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Ihre ganz persönlichen Steuertipps Lesen Sie in dieser Ausgabe u.a.: |
Inhalt:
Der Weg zur finanziellen Freiheit
Zahlen Sie zuviel Zinsen für Ihren Kredit?
Unser Team stellt sich vor - Martina Rametsteiner
Neue Pauschalierungen ab 2000
Säumniszuschläge
Verspätungszuschläge
Investitionen - in Menschen oder Sachen?
Kuriosität - Grundumlage
Der Weg zur finanziellen Freiheit*
Was denken Sie wirklich über Geld? Wie steht es um Ihre Finanzen? Geld hat die Bedeutung, die wir ihm geben.
Wichtige Voraussetzungen:
Selbstvertrauen gibt Ihnen die Gewissheit, auch mit schwierigen Situationen
umgehen zu können.
Betrachten Sie Probleme als Chance zu wachsen.
Sie sind nicht für alle Ereignisse verantwortlich, aber immer dafür,
wie Sie Ereignisse interpretieren und darauf reagieren.
Vermeiden Sie, anderen die Schuld zuzuweisen.
Träume, Ziele, Werte und Strategien sollen in Einklang stehen.
Finden Sie heraus, welche Glaubenssätze das Spiegelbild Ihres Lebens sind
Beispiel: Anstatt "Geld verdirbt den Charakter" denken Sie "Geld kann
Gutes tun. Es liegt an mir."
Schulden
Bei einem Hauskauf steht den Schulden ein Wert gegenüber. Bei einem
Firmenaufbau ist die richtige Finanzierung ein wichtiger Grundpfeiler. Konsumschulden
steht jedoch nichts gegenüber.
Der beste Umgang mit Schulden ist, diese zu tilgen.
- Kopf aus dem Sand und sprechen Sie mit Ihren Gläubigern, auch über
Konditionen.
- Arbeiten Sie mit einem Budgetplan, hinterfragen Sie jede Ausgabe.
- Zerreißen Sie Ihre Kreditkarte!
- 50/50 Regel: bieten Sie maximal die Hälfte des Betrages an, den Sie monatlich
zur Rückzahlung kalkulieren. Damit fällt es leichter Ihre Gläubiger
nicht zu enttäuschen und Sie beginnen sofort zu sparen.
- Wenn die Situation besonders hoffnungslos ist, überlegen Sie einen Ausgleich
oder Konkurs.
- Lassen Sie sich von Experten beraten, dennoch gilt: "Sie treffen die Entscheidungen"
- Setzen Sie neben Ihren Fixkosten einen Betrag für Extraausgaben fest,
so lernen Sie Disziplin.
Der erste Plan:
Finanzieller Schutz für Sie und Ihre Firma.
Angenommen Ihre Einkommensquelle versiegt schlagartig, wie lange können
Sie überleben? Die Anzahl der Monate (hängt von Ihrer eigenen Einschätzung
ab) multipliziert mit Ihren benötigten monatlichen Ausgaben ergibt den
Minimumbetrag, über den Sie jederzeit verfügen sollten. Gerade für
Ihr Unternehmen bedeutet dies Schutz in Krisenzeiten.
Der zweite Plan:
Finanzielle Sicherheit bedeutet, jene Menge an Kapital anzusparen, die es
Ihnen ermöglicht Ihre Ausgaben von den Zinsen zu decken.
Angenommen, Sie benötigen im Monat mindestens ATS 15.000,- und es gelingt
eine Veranlagung zu 8%, dann müssen Sie eine goldene Gans im Wert von ATS
2,25 Mio. züchten. Benjamin Franklin sagte: "Es gibt zwei Wege, um glücklich
zu sein: Wir verringern unsere Wünsche oder vergrößern unsere
Mittel ... Wenn Du weise bist, wirst Du beides gleichzeitig tun."
