Szabo & Partner

 

Steuerimpuls
Ausgabe 1/2000

Ingrid Szabo

Ihre ganz persönlichen Steuertipps
von Ingrid Szabo und ihrem Team

Lesen Sie in dieser Ausgabe u.a.:
Der Weg zur finanziellen Freiheit


Inhalt:

Der Weg zur finanziellen Freiheit
Zahlen Sie zuviel Zinsen für Ihren Kredit?
Unser Team stellt sich vor - Martina Rametsteiner
Neue Pauschalierungen ab 2000
Säumniszuschläge
Verspätungszuschläge
Investitionen - in Menschen oder Sachen?
Kuriosität - Grundumlage


Der Weg zur finanziellen Freiheit*

Was denken Sie wirklich über Geld? Wie steht es um Ihre Finanzen? Geld hat die Bedeutung, die wir ihm geben.

Wichtige Voraussetzungen:
Selbstvertrauen gibt Ihnen die Gewissheit, auch mit schwierigen Situationen umgehen zu können.
Betrachten Sie Probleme als Chance zu wachsen.
Sie sind nicht für alle Ereignisse verantwortlich, aber immer dafür, wie Sie Ereignisse interpretieren und darauf reagieren.
Vermeiden Sie, anderen die Schuld zuzuweisen.
Träume, Ziele, Werte und Strategien sollen in Einklang stehen.
Finden Sie heraus, welche Glaubenssätze das Spiegelbild Ihres Lebens sind
Beispiel: Anstatt "Geld verdirbt den Charakter" denken Sie "Geld kann Gutes tun. Es liegt an mir."

Schulden
Bei einem Hauskauf steht den Schulden ein Wert gegenüber. Bei einem Firmenaufbau ist die richtige Finanzierung ein wichtiger Grundpfeiler. Konsumschulden steht jedoch nichts gegenüber.
Der beste Umgang mit Schulden ist, diese zu tilgen.
- Kopf aus dem Sand und sprechen Sie mit Ihren Gläubigern, auch über Konditionen.
- Arbeiten Sie mit einem Budgetplan, hinterfragen Sie jede Ausgabe.
- Zerreißen Sie Ihre Kreditkarte!
- 50/50 Regel: bieten Sie maximal die Hälfte des Betrages an, den Sie monatlich zur Rückzahlung kalkulieren. Damit fällt es leichter Ihre Gläubiger nicht zu enttäuschen und Sie beginnen sofort zu sparen.
- Wenn die Situation besonders hoffnungslos ist, überlegen Sie einen Ausgleich oder Konkurs.
- Lassen Sie sich von Experten beraten, dennoch gilt: "Sie treffen die Entscheidungen"
- Setzen Sie neben Ihren Fixkosten einen Betrag für Extraausgaben fest, so lernen Sie Disziplin.

Der erste Plan:
Finanzieller Schutz für Sie und Ihre Firma.
Angenommen Ihre Einkommensquelle versiegt schlagartig, wie lange können Sie überleben? Die Anzahl der Monate (hängt von Ihrer eigenen Einschätzung ab) multipliziert mit Ihren benötigten monatlichen Ausgaben ergibt den Minimumbetrag, über den Sie jederzeit verfügen sollten. Gerade für Ihr Unternehmen bedeutet dies Schutz in Krisenzeiten.

Der zweite Plan:
Finanzielle Sicherheit bedeutet, jene Menge an Kapital anzusparen, die es Ihnen ermöglicht Ihre Ausgaben von den Zinsen zu decken.
Angenommen, Sie benötigen im Monat mindestens ATS 15.000,- und es gelingt eine Veranlagung zu 8%, dann müssen Sie eine goldene Gans im Wert von ATS 2,25 Mio. züchten. Benjamin Franklin sagte: "Es gibt zwei Wege, um glücklich zu sein: Wir verringern unsere Wünsche oder vergrößern unsere Mittel ... Wenn Du weise bist, wirst Du beides gleichzeitig tun."
Bezahlen Sie sich selbst:
Zu Beginn des Monats sparen Sie 10% Ihres Einkommens und von jeder Einkommenserhöhung zumindest 50%. Planen Sie genau, und machen Sie regelmäßig Soll-Ist-Vergleiche. Bei Ihrer Budgetierung unterstützen wir Sie gerne.

