
Generalunternehmer
haften künftig
für Sozialbetrug
Frühestens ab 2009 sollen Auftraggeber für die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen der Subunternehmer (SU) im Baubereich haften. Davon sind Bauunternehmen mit Niederlassungen in Österreich betroffen, die Bauleistungen an SU weitergeben. Die Dienstnehmer des SU müssen außerdem den österreichischen SV-Vorschriften unterliegen.
Der Auftraggeber haftet für alle SV-Beiträge des SU, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem (teilweise) der Werklohn bezahlt wird. Die Haftung beträgt maximal 20 % des Werklohnes.
Um nicht zu haften, kann der Auftraggeber 20 % des Werklohnes, gleichzeitig mit der Bezahlung des restlichen Werklohnes an den SU, direkt an die Sozialversicherung überweisen. Ein daraus entstehendes SV-Guthaben kann sich der SU rückerstatten lassen.
Alternativ: Scheint der SU zum Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes auf der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HUF-Liste) auf, ist eine Direktzahlung an die Sozialversicherung nicht notwendig. In diese Liste wird man im Internet kostenlos Einsicht nehmen können.
Bauunternehmen können ab November 2008 einen Antrag auf Annahme in die HUF-Liste stellen, wenn sie drei Jahre lang alle SV-Beiträge gemeldet und bezahlt haben.