Bezahlen Sie sich selbst:
Zu Beginn des Monats sparen Sie 10% Ihres Einkommens und von jeder Einkommenserhöhung
zumindest 50%. Planen Sie genau, und machen Sie regelmäßig Soll-Ist-Vergleiche.
Bei Ihrer Budgetierung unterstützen wir Sie gerne.
* ein Buch von Bodo Schäfer, erschienen im Campus-Verlag
Zahlen Sie zuviel Zinsen für Ihren Kredit?
Seit 1997 ist gesetzlich für Verbraucherkredite und Kredite zur Schaffung
von Wohnraum geregelt, dass Zinsanpassungen durch Kreditinstitute auch nach
unten also zugunsten der Schuldner erfolgen müssen. Leider sieht die Praxis
anders aus. Zinssteigerungen werden sofort weitergegeben, Senkungen entweder
nicht oder nur nach Urgenz.
Die Arbeiterkammer hat eine Vielzahl von Krediten überprüft, und dabei
Mehrzahlungen von rund ATS 40.000 bei einem ATS 250.000 Kredit festgestellt.
Es lohnt sich in jedem Fall Ihren Kredit zu überprüfen, auch wenn
dieser schon zurückgezahlt ist.
Auch bei Unternehmerkrediten lohnt es sich nachzufragen und die sogenannte Zinsanpassungsklausel
im Vertrag genau zu prüfen.
Unser
Team stellt sich vor
Martina Rametsteiner, eine gelernte Restaurantfachfrau sattelt auf die Steuerberaterbranche um. Die 20jährige Waldviertlerin wird bei uns alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Büroorganisation und Buchhaltung, Lohnverrechnung und Steuerlehre erlernen. Ihre liebsten Hobbies: Neben Kochen noch Fußball spielen, Schwimmen und Lesen.
Neue Pauschalierungen ab 2000
Für viele kleinere Betriebe wird es ab dem Jahre 2000 möglich
sein, den Verwaltungsaufwand für die Aufzeichnung der Geschäftsfälle
und deren buchhalterische Erfassung zu reduzieren, wobei für Banken ohnehin
ein Mindestmaß an Unterlagen erforderlich ist.
Im folgenden soll aufgezeigt werden, wer diese neuen Pauschalregelungen beanspruchen
kann und was sie bringen.
Bisherige
Basispauschalierung
Diese Regelung war für Unternehmer mit Einkünften aus selbständiger
Arbeit, bzw. aus Gewerbebetrieb möglich, aber wenig vorteilhaft.
Voraussetzungen:
- ein Vorjahresumsatz von weniger als ATS 3 Mio.
- Berechtigung zum Führen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Dann ist ein Abzug von pauschalen Betriebsausgaben mit 6 % (in manchen Fällen 12 %) von den Umsätzen möglich.
Diese Art der Pauschalierung ist nur rentabel, wenn der Selbständige wenig Ausgaben hat z. B. nur Büromaterial. Schon bei einer Büromiete (oder anteiligem Arbeitszimmer) ist es meist besser, die Ausgaben einzeln geltend zu machen.
Neue Individualpauschalierung
- Sie kann sowohl bei betrieblichen Einkünften, als auch bei Einkünften
aus unselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung und sogar bei
Kapitaleinkünften angewendet werden.
- Haben Sie mehrere Einkunftsquellen (Betriebe), so können Sie für
jeden Betrieb einzeln entscheiden, welche Art der Geltendmachung von Ausgaben
für Sie günstiger ist.
- Die Individualpauschalierung kann sowohl für die Einkommensteuer als
auch für die Umsatzsteuer getrennt beansprucht werden.
- Wesentlich ist, dass bestimmte Ausgaben pauschaliert werden können. Die
Einnahmen sind weiterhin genau aufzuzeichnen.
- Vorerst ist die Möglichkeit dieser Individualpauschalierung mit Ende
2002 begrenzt. Wenn sie sich (auch für die Finanz!) bewährt, ist allerdings
mit einer Fortsetzung zu rechnen.