* ein Buch von Bodo Schäfer, erschienen im Campus-Verlag

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Zahlen Sie zuviel Zinsen für Ihren Kredit?

Seit 1997 ist gesetzlich für Verbraucherkredite und Kredite zur Schaffung von Wohnraum geregelt, dass Zinsanpassungen durch Kreditinstitute auch nach unten also zugunsten der Schuldner erfolgen müssen. Leider sieht die Praxis anders aus. Zinssteigerungen werden sofort weitergegeben, Senkungen entweder nicht oder nur nach Urgenz.
Die Arbeiterkammer hat eine Vielzahl von Krediten überprüft, und dabei Mehrzahlungen von rund ATS 40.000 bei einem ATS 250.000 Kredit festgestellt. Es lohnt sich in jedem Fall Ihren Kredit zu überprüfen, auch wenn dieser schon zurückgezahlt ist.
Auch bei Unternehmerkrediten lohnt es sich nachzufragen und die sogenannte Zinsanpassungsklausel im Vertrag genau zu prüfen.

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Unser Team stellt sich vor

Martina Rametsteiner, eine gelernte Restaurantfachfrau sattelt auf die Steuerberaterbranche um. Die 20jährige Waldviertlerin wird bei uns alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Büroorganisation und Buchhaltung, Lohnverrechnung und Steuerlehre erlernen. Ihre liebsten Hobbies: Neben Kochen noch Fußball spielen, Schwimmen und Lesen.

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Neue Pauschalierungen ab 2000

Für viele kleinere Betriebe wird es ab dem Jahre 2000 möglich sein, den Verwaltungsaufwand für die Aufzeichnung der Geschäftsfälle und deren buchhalterische Erfassung zu reduzieren, wobei für Banken ohnehin ein Mindestmaß an Unterlagen erforderlich ist.
Im folgenden soll aufgezeigt werden, wer diese neuen Pauschalregelungen beanspruchen kann und was sie bringen.

Bisherige Basispauschalierung
Diese Regelung war für Unternehmer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, bzw. aus Gewerbebetrieb möglich, aber wenig vorteilhaft.
Voraussetzungen:
- ein Vorjahresumsatz von weniger als ATS 3 Mio.
- Berechtigung zum Führen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Dann ist ein Abzug von pauschalen Betriebsausgaben mit 6 % (in manchen Fällen 12 %) von den Umsätzen möglich.

Diese Art der Pauschalierung ist nur rentabel, wenn der Selbständige wenig Ausgaben hat z. B. nur Büromaterial. Schon bei einer Büromiete (oder anteiligem Arbeitszimmer) ist es meist besser, die Ausgaben einzeln geltend zu machen.

Neue Individualpauschalierung
- Sie kann sowohl bei betrieblichen Einkünften, als auch bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung und sogar bei Kapitaleinkünften angewendet werden.
- Haben Sie mehrere Einkunftsquellen (Betriebe), so können Sie für jeden Betrieb einzeln entscheiden, welche Art der Geltendmachung von Ausgaben für Sie günstiger ist.
- Die Individualpauschalierung kann sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Umsatzsteuer getrennt beansprucht werden.
- Wesentlich ist, dass bestimmte Ausgaben pauschaliert werden können. Die Einnahmen sind weiterhin genau aufzuzeichnen.
- Vorerst ist die Möglichkeit dieser Individualpauschalierung mit Ende 2002 begrenzt. Wenn sie sich (auch für die Finanz!) bewährt, ist allerdings mit einer Fortsetzung zu rechnen.

