheidung wonach die Befreiung auf eine GmbH angewandt wurde.
Praxistipp |
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Führen Sie auf Ihrer Honorarnote an, dass Ihr Honorar von der Umsatzsteuer im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 11 lit b) UStG befreit ist. |