Voraussetzungen
- Als Vergleichszeitraum gelten die Jahre 1997 bis 1999.
- Die für die Pauschalierung in Frage kommende Tätigkeit muss in allen
drei Jahren durchgehend ausgeübt worden sein. Wer also z. B. erst Mitte
1997 tätig wurde, kann die Pauschalierung nicht beanspruchen. Auch nicht,
wer innerhalb dieser drei Jahre diese Tätigkeit unterbrochen hat.
- Es muss in diesen drei Jahren der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
ermittelt worden sein. Erfolgte auch nur in einem Jahr eine sogenannte doppelte
Buchführung" (freiwillig oder verpflichtend), so kann es keine Individualpauschalierung
geben. Auch nicht, wenn in einem der drei Jahre die "alte" Basispauschalierung
verwendet wurde. Die neue Pauschalierung kann von GmbH's nicht genützt
werden, weil für sie doppelte Buchführung" (Bilanz) Zwang ist,
wohl aber von OEG's und KEG's sowie GnbR's.
- Der Umsatz des Betriebes darf in den Jahren 1997 bis 1999 nie mehr als ATS
5 Mio betragen haben.
Notwendige Berechnungen:
- Es ist der Anteil der pauschalierungsfähigen Ausgaben im Verhältnis
zu den Umsätzen der drei Jahre zu ermitteln (als Prozentsatz). In keinem
der drei Jahre darf der Prozentsatz um 20 % höher sein als der Durchschnitt
der drei Jahre.
Beispiel 1
- Die tatsächlichen Ausgaben der Jahre 1997 bis 1999 dürfen den Durchschnitt
jeweils um 20 % nicht überschritten haben. Beispiel
2
Ausgaben außerhalb der Pauschalierung
Folgende Ausgaben können zusätzlich zu den pauschalierten Ausgaben
abgesetzt werden:
- die in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind, also Einkäufe für
Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen etc.
- Löhne und Gehälter einschließlich Nebenkosten
- Fremdlöhne, wenn diese in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand
des Unternehmens bilden d. h. nicht für Schreibarbeiten
- Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung des Unternehmers
- Bei Arbeitnehmern: Gewerkschaftsbeiträge, Kammerumlagen, Wohnbauförderungsbeitrag
und Pendlerpauschale
Höhe des Ausgabenpauschales
Dieses bemisst sich nach dem durchschnittlichen Verhältnis der Ausgaben
zu den Einnahmen der Jahre 1997 bis 1999. Die oben beschriebenen Ausgaben für
Wareneinkäufe etc. sind bei dieser Berechnung nicht einzubeziehen. Das
Pauschale ist allerdings nach oben mit dem Ausgabendurchschnitt der drei Jahre
begrenzt. Siehe Beispiele 3 und 4. In der Individualpauschalierung
sind sowohl Abschreibung von Anlagegegenständen als auch alle Steuerzuckerln
abgegolten; wie z. B.
- die Lehrlingsfreibeträge
- der Investitionsfreibetrag (IFB)
- der neue Bildungsfreibetrag (BFB)
Ein Anlagenverzeichnis braucht nicht mehr geführt zu werden. Wir empfehlen für den Fall, dass Sie die Individualpauschalierung einmal nicht mehr in Anspruch nehmen, freiwillig weiterhin ein Anlageverzeichnis zu führen. Eine Rekonstruktion des Anlagevermögens kann ansonsten zu einem schwierigen Vorhaben werden.
Vorsteuerpauschalierung
Auch bei der Umsatzsteuer kann, wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, pauschaliert werden. Die Regeln sind vergleichbar denen der Ausgabenpauschalierung
für die Einkommensteuer. Die pauschale Vorsteuer ergibt sich aus der Durchschnittsberechnung
für die Jahre 1997 bis 1999. Zusätzlich zur pauschalen Vorsteuer können
noch folgende Vorsteuern abgezogen werden:
- für Einkäufe, die in ein Wareneingangsbuch einzutragen wären,
- für Fremdlöhne,
- für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegegenständen über
ATS 15.000,-.