Voraussetzungen
-
Als Vergleichszeitraum gelten die Jahre 1997 bis 1999.
- Die für die Pauschalierung in Frage kommende Tätigkeit muss in allen drei Jahren durchgehend ausgeübt worden sein. Wer also z. B. erst Mitte 1997 tätig wurde, kann die Pauschalierung nicht beanspruchen. Auch nicht, wer innerhalb dieser drei Jahre diese Tätigkeit unterbrochen hat.
- Es muss in diesen drei Jahren der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sein. Erfolgte auch nur in einem Jahr eine sogenannte „doppelte Buchführung" (freiwillig oder verpflichtend), so kann es keine Individualpauschalierung geben. Auch nicht, wenn in einem der drei Jahre die "alte" Basispauschalierung verwendet wurde. Die neue Pauschalierung kann von GmbH's nicht genützt werden, weil für sie „doppelte Buchführung" (Bilanz) Zwang ist, wohl aber von OEG's und KEG's sowie GnbR's.
- Der Umsatz des Betriebes darf in den Jahren 1997 bis 1999 nie mehr als ATS 5 Mio betragen haben.
Notwendige Berechnungen:
-
Es ist der Anteil der pauschalierungsfähigen Ausgaben im Verhältnis zu den Umsätzen der drei Jahre zu ermitteln (als Prozentsatz). In keinem der drei Jahre darf der Prozentsatz um 20 % höher sein als der Durchschnitt der drei Jahre.
Beispiel 1
- Die tatsächlichen Ausgaben der Jahre 1997 bis 1999 dürfen den Durchschnitt jeweils um 20 % nicht überschritten haben. Beispiel 2

Ausgaben außerhalb der Pauschalierung
Folgende Ausgaben können zusätzlich zu den pauschalierten Ausgaben abgesetzt werden:
- die in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind, also Einkäufe für Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen etc.
- Löhne und Gehälter einschließlich Nebenkosten
- Fremdlöhne, wenn diese in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden d. h. nicht für Schreibarbeiten
- Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung des Unternehmers
- Bei Arbeitnehmern: Gewerkschaftsbeiträge, Kammerumlagen, Wohnbauförderungsbeitrag und Pendlerpauschale

Höhe des Ausgabenpauschales
Dieses bemisst sich nach dem durchschnittlichen Verhältnis der Ausgaben zu den Einnahmen der Jahre 1997 bis 1999. Die oben beschriebenen Ausgaben für Wareneinkäufe etc. sind bei dieser Berechnung nicht einzubeziehen. Das Pauschale ist allerdings nach oben mit dem Ausgabendurchschnitt der drei Jahre begrenzt. Siehe Beispiele 3 und 4. In der Individualpauschalierung sind sowohl Abschreibung von Anlagegegenständen als auch alle Steuerzuckerln abgegolten; wie z. B.
- die Lehrlingsfreibeträge
- der Investitionsfreibetrag (IFB)
- der neue Bildungsfreibetrag (BFB)

Ein Anlagenverzeichnis braucht nicht mehr geführt zu werden. Wir empfehlen für den Fall, dass Sie die Individualpauschalierung einmal nicht mehr in Anspruch nehmen, freiwillig weiterhin ein Anlageverzeichnis zu führen. Eine Rekonstruktion des Anlagevermögens kann ansonsten zu einem schwierigen Vorhaben werden.

Vorsteuerpauschalierung
Auch bei der Umsatzsteuer kann, wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, pauschaliert werden. Die Regeln sind vergleichbar denen der Ausgabenpauschalierung für die Einkommensteuer. Die pauschale Vorsteuer ergibt sich aus der Durchschnittsberechnung für die Jahre 1997 bis 1999. Zusätzlich zur pauschalen Vorsteuer können noch folgende Vorsteuern abgezogen werden:
- für Einkäufe, die in ein Wareneingangsbuch einzutragen wären,
- für Fremdlöhne,
- für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegegenständen über ATS 15.000,-.

