
Wenn Sie Ihren Auftritt im Internet selbst erstellen, kann man anfallende Kosten nicht aktivieren
Wenn man Hard- und Software für das Anlagevermögen kauft, können die Kosten aktiviert und abgeschrieben werden. Dabei ist eine Nutzungsdauer von drei Jahren in der Regel durchaus vertretbar.
Aber Achtung Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Will man den Freibetrag für investierte Gewinne für den Hardwarekauf geltend machen, muss die Nutzungsdauer mindestens vier Jahre betragen. Diese Verlängerung nimmt man aber gerne in Kauf: Denn wie schon erläutert, kann dieser Freibetrag im Ausmaß von 100 % der Kosten bestimmter Anlagegüter beansprucht werden. Es kommt also de facto zu einer doppelten Abschreibung des Wirtschaftsgutes. Der Freibetrag ist aber mit 10 % des Gewinnes gedeckelt.
Wer eine Internetadresse kauft, kann die Kosten nicht abschreiben, da die Domain nicht an Wert verliert. Nur sofern die Domain zeitraumbezogen ist (etwa für zeitlich begrenzte Events) oder Modetrends unterliegt, ist eine Abschreibung denkbar. Laufende Aufwendungen für die Domain sind aber sofort absetzbar.
Die Internet-Homepage stellt bei einer voraussichtlich länger als einjährigen Nutzung ein Wirtschaftsgut dar, das bei Anschaffung zu aktivieren ist. Eine dreijährige Nutzungsdauer kann dabei nach Ansicht der Finanzverwaltung akzeptiert werden.
Wurde die Homepage selbst erstellt, kommt eine Aktivierung nicht in Betracht. Dafür anfallende Personalkosten sind sofort abzusetzen.
Die laufende Wartung der Homepage stellt ebenfalls sofort absetzbaren Aufwand dar. Wird die Homepage wesentlich erweitert bzw. verbessert, so sind die Kosten dafür auf drei Jahre abzuschreiben.