Ausgabe 1/2001

Ihre ganz persönlichen Tipps von Ingrid Szabo und ihrem Team

 


 

Inhalt:

Das einzige was stört ist der Kunde
Neue Steuerrichtlinen: Markante Beispiele zur Auslegung von Gesetzen

Der Euro naht mit Riesenschritten

Endlich alle versichert...

Krankenmitversicherung


Das einzige was stört, ist der Kunde

Mit diesem provozierenden Buchtitel will Edgar K. Geffroy aufrütteln und Mut machen zur Veränderung. Zur erfolgreichen Kundenbindung sind Qualität und Termintreue selbstverständliche Faktoren. Doch "business as usual" ist nicht mehr ausreichend.

Kennen Sie das? Sie kommen mit Ihren individuellen Vorstellungen als Käufer in ein Geschäft und werden mit einem Verkäufer des Kundenabwehrdienstes (kurz: KAD) konfrontiert. Kunden sind für solche Firmen eine zu vernachlässigende, anonyme Größe. Statt nach individuellen Wünschen zu fragen und diese auch reibungslos zu erfüllen, werden sie mit Massenmarketing und undifferenzierten Dienstleistungen /Produkten abgefertigt.

Viele Unternehmen haben immer noch nicht erkannt, wie wertvoll ein Kunde ist. Sie wissen nicht, welche Kundengruppe profitabel ist und welche nicht.

Clienting oder das Management von Kundenbeziehungen wird immer wichtiger, es wird zu einem dominierenden betriebswirtschaftlichen Konzept der nächsten Jahre. Die Beziehungen zwischen Kunden und Unternehmen werden im Internetzeitalter zunehmend umgekrempelt und revolutioniert:

Bisher haben die Unternehmen die Kunden gesteuert, jetzt sind die Kunden am Ruder. Sie suchen die Informationen selbstständig und sind mit einem Mausklick bei Wettbewerbern.
Sie wissen viel mehr als früher: durch allgemein zugängliche Informationsvielfalt haben "schwache" Produkte/ Dienstleistungen kaum noch Chancen.
Personalisierung von Kommunikation und Dienstleistung: Durch die Verarbeitung individueller Profile sowie die Steuerung und Integration unterschiedlicher Datenbanken kann das Internet Produkte und Dienstleistungen individuell zuschneiden.

Lieferanten, die diese Möglichkeit nicht nutzen, geraten langsam ins Hintertreffen. Kunden helfen anderen Kunden, das bedeutet MundzuMund Propaganda.
Die Folge: schlechte Nachrichten verbreiten sich wie Lauffeuer.
Kundenservice in Echtzeit: Tagelange Reaktions und Lieferzeiten werden vom Kunden nicht mehr akzeptiert. Er erwartet sofortige Reaktion und Lösungen für seine Wünsche.

Kunden wollen identifiziert und sofort mit Namen angesprochen werden. Besonders Versicherungskunden können ein garstig Lied davon singen:
Kunden werden als Nichtkunden angesprochen, Verstorbene erhalten Vertragsangebote, Anfragen werden wochenlang nicht oder nur unzureichend beantwortet.

Jede positive Erfahrung mit dem Kundenservice zahlt sich aus und wird weitergetragen: im Schnitt werden dadurch fünf neue Kunden gewonnen.

Für den Erfolg eines Unternehmens ist es wichtig, ein Initiator von Netzwerken zu sein. Kooperieren Sie mit artverwandten Branchen, bieten Sie Informationen, die auch in den persönlichen Bereich Ihrer Kunden reichen, veranstalten Sie z. B. Kundenfrühstücke, bei denen Sie sich über deren Wünsche informieren. Ihrer Kreativität zur Kundenpflege sind keine Grenzen gesetzt!

Dazu Marketingguru Sergio Zyman "Jeder einzelne Mitarbeiter soll die Bedeutung der eigenen Marke noch deutlicher kommunizieren. Die Kunden sind heute in einer viel stärkeren Position. Sie sagen, wo es lang geht. Sie sind die wahren Eigentümer eines Unternehmens.