Verfahren
Die Individualpauschalierung kann für jedes der drei Jahre 2000, 2001 und
2002 getrennt beantragt werden. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft der
Bescheide (1 Monat nach der Zustellung) des jeweiligen Jahres gestellt werden.
Das bedeutet, dass Sie sich etwa im Jahre 2001 noch ohne Zeitdruck überlegen
können, ob Sie die Individualpauschalierung für 2000 wählen möchten.
Nützt Ihnen die Pauschalierung?
Die Pauschalierung kann zum einen den Buchhaltungsaufwand verringern.
- auf einen Teil der Buchhaltung darf trotz Ausgabenpauschalierung nicht verzichtet
werden. Denn nach wie vor sind Einnahmen und bestimmte Ausgaben (siehe oben)
vollständig aufzuzeichnen. So ist die Führung eines Wareneingangsbuches
weiterhin zwingend erforderlich.
- Wer daher hauptsächlich Ausgaben tätigt, die nicht pauschaliert
sind (Wareneinkäufe, Personalkosten, Fremdlöhne etc.), wird nicht
viel an Zeit (und Geld) ersparen. Besonders auch deshalb, weil bei der Erstellung
der Abgabenerklärungen genaue Berechnungen der Durchschnitte für die
Jahre 1997 bis 1999 angestellt werden müssen, die den Zeitaufwand nicht
gerade verringern.
- Wer hingegen mit einer Vielzahl von Rechnungen und Belegen konfrontiert ist,
die in das Pauschale fallen würden, könnte sich einiges an Aufwand
ersparen.
Zum anderen kann die Pauschalierung auch Steuervorteile bringen. Profitieren
können dabei besonders diejenigen, die in Zukunft mit sinkenden pauschalierungsfähigen
Ausgaben bei gleichbleibenden oder steigenden Einnahmen rechnen. Dies kann zum
Beispiel dann der Fall sein, wenn die Abschreibungsbeträge der Altanlagen
langsam auslaufen und keine größeren Neuinvestitionen (zumindest
bis Ende 2002) geplant sind.
Weitere Pauschalierungen
Für bestimmte Branchen wurden besondere Pauschalierungsverordnungen
erlassen. Den betreffenden Branchen steht es dabei frei, entweder die vorher
beschriebene Individualpauschalierung oder die Branchenpauschalierung zu beanspruchen:
Im einzelnen sind dies:
Drogisten
Leider keine sehr großzügige Regelung: der Betriebsausgabenpauschalsatz
beträgt nur 12 % (wie bei der schon seit längerem bestehenden Basispauschalierung).
Daher besitzt diese Pauschalierung wenig Attraktivität. Vorteil: sie kann
auch genommen werden, wenn freiwillig in den Jahren vor 2000 eine "doppelte
Buchführung" erfolgte.
Lebensmittel- u. Gemischtwarenhändler
Regelung sehr attraktiv:
- Der Gewinn wird mit ATS 50.000,- p.a. (Sockelbetrag) plus 2 % von den Bruttoeinnahmen
ermittelt. Das
- Wareneingangsbuch kann vereinfacht geführt werden.
- Die pauschale Vorsteuer beträgt 7 % der Lebensmittelumsätze ohne
Getränke. Daneben können noch Vorsteuern für Getränke, Fremdlöhne
und Anlagenzugänge über ATS 15.000,- abgesetzt werden.
- Auch hier kann in den Jahren vor 2000 jede andere Form der Gewinnmittlung
erfolgt sein, es muss nicht unbedingt eine Einnahmen-Ausgabenrechnung geführt
worden sein.
- Auf die Getränkesteuerberechnung haben diese Regelungen keinen Einfluss.