Verfahren
Die Individualpauschalierung kann für jedes der drei Jahre 2000, 2001 und 2002 getrennt beantragt werden.
Der Antrag kann bis zur Rechtskraft der Bescheide (1 Monat nach der Zustellung) des jeweiligen Jahres gestellt werden. Das bedeutet, dass Sie sich etwa im Jahre 2001 noch ohne Zeitdruck überlegen können, ob Sie die Individualpauschalierung für 2000 wählen möchten.

Nützt Ihnen die Pauschalierung?
Die Pauschalierung kann zum einen den Buchhaltungsaufwand verringern.
- auf einen Teil der Buchhaltung darf trotz Ausgabenpauschalierung nicht verzichtet werden. Denn nach wie vor sind Einnahmen und bestimmte Ausgaben (siehe oben) vollständig aufzuzeichnen. So ist die Führung eines Wareneingangsbuches weiterhin zwingend erforderlich.
- Wer daher hauptsächlich Ausgaben tätigt, die nicht pauschaliert sind (Wareneinkäufe, Personalkosten, Fremdlöhne etc.), wird nicht viel an Zeit (und Geld) ersparen. Besonders auch deshalb, weil bei der Erstellung der Abgabenerklärungen genaue Berechnungen der Durchschnitte für die Jahre 1997 bis 1999 angestellt werden müssen, die den Zeitaufwand nicht gerade verringern.
- Wer hingegen mit einer Vielzahl von Rechnungen und Belegen konfrontiert ist, die in das Pauschale fallen würden, könnte sich einiges an Aufwand ersparen.
Zum anderen kann die Pauschalierung auch Steuervorteile bringen. Profitieren können dabei besonders diejenigen, die in Zukunft mit sinkenden pauschalierungsfähigen Ausgaben bei gleichbleibenden oder steigenden Einnahmen rechnen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Abschreibungsbeträge der Altanlagen langsam auslaufen und keine größeren Neuinvestitionen (zumindest bis Ende 2002) geplant sind.

Weitere Pauschalierungen
Für bestimmte Branchen wurden besondere Pauschalierungsverordnungen erlassen. Den betreffenden Branchen steht es dabei frei, entweder die vorher beschriebene Individualpauschalierung oder die Branchenpauschalierung zu beanspruchen:
Im einzelnen sind dies:
Drogisten
Leider keine sehr großzügige Regelung: der Betriebsausgabenpauschalsatz beträgt nur 12 % (wie bei der schon seit längerem bestehenden Basispauschalierung). Daher besitzt diese Pauschalierung wenig Attraktivität. Vorteil: sie kann auch genommen werden, wenn freiwillig in den Jahren vor 2000 eine "doppelte Buchführung" erfolgte.
Lebensmittel- u. Gemischtwarenhändler
Regelung sehr attraktiv:
- Der Gewinn wird mit ATS 50.000,- p.a. (Sockelbetrag) plus 2 % von den Bruttoeinnahmen ermittelt. Das
- Wareneingangsbuch kann vereinfacht geführt werden.
- Die pauschale Vorsteuer beträgt 7 % der Lebensmittelumsätze ohne Getränke. Daneben können noch Vorsteuern für Getränke, Fremdlöhne und Anlagenzugänge über ATS 15.000,- abgesetzt werden.
- Auch hier kann in den Jahren vor 2000 jede andere Form der Gewinnmittlung erfolgt sein, es muss nicht unbedingt eine Einnahmen-Ausgabenrechnung geführt worden sein.
- Auf die Getränkesteuerberechnung haben diese Regelungen keinen Einfluss. Hier sind weiterhin die landesgesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
Regelung sehr attraktiv:
- Der Gewinn beträgt ATS 30.000,- p.a. (Sockelbetrag) zuzüglich 5,5 % der Bruttoeinnahmen, mindestens jedoch ATS 150.000,-.
- Das Wareneingangsbuch kann vereinfacht geführt werden.
- Die Vorsteuer kann mit 5,5 % der Bruttoeinnahmen (ausgenommen Getränkeumsätze) angesetzt werden. Neben der pauschalen Vorsteuer können noch Vorsteuern für Getränke, Fremdlöhne und Anlagenzugänge über ATS 15.000,- angesetzt werden.
- Getränksteuerermittlung wie bisher.