Die Kunden müssen gefragt werden. Wer nicht permanent mit seinen Kunden kommuniziert, weiß schnell nicht mehr, was sie eigentlich von einem Produkt/einer Dienstleistung erwarten.

Wer es als Unternehmen nicht schafft, klar zu machen, was sein Produkt/Dienstleistung dem Kunden an Vorteil bringt, hat nur eine Möglichkeit der Differenzierung: über den niedrigeren Preis. Und das hält keine Unternehmen auf Dauer durch.

Die Kunden erwarten handfesten Nutzen, und den gilt es, in die Köpfe der Leute zu bringen, immer und immer wieder."

 

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Markante Beispiele zur Auslegung von Gesetzen

Die oberste Finanzbehörde hat neue Richtlinien zur Einkommensteuer herausgegeben. Diese sind nicht verbindlich, allerdings machen sie die Meinung der Finanz deutlich.

Betriebliche Zinsen:

Ade Zweikontenmodell: dieses bestand darin, dass auf ein Konto nur die Betriebseinnahmen flossen und von dort die Privatentnahmen getätigt wurden. Diese Entnahmen dienten auch zur Tilgung privater Bankschulden.
Das zweite Konto wurde nur für Betriebsausgaben verwendet, der Kontostand wurde - da keine Einnahmen auf dieses Konto flossen - immer negativer. So erreichte man eine Umschichtung von Privatschulden zu Betriebsschulden.
Aber: so verursachte Zinsen sind keine Betriebsausgaben mehr.
Grundsätzlich ist jeder frei, seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdmitteln auszustatten. Werden aber Fremdmittel zur Finanzierung privater Schulden verwendet, sind die dafür anfallenden Zinsen nicht absetzbar.
Oft ist nicht festzustellen, wofür ein Darlehen verwendet wird: Zur Finanzierung eines BetriebsLKW oder einer Einkommensteuerschuld (die eine private Schuld ist). Bei zeitgleichen Privatausgaben sieht die Finanz einen Zusammenhang zur Kreditaufnahme.
Schwieriger wird es bei Kontokorrentkrediten. Täglich gelangen Einnahmen auf dieses Konto, täglich fließen Gelder ab, sei es für Gehälter, Wareneinkäufe, Privatentnahmen, Steuerschulden etc. Eine eindeutige Zuordnung ist hier praktisch nicht möglich. Hier sagen die Richtlinien:
im Ausmass der angemessenen Lebenshaltungskosten können jedenfalls Entnahmen getätigt und die Zinsen abgesetzt werden, auch wenn dadurch die Bankschulden noch größer werden. Gerade in der Startphase eines Unternehmens ist das wichtig: häufig werden am Anfang Verluste gemacht, und der Unternehmer lebt von der Bank.

Weitere Beispiele für nichtabzugsfähige Zinsen:

Wenn bei Erbschaft eines Betriebes für die Bezahlung eines Pflichtteiles ein Kredit aufgenommen werden muss.
Wenn ein fremdfinanzierter Kauf sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken (z.B. Gebäude, Auto) dient: der Kredit ist aufzuteilen; nur für den betrieblichen Teil ist der Zinsenabzug steuerlich erlaubt.
Wenn ein fremdfinanziertes betriebliches Wirtschaftsgut unangemessen teuer ist (etwa Antiquitäten, LuxusPKW über ATS 467.000,-, etc.), so können nur für die "Luxustangente" die Zinsen nicht abgesetzt werden.
Wenn das Wirtschaftsgut aus dem Betrieb ausscheidet, wird das restliche Darlehen zur Privatschuld.
Wenn ein Betrieb verkauft wird, werden die Betriebsschulden auf den Erwerber nicht mitübertragen. Allfällige Erlöse aus dem Verkauf müssen vorrangig zur Tilgung der Betriebsschulden verwendet werden. Zinsen für übriggebliebene Schulden können als nachträgliche Betriebsausgaben (auch noch nach Jahren) abgesetzt werden.
Wenn ein Betrieb ohne Verkauf aufgegeben wird, sind die noch vorhandenen Betriebsschulden nurmehr im Verhältnis zum Zeitwert betrieblich.
Beispiel: Aufgabe des Betriebes, Überführung des Betriebsgrundstücks ins Privatvermögen, Zeitwert 4 Mio ATS, Schulden 5 Mio ATS. Nur für eine Million sind die nachträglich anfallenden Zinsen steuerlich absetzbar.