Hier sind weiterhin die landesgesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
Regelung sehr attraktiv:
- Der Gewinn beträgt ATS 30.000,- p.a. (Sockelbetrag) zuzüglich 5,5
% der Bruttoeinnahmen, mindestens jedoch ATS 150.000,-.
- Das Wareneingangsbuch kann vereinfacht geführt werden.
- Die Vorsteuer kann mit 5,5 % der Bruttoeinnahmen (ausgenommen Getränkeumsätze)
angesetzt werden. Neben der pauschalen Vorsteuer können noch Vorsteuern
für Getränke, Fremdlöhne und Anlagenzugänge über ATS
15.000,- angesetzt werden.
- Getränksteuerermittlung wie bisher.
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Berechnung der Durchschnitte:
Bei den Ausgaben handelt es sich um solche, die pauschalierungsfähig
sind, also nicht um Wareneinkäufe, Löhne etc.
Beispiel 2:
Beispiel 3: Angaben wie im Beispiel 1. Im Jahre 2000 beträgt der Umsatz 800.000,-. Der durchschnittliche Anteil der Ausgaben beträgt 60,33 % der Einnahmen. Das Ausgabenpauschale für 2000 beläuft sich daher auf 482.640,- (60,33 % von 800.000,-) Beispiel 4: Angaben wie Beispiel 1. Der Umsatz des Jahres 2000 beträgt 840.000,-. 60,33 % von 840.000,- wären 506.772,-. Die Ausgaben im Beispiel 1 belaufen sich aber nur auf durchschnittlich 486.667,-. Da das Pauschale mit dem Durchschnitt der Ausgaben der Jahre 1997 bis 1999 begrenzt ist, können nicht 506.772,-, sondern nur 486.667,- als Pauschale angesetzt werden. |
Säumniszuschläge
Vermeiden Sie Säumniszuschläge
Wenn Sie Steuerbeträge (z.B. Umsatzsteuer, Einkommensteuer) nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichten, so kostet Sie dies einen 2%igen Säumniszuschlag.
Auch wenn im Extremfall nur um einen Tag zu spät gezahlt wurde. Diese Pönale
ist in der Bundesabgabenordnung geregelt und es liegt nicht im Ermessen der
Finanzbehörde es zu erlassen.
Daher zahlen Sie pünktlich und leisten Sie sich nicht einen extrem teuren
Kredit (bis zu 720% Zinsen p.a.)! Wenn Sie gerade unter der Last von kumulierten
Zahlungen leiden, kontaktieren Sie uns, damit wir zeitgerecht (spätestens
am Fälligkeitstag) ein Raten- oder Stundungsansuchen stellen können.
Für Stundungszinsen zahlen Sie derzeit 6,5 % Zinsen p.a.
Achten Sie danach auf die pünktliche Zahlung der Raten, bei Zahlungsverzug
tritt Terminverlust ein und der gesamte Rückstand ist auf einmal zu entrichten!
Wenn Sie trotzdem eine Rate nicht bezahlen können, hilft ein neuerlicher
Stundungs- oder Ratenantrag!
Verspätungszuschläge
Verspätungszuschläge werden für verspätete Einreichung
von Abgabenerklärungen verhängt. Häufigster Anwendungsfall in
der Praxis: die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA). Schon seit einigen Jahren
ist die UVA nur in Ausnahmefällen an das Finanzamt zu übersenden.
Sie geben dem Finanzamt die Höhe der Umsatzsteuerzahllast mit der Zahlung
(auf dem Zahlschein oder im Verwendungszweck bei Telebanking) bekannt.
Ein teurer und folgenschwerer Irrglaube: Ich kann die Umsatzsteuer nicht bezahlen,
daher habe ich auch die Umsatzsteuer nicht gemeldet. Teuer, weil Verspätungszuschläge
von rd. 10% - zusätzlich zum Säumniszuschlag von 2% - zu bezahlen
sind. Die Höhe dieser Zuschläge liegt nun im Ermessen der Finanzbehörde
und steigt bei Wiederholungsdelikten.