Berechnung der Durchschnitte:

Bei den Ausgaben handelt es sich um solche, die pauschalierungsfähig sind, also nicht um Wareneinkäufe, Löhne etc.
Beispiel 1:

Jahr

Ausgaben

Umsatz

%

1997

560.000,-

800.000,-

70

1998

360.000,-

720.000,-

50

1999

540.000,-

900.000,-

60

Der durchschnittliche Anteil (Prozentsatz) der Ausgaben an den Umsätzen beträgt 60,33 %. Da in keinem der drei Jahre (auch nicht in 1997) dieser Wert um mehr als 20 % überschritten wurde (also mehr als 72,40 % betragen hat), kann die Pauschalierung angewendet werden.
Beispiel 2:

Jahr

Ausgaben

1997

430.000,-

1998

600.000,-

1999

320.000,-

Das arithmetische Mittel der Ausgaben beträgt 450.000,-. Da im Jahre 1998 dieser Durchschnitt um mehr als 20 % überschritten wurde (450.000,- plus 20 % = 540.000,-), kann die Pauschalierung nicht angewendet werden.
Beispiel 3:
Angaben wie im Beispiel 1.
Im Jahre 2000 beträgt der Umsatz 800.000,-. Der durchschnittliche Anteil der Ausgaben beträgt 60,33 % der Einnahmen. Das Ausgabenpauschale für 2000 beläuft sich daher auf 482.640,- (60,33 % von 800.000,-)
Beispiel 4:
Angaben wie Beispiel 1.
Der Umsatz des Jahres 2000 beträgt 840.000,-. 60,33 % von 840.000,- wären 506.772,-. Die Ausgaben im Beispiel 1 belaufen sich aber nur auf durchschnittlich 486.667,-. Da das Pauschale mit dem Durchschnitt der Ausgaben der Jahre 1997 bis 1999 begrenzt ist, können nicht 506.772,-, sondern nur 486.667,- als Pauschale angesetzt werden.

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Säumniszuschläge

Vermeiden Sie Säumniszuschläge
Wenn Sie Steuerbeträge (z.B. Umsatzsteuer, Einkommensteuer) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichten, so kostet Sie dies einen 2%igen Säumniszuschlag. Auch wenn im Extremfall nur um einen Tag zu spät gezahlt wurde. Diese Pönale ist in der Bundesabgabenordnung geregelt und es liegt nicht im Ermessen der Finanzbehörde es zu erlassen.
Daher zahlen Sie pünktlich und leisten Sie sich nicht einen extrem teuren Kredit (bis zu 720% Zinsen p.a.)! Wenn Sie gerade unter der Last von kumulierten Zahlungen leiden, kontaktieren Sie uns, damit wir zeitgerecht (spätestens am Fälligkeitstag) ein Raten- oder Stundungsansuchen stellen können. Für Stundungszinsen zahlen Sie derzeit 6,5 % Zinsen p.a.
Achten Sie danach auf die pünktliche Zahlung der Raten, bei Zahlungsverzug tritt Terminverlust ein und der gesamte Rückstand ist auf einmal zu entrichten! Wenn Sie trotzdem eine Rate nicht bezahlen können, hilft ein neuerlicher Stundungs- oder Ratenantrag!

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Verspätungszuschläge

Verspätungszuschläge werden für verspätete Einreichung von Abgabenerklärungen verhängt. Häufigster Anwendungsfall in der Praxis: die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA). Schon seit einigen Jahren ist die UVA nur in Ausnahmefällen an das Finanzamt zu übersenden. Sie geben dem Finanzamt die Höhe der Umsatzsteuerzahllast mit der Zahlung (auf dem Zahlschein oder im Verwendungszweck bei Telebanking) bekannt.
Ein teurer und folgenschwerer Irrglaube: Ich kann die Umsatzsteuer nicht bezahlen, daher habe ich auch die Umsatzsteuer nicht gemeldet. Teuer, weil Verspätungszuschläge von rd. 10% - zusätzlich zum Säumniszuschlag von 2% - zu bezahlen sind. Die Höhe dieser Zuschläge liegt nun im Ermessen der Finanzbehörde und steigt bei Wiederholungsdelikten.
Ja richtig "Delikte": Sie machen sich damit auch im Sinne des Finanzstrafgesetzes schuldig. Häufig kommt es zu Umsatzsteuersonderprüfungen und unnötigen Finanzstrafverfahren.