Bewirtungskosten:

Grundsätzlich gilt:
Kosten für Verpflegung sind Privatsache und können auch bei Geschäftsfreunden nicht abgesetzt werden.

Die Finanz unterscheidet trotzdem:
* Bewirtung zu 100% absetzbar
* Bewirtung zu   50% absetzbar
* Bewirtung zu     0% absetzbar

Beispiele für 100%-ige Absetzbarkeit:

Bewirtung ist Teil der Leistung: Seminarpreis beinhaltet Mittagessen
Bewirtung hat Entgeltcharakter: Erfolgreiche Vertreter werden mit einer Reise belohnt, müssen aber den Wert der Reise versteuern!
Bewirtung beinhaltet nahezu keine Repräsentationskomponente:
- Betriebsbesichtigungen, die betriebliche Gründe haben oder der Werbung dienen (etwa um künftige Arbeitnehmer oder Kunden zu gewinnen)
- Fortbildungsveranstaltungen für Geschäftsfreunde (Produktvorstellung, Schulung auf Produkte, die von den Geschäftsfreunden vertrieben werden)
- Bewirtung mit eigenen Produkten und zur Werbung (Messen, Jahrmärkte, in Supermärkten, bei Vereinsfesten, bei Betriebseröffnungen etc.)
- Einfache Essen bei Verkaufsveranstaltungen, Werbefahrten

Beispiele für 50%-ige Absetzbarkeit:

Bewirtung bei Pressekonferenzen, Informationsveranstaltungen
Bewirtung im Betriebsraum bei Geschäftsbesprechung oder bei Betriebseröffnung
Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Betriebskantine
Arbeitsessen vor einem konkret angestrebten Geschäftsabschluss

Beispiele für 0 %-ige Absetzbarkeit:

Unternehmer bewirtet im eigenen Haushalt
Besuch von Casinos, Vergnügungsetablissements, Bällen ("Mörtel" mit "Mausi"), Theatern etc.
Bewirtung nach Geschäftsabschluss
Unternehmer bewirtet anlässlich Betriebseröffnung ausserhalb des Betriebs
Bewirtung von Geschäftsfreunden wegen Geburtstag, Jubiläum etc. des Unternehmers
Arbeitnehmer bewirtet Kollegen, Vorgesetzte in eigener Sache bei Dienstantritt, Beförderung, Pensionierung

Der europäische Gerichtshof stellt in einem Urteil fest, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzuges für Essensrechnungen gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie der EU verstößt.

Online Support?

"Online Support? Auf meinem Bildschirm erschein immer ein MINUS vor meinem Kontostand - mit welcher Software geht das weg?"

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Der Euro naht mit Riesenschritten

Nur noch wenige Monate, dann ist es soweit:

Unser guter alter Schilling gehört ab 1.1.2002 der Vergangenheit an.

Beachtenswertes zur Übergangsphase.

Doppelte Preisauszeichnung

Zwingend bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

Was ist zu tun?
Im Kassenbereich muss an gut sichtbarer Stelle ab 1. Oktober 2001 Folgendes dargestellt werden:
der Umrechnungskurs
die Währung, in der abgerechnet wird
eine Umrechnungstabelle für alle Stückelungen sowohl in Schilling als auch in Euro.