Ja richtig "Delikte": Sie machen sich damit auch im Sinne des Finanzstrafgesetzes
schuldig. Häufig kommt es zu Umsatzsteuersonderprüfungen und unnötigen
Finanzstrafverfahren.
Daher unser Tipp:
Wenn Sie die Umsatzsteuer nicht pünktlich bezahlen können, kontaktieren
Sie uns, damit wir die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Wenn
Sie wiederholt Probleme haben, sollten Sie zur Vermeidung dieser "Strafe" regelmäßig
die Umsatzsteuervoranmeldungen mittels Formblatt U30 beim Finanzamt einreichen.
Dann ist allerdings auf dem Zahlschein keine Widmung zu notieren, da es sonst
zu Doppelbuchungen kommen kann!
Investitionen - in Menschen oder Sachen?
Diese Frage, in Geräte oder Mitarbeiter zu investieren, ist zumindest steuerlich gelöst - zum Investitionsfreibetrag (IFB) gibt es nun auch einen Bildungsfreibetrag (BFB) in gleicher Höhe (max. 9%)!
Voraussetzungen
Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
- müssen unmittelbar von "echten Angestellten" konsumiert werden (kein
BFB für Werkvertragsnehmer oder freie Dienstnehmer)
- müssen im betrieblichen Interesse liegen (z.B. PC- Kurse, Sprachkurse,
etc.; nicht jedoch Esoterik oder Sport)
- müssen von eigenständigen Aus- und Fortbildungseinrichtungen angeboten
werden
- müssen direkt vom Arbeitgeber/Unternehmer getragen werden, d.h. Subventionen
abziehen oder den geltend gemachten BFB nachträglich korrigieren, falls
die Bildungskosten vom Arbeitnehmer bei Austritt rückvergütet werden.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:
- öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtungen (z.B. WIFI) sowie
- andere professionelle oder gemeinnützige Anbieter von Schulungsmaßnahmen,
deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung
von Dienstleistungen in der beruflichen Aus- und Fortbildung besteht. Dies gilt
auch für Selbständige wie Wirtschaftstrainer, -psychologen,...
- vom Arbeitgeber verschieden und
- bieten ihre Leistungen einem unbestimmten Personenkreis an: z.B. WIFI Excel-Schulung,
jedoch nicht Einschulung für hauseigene Software
Bemessungsgrundlage
Basis sind in Rechnung gestellte "unmittelbare Bildungskosten":
- Kurs- oder Lehrgangsgebühren
- Honorare für Vortragende
- Kosten für Fachbücher, Lehrbehelfe oder Skripten
- Miete von externen Schulungsräumen
- Anmietung der Ausrüstung (Videoanlage, Lautsprecheranlage)
- Pausenverpflegung (Kaffee, Getränke, Brötchen, Obst, Mittagessen)
Tipp: In Seminarpauschalen inkludierte Verpflegung während der Veranstaltung
ist somit BFB begünstigt.
- für die Bildung direkt benötigte GWGs (z.B. Taschenrechner, Übersetzungscomputer,...)
Von oben genannten Bildungsaufwendungen dürfen 9 % als fiktive Betriebsausgabe
geltend gemacht werden. Voraussetzungen: Gewinnermittlung durch Bilanzen oder
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, nicht bei Teil- oder Vollpauschalierung.
Keinen BFB gibt es für:
- aktivierungsfähige Wirtschaftsgüter, für die ein IFB geltend
gemacht werden kann (z.B. Laptop)
- Fahrtkosten (z.B. Kilometergeld)
- Verpflegungskosten außerhalb der Veranstaltung
- Nächtigungskosten inkl. Frühstück. Wie bisher Betriebsausgaben,
aber mit ATS 1.120,50 limitiert
- Anteilige AfA für eigene zu Bildungszwecken verwendete Räumlichkeiten
einschließlich Ausstattung
- Kosten von betriebseigenen Bildungsmaßnahmen (z.B. selbst veranstaltete
Seminare).