Daher unser Tipp:
Wenn Sie die Umsatzsteuer nicht pünktlich bezahlen können, kontaktieren Sie uns, damit wir die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Wenn Sie wiederholt Probleme haben, sollten Sie zur Vermeidung dieser "Strafe" regelmäßig die Umsatzsteuervoranmeldungen mittels Formblatt U30 beim Finanzamt einreichen. Dann ist allerdings auf dem Zahlschein keine Widmung zu notieren, da es sonst zu Doppelbuchungen kommen kann!

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Investitionen - in Menschen oder Sachen?

Diese Frage, in Geräte oder Mitarbeiter zu investieren, ist zumindest steuerlich gelöst - zum Investitionsfreibetrag (IFB) gibt es nun auch einen Bildungsfreibetrag (BFB) in gleicher Höhe (max. 9%)!

Voraussetzungen
Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
- müssen unmittelbar von "echten Angestellten" konsumiert werden (kein BFB für Werkvertragsnehmer oder freie Dienstnehmer)
- müssen im betrieblichen Interesse liegen (z.B. PC- Kurse, Sprachkurse, etc.; nicht jedoch Esoterik oder Sport)
- müssen von eigenständigen Aus- und Fortbildungseinrichtungen angeboten werden
- müssen direkt vom Arbeitgeber/Unternehmer getragen werden, d.h. Subventionen abziehen oder den geltend gemachten BFB nachträglich korrigieren, falls die Bildungskosten vom Arbeitnehmer bei Austritt rückvergütet werden.

Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:
- öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtungen (z.B. WIFI) sowie
- andere professionelle oder gemeinnützige Anbieter von Schulungsmaßnahmen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen in der beruflichen Aus- und Fortbildung besteht. Dies gilt auch für Selbständige wie Wirtschaftstrainer, -psychologen,...
- vom Arbeitgeber verschieden und
- bieten ihre Leistungen einem unbestimmten Personenkreis an: z.B. WIFI Excel-Schulung, jedoch nicht Einschulung für hauseigene Software

Bemessungsgrundlage
Basis sind in Rechnung gestellte "unmittelbare Bildungskosten":
- Kurs- oder Lehrgangsgebühren
- Honorare für Vortragende
- Kosten für Fachbücher, Lehrbehelfe oder Skripten
- Miete von externen Schulungsräumen
- Anmietung der Ausrüstung (Videoanlage, Lautsprecheranlage)
- Pausenverpflegung (Kaffee, Getränke, Brötchen, Obst, Mittagessen) Tipp: In Seminarpauschalen inkludierte Verpflegung während der Veranstaltung ist somit BFB begünstigt.
- für die Bildung direkt benötigte GWGs (z.B. Taschenrechner, Übersetzungscomputer,...)
Von oben genannten Bildungsaufwendungen dürfen 9 % als fiktive Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Voraussetzungen: Gewinnermittlung durch Bilanzen oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, nicht bei Teil- oder Vollpauschalierung.

Keinen BFB gibt es für:
- aktivierungsfähige Wirtschaftsgüter, für die ein IFB geltend gemacht werden kann (z.B. Laptop)
- Fahrtkosten (z.B. Kilometergeld)
- Verpflegungskosten außerhalb der Veranstaltung
- Nächtigungskosten inkl. Frühstück. Wie bisher Betriebsausgaben, aber mit ATS 1.120,50 limitiert
- Anteilige AfA für eigene zu Bildungszwecken verwendete Räumlichkeiten einschließlich Ausstattung
- Kosten von betriebseigenen Bildungsmaßnahmen (z.B. selbst veranstaltete Seminare).
Tipp: Adaptieren Sie Ihre Buchhaltung: Richten Sie eigene Konten für Bildungsausgaben, die Basis für den BFB sind, ein.