Bei Preisauszeichnungen muss auf Angeboten, Kostenvoranschlägen, Rechnungen und Quittungen der Preis sowohl in Schilling als auch in Euro angegeben werden. Sie umfasst alle Einzelpositionen und Endbeträge. Bei vorverpackten Waren genügt die Angabe des Grundpreises in beiden Währungen.
Dasselbe gilt für jegliche Werbung, in Schaufenstern und Regalen, bei Werbeaussendungen, etc...
Erst nach dem 28.2.2002 dürfen Preise auch nur einfach, in Euro, angegeben werden.

Was gilt für Registrierkassen?
Die doppelte Währungsangabe muss nur für die Endsumme erfolgen (und für das Retourgeld, falls dieses auf dem Kassenbon angeführt wird). Bei den einzelnen Positionen genügt die Angabe einer Währung.
Tipp: Lieferzeiten beachten!

Welche Erleichterungen gibt es für Kleinunternehmer?

Registrierkassen
Werden max. 9 Vollzeitkräfte beschäftigt, genügt es, die Einzelpositionen und die Endsumme nur in der Verrechnungswährung anzugeben.
Der Verbraucher kann verlangen, dass die Endsumme auch in der jeweils anderen Währung auf der Rechnung vermerkt wird (auch handschriftlich). Darauf ist deutlich hinzuweisen.

Preisangaben auf Waren
Beschäftigt ein Unternehmer bis zu 9 Vollzeitkräfte, so gibt es für Zweigstellen mit max. 5 Beschäftigten weitere Erleichterungen:
Die doppelte Währungsangabe kann auch durch Preislisten bzw. Umrechnungstabellen ersetzt werden - konsumentenfreundlich.
Vereinfachungen für Kataloge
Für Kataloge genügen Preislisten in denen alle Preise in aufsteigender Reihenfolge mit der jeweils anderen Währung angeführt werden. Bei jedem Bild oder jeder Textangabe genügt der Preis in einer Währung.

Waren- und Dienstleistungsautomaten
Bei einem Automaten genügt eine Preisliste in beiden Währungen. Kann der Automat beide Währungen annehmen, ist eine max. Preisdifferenz von 5 Cent zum Schillingbetrag erlaubt. Darüberhinaus muß ein Wertausgleich (Retourgeld) gewährt werden. Darauf ist deutlich hinzuweisen.

Tankstellen
Es genügt, wenn bei den Zapfsäulen deutlich sichtbar die Verrechnungswährung und der Preis für einen Liter in Schilling und in Euro für die jeweiligen Treibstoffsorten angeführt ist.

Was gilt für Verträge mit Endverbrauchern?

Wirkt der Vertrag über den 31.12.2001 hinaus (Mietvertrag, Abonnement, Stromlieferungsvertrag, Versicherungsvertrag, Ratenkauf etc.), so ist zu unterscheiden zwischen:

Verträge vor dem 1.1.1999 abgeschlossen:
Dem Verbraucher müssen bis zum 31.12.2001 die Entgelte in Euro mitgeteilt werden - und zwar unentgeltlich
- die Aktuellen und
- die dem Vertrag Zugrundeliegenden

Verträge, zwischen 1.1.1999 und 31.12.2001 abgeschlossen:
Der Vertrag soll bereits die zu zahlenden Entgelte (inkl. allfälliger Grundentgelte) sowie die Umsatzsteuer in Schilling und in Euro enthalten.
Die Angabe nur einer Währung (z.B. Schilling) ist dann erlaubt, wenn der Unternehmer den Verbraucher bis spätestens 31.12.2001 schriftlich über die massgebenden Beträge in Schilling und Euro informiert.

Ab wann erhält man Euro-Geld?

Unternehmer können bei jeder Bank ab 1.9.2001 ein "Startpaket" an Euro-Münzen anfordern. Das Paket enthält Euro-Münzen im Wert von ATS 2002,12 - in genau vorgegebener Stückelung. Konsumenten können ein Startpaket (Münzen im Wert von ATS 200,07) erst ab 15.12.2001 erwerben.