Tipp: Adaptieren Sie Ihre Buchhaltung: Richten Sie eigene Konten für
Bildungsausgaben, die Basis für den BFB sind, ein.
Kuriosität - Grundumlage
Die Anzahl der Innungen multipliziert mit der Anzahl der Bundesländer ergibt in etwa die Berechnungsmöglichkeiten der Grundumlage, denn jede Fachgruppe schreibt unterschiedliche Beiträge vor.
Verlautbarung der Grundumlagen
Die Innungen, Fachvertretungen, Fachgruppen oder Gremien der Sektionen
- Gewerbe und Handwerk
- Industrie
- Handel
- Geld-, Kredit- und Versicherungswesen
- Verkehr
- Tourismus und Freizeitwirtschaft
fassen Grundumlagenbeschlüsse (§57 a des Handelskammergesetzes), welche
von der Vollversammlung der Wirtschaftskammern pro Bundesland genehmigt werden.
Die Höhe der Grundumlagen
wird je Innung, Fachgruppe, bzw. Fachvertretung nach unterschiedlichsten
Kriterien berechnet. Es können Absolutbeträge vorgeschrieben werden,
aber zumeist wird eine bestimmte Bemessungsgrundlage mit einem Prozent- oder
Promillesatz multipliziert und diese Ergebnisse als Grundumlage jedem (Pflicht)
Mitglied jährlich vorgeschrieben. Dabei gibt es Mindest- und Höchstbeiträge,
welche von rd. ATS 1.000,- jährlich bis mehrere zigtausend reichen. Auch
ruhend gemeldete Betriebe haben Beiträge zu entrichten.
Alleine in Wien gibt es 55 Gruppen der Sektion Gewerbe und Handwerk, welche individuell und nach unterschiedlichsten Kriterien die Grundumlagen ermitteln.
Häufigste Kriterien
- Gesellschaftsform (natürliche versus juristische Personen)
- Umsatzhöhe
- Anzahl der Beschäftigten
- Lohn- und Gehaltssummen
- Höhe der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (Dienstnehmer-
u. Dienstgeberanteil) p.a.
Einige Fachgruppen haben sich besonders interessante Kriterien überlegt:
- Hotellerie - Anzahl der Betten
- Bäder - Kabinen & Kästchen
- Seilbahnen - je Schlepp-, Sessellift
- Vergnügungsbetriebe - Fassungsraum (z.B. Peep-Show je Kabine, Theater
je Sitzplatz)
Wenn Sie Ihre Grundumlage nachrechnen wollen, belegen Sie zumindest einen Kursus in höherer Mathematik !
Berechnungsbasis ist die Gesamtsumme der Sozialversicherungsbeiträge; und nun folgt ein Originaltext aus der Verlautbarung für 1999 in Wien:
Basis für die Berechnung ist die Ellipsenfunktion
GU = b mal (1-c2/a2)^(_) + Grundbetrag.
Zur Berechnung der Umlage sind die folgenden Werte festgelegt:
Höchster für die Kurvenfunktion in Betracht kommender Sozialversicherungsbeitrag
ATS 3.800.000,-
Angaben für die Selbstberechnung
a = höchster für die Kurvenfunktion festgelegter Sozialversicherungsbeitrag
b = höchste Grundumlage minus niedrigste Grundumlage für aktive Betriebe
c = höchste Sozialversicherung minus tatsächlich individueller Gesamtsumme
Mindestumlage ATS 1.600,-
Höchste Umlage ATS 23.400,-
Die Bemessungsgrundlagen werden zumeist direkt z. B. Gebietskrankenkassen an
die Fachvertretungen übermittelt. Die Berechnung ist jedenfalls schwer
nachzuvollziehen.
Es lohnt sich trotzdem die Grundumlagenvorschreibungen zu überprüfen.
Wir helfen Ihnen dabei gerne.