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Kuriosität - Grundumlage

Die Anzahl der Innungen multipliziert mit der Anzahl der Bundesländer ergibt in etwa die Berechnungsmöglichkeiten der Grundumlage, denn jede Fachgruppe schreibt unterschiedliche Beiträge vor.

Verlautbarung der Grundumlagen
Die Innungen, Fachvertretungen, Fachgruppen oder Gremien der Sektionen
- Gewerbe und Handwerk
- Industrie
- Handel
- Geld-, Kredit- und Versicherungswesen
- Verkehr
- Tourismus und Freizeitwirtschaft
fassen Grundumlagenbeschlüsse (§57 a des Handelskammergesetzes), welche von der Vollversammlung der Wirtschaftskammern pro Bundesland genehmigt werden.

Die Höhe der Grundumlagen
wird je Innung, Fachgruppe, bzw. Fachvertretung nach unterschiedlichsten Kriterien berechnet. Es können Absolutbeträge vorgeschrieben werden, aber zumeist wird eine bestimmte Bemessungsgrundlage mit einem Prozent- oder Promillesatz multipliziert und diese Ergebnisse als Grundumlage jedem (Pflicht) Mitglied jährlich vorgeschrieben. Dabei gibt es Mindest- und Höchstbeiträge, welche von rd. ATS 1.000,- jährlich bis mehrere zigtausend reichen. Auch ruhend gemeldete Betriebe haben Beiträge zu entrichten.

Alleine in Wien gibt es 55 Gruppen der Sektion Gewerbe und Handwerk, welche individuell und nach unterschiedlichsten Kriterien die Grundumlagen ermitteln.

Häufigste Kriterien
- Gesellschaftsform (natürliche versus juristische Personen)
- Umsatzhöhe
- Anzahl der Beschäftigten
- Lohn- und Gehaltssummen
- Höhe der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (Dienstnehmer- u. Dienstgeberanteil) p.a.

Einige Fachgruppen haben sich besonders interessante Kriterien überlegt:
- Hotellerie - Anzahl der Betten
- Bäder - Kabinen & Kästchen
- Seilbahnen - je Schlepp-, Sessellift
- Vergnügungsbetriebe - Fassungsraum (z.B. Peep-Show je Kabine, Theater je Sitzplatz)

Wenn Sie Ihre Grundumlage nachrechnen wollen, belegen Sie zumindest einen Kursus in höherer Mathematik !

Berechnungsbasis ist die Gesamtsumme der Sozialversicherungsbeiträge; und nun folgt ein Originaltext aus der Verlautbarung für 1999 in Wien:

Basis für die Berechnung ist die Ellipsenfunktion
GU = b mal (1-c2/a2)^(_) + Grundbetrag.

Zur Berechnung der Umlage sind die folgenden Werte festgelegt:
Höchster für die Kurvenfunktion in Betracht kommender Sozialversicherungsbeitrag ATS 3.800.000,-
Angaben für die Selbstberechnung
a = höchster für die Kurvenfunktion festgelegter Sozialversicherungsbeitrag
b = höchste Grundumlage minus niedrigste Grundumlage für aktive Betriebe
c = höchste Sozialversicherung minus tatsächlich individueller Gesamtsumme

Mindestumlage ATS 1.600,-
Höchste Umlage ATS 23.400,-
Die Bemessungsgrundlagen werden zumeist direkt z. B. Gebietskrankenkassen an die Fachvertretungen übermittelt. Die Berechnung ist jedenfalls schwer nachzuvollziehen.
Es lohnt sich trotzdem die Grundumlagenvorschreibungen zu überprüfen. Wir helfen Ihnen dabei gerne.

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