Ab wann darf das Euro-Geld verwendet werden?

Ab 1.1.2002 dürfen Münzen verwendet werden. Erst ab dann gibt es auch Banknoten in Euro.

Ab 1.3.2002 dürfen Schillingmünzen und Banknoten nicht mehr benützt werden. Auch die Banken tauschen sie nicht mehr um. Nur die Österreichischen Nationalbank, noch 5 Jahre lang und ohne Gebühren.

Bis 28.2.2002 können Schillinge bei jeder Bank in Euro umgetauscht werden. Ab Beträgen von ATS 50.000,- dürfen Banken Gebühren verrechnen.

Müssen Bankkonten auf Euro umgestellt werden?

Mit 1.1.2002 stellen die Banken Konten automatisch und gebührenfrei auf Euro um.
Auch die Bankomaten werden binnen weniger Stunden adjustiert sein. Die Bankomatkarten behalten ihre Gültigkeit.

Wie ist von Schilling in Euro und Cent umzurechnen?

Der Schillingbetrag ist durch 13,7603 zu dividieren - kaufmännisch gerundet bis auf zwei Nachkommastellen.

Muss das Stammkapital von GmbH´s in Euro umgewandelt werden?

Nein.
Es kann weiterhin in Schilling geführt werden. Sobald das Kapital erhöht oder herabgesetzt wird, ist es aber auf Euro umzustellen.

Zu beachten ist, dass bis Ende 2001 bei freiwilliger Umstellung des Stammkapitals auf Euro - bei der Eintragung ins Firmenbuch - Gebührenerleichterung gewährt wird.

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Endlich alle versichert ...

Allgemeines für KünstlerInnen

Seit 1. 1. 2001 sind alle KünstlerInnen pflichtversichert - als Sonstige (Neue) Selbständige, und zwar bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (GSVG).

sog. "alte" KünstlerInnen

Dies gilt auch für KünstlerInnen, die schon am 31. 12. 2000 pflichtversichert waren:
hauptberuflich bildende KünstlerInnen nach dem GSVG wie Maler, Bildhauer, Architekten, ... und
hauptberufliche Musiker, Artisten und Kabarettisten gemäß dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).
Diese sind weiterhin gemäß dem ASVG kranken- und unfallversichert (z.B.: WGKK).
Es besteht die Möglichkeit freiwillig in das GSVG zu wechseln, ein Zurückgehen in das ASVG ist danach jedoch nicht mehr möglich.
Tipp: Günstiger sind die Beitragssätze des ASVG (Krankenversicherung 6,8 %).

Ab welchem Einkommen (Gewinn) gilt die Pflichtversicherung?

Bei Überschreiten folgender Grenzen entsteht eine Pflichtversicherung, sprich: Ihr Versicherungsschutz.
Wenn Sie ausschließlich selbständig tätig sind (als KünstlerIn, TrainerIn, PsychologIn, ...), gilt für Sie die höhere Einkommensgrenze von ATS 88.800,- p.a..
Haben Sie im gleichen Jahr noch andere Einkünfte (z.B.: aus einem Dienstverhältnis, Arbeitslosengeld, ... ), dann gilt für Sie die niedrigere Grenze von ATS 48.912,- p.a..

Versichert auch bei geringerem Einkommen?

Wenn Ihre Gewinnprognose über der Versicherungsgrenze liegt, sind Sie versichert. Sie bleiben dies auch, falls Ihr endgültiger Gewinn laut Steuerbescheid unter der Grenze liegt.

Noch immer doppelte Pensionsversicherung für Architekten?

Die verpflichtende Pensionsversicherung in der Wohlfahrtseinrichtung der Kammer für Architekten und Zivilkonsulenten, befreit ab 1. 1. 2001 von der Pensionspflichtversicherung im GSVG.
Die freiwillige (Pensions-) Weiterversicherung in der GSVG ist nurmehr Sonderausgabe. Diese Weiterversicherung ist teuer - 22,8 % vom Gewinn 2000. Um Härtefälle zu vermeiden, ist geplant, dass für ArchitektInnen, die bisher weniger als 180 Beitragsmonate erworben haben und daher noch keinen Pensionsanspruch besitzen, weiterhin der günstigere Beitragssatz von 15 % gilt.

Zuschuss zur Pensionsversicherung für "arme" KünstlerInnen?

Bis zu 50 % Zuschuss zu den Pensionsversicherungsbeiträgen ist auf Antrag möglich. Der Zuschuss ist mit ATS 1.000,- p.m. begrenzt und wird direkt über die Sozialversicherungsanstalt verrechnet.
Damit Sie Anspruch auf den Zuschuss haben, muss die Summe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ( laut Einkommensteuerbescheid) über ATS 48.912,- p.a. und unter ATS 270.000,- p.a. liegen. Achtung beim Ausfüllen des Fragebogens!
Die Mittel werden über einen Fond aufgebracht, der über Abgaben auf kunstverbreitende Medien (wie z.B.: Satellitenempfangsanlagen, ... ) finanziert wird. Sind sie geringer als der an alle KünstlerInnen zu zahlende Zuschuss, dann wird der Zuschuss für alle KünstlerInnen anteilsmäßig gekürzt - im Nachhinein.
Tipp:
Künstlerinnen, die am 1.1.98 das 55. Lebensjahr und Künstler, die am 1. 1. 98 das 57. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Pensionsversicherung ausgenommen - ohne Antrag.
KünstlerInnen, die am 1.1.98 das 50. Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt weniger als 180 Pflichtbeitragsmonate erworben haben, können sich von der Pensionsversicherung befreien lassen - mit Antrag.

Wie viel kostet die Versicherung?

Die GSVG berechnet für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung:

mindestens ATS 15.639,- p.a.
Gewinn <     ATS 88.800,- p.a.
bzw.            ATS   9.098,- p.a.
Gewinn <     ATS 48.912,- p.a.

höchstens  ATS 137.638,- p.a.
Gewinn >    ATS 621.600,- p.a.

Der Zuschuss wurde berücksichtigt.

 

"splitting" hoher Beiträge möglich?

Seit dem Jahr 2000 können Sie den Gewinn eines Jahres auf dieses und die beiden vorherigen verteilen. Dies führt auch zu einer Korrektur der SV-Beiträge der betreffenden Jahre.
Berechnen Sie mit Ihrem Berater die Vor- und Nachteile.

Vorteile der neuen Regelung
Die monatliche Mindestbeitragsgrundlage schrumpft von bisher ATS 14.134,- auf ATS 7.400,- bzw. auf ATS 4.076,-
Beispiel: ein Künstler ohne Nebeneinkünfte und einem Jahresgewinn von ATS 40.000,- zahlt im Jahr statt ATS 29.612,- nur noch ATS 9.098,-.
Das für den Zuschuss "erlaubte" Einkommen verdoppelt sich fast auf ATS 270.000,- p.a. (2000 ATS 141.600,-)
und gilt für alle KünstlerInnen (TänzerInnen, SchriftstellerInnen, KabarettistInnen, ...), bisher nur für hauptberuflich bildende KünstlerInnen.

Nachteile der neuen Regelung
Der Krankenversicherungsbeitrag (für "neue" KünstlerInnen) beträgt im GSVG 8,9 % gegenüber dem ASVG 6,8 %.
KünstlerInnen mit geringem Einkommen erwerben auf Grund der niedrigeren Mindestbeitragsgrundlage ev. einen geringeren Pensionsanspruch (außer es gibt bereits 15 "gute" Jahre, die für die Berechnung der Pension herangezogen werden können).
Tipp: Denken Sie über eine zusätzliche private Pensionsvorsorge nach!

 

Krankenmitversicherung

Zusatzbeitrag für wen?

Ehegatten
Lebensgefährten
Für haushaltsführende Angehörige (Eltern, Tanten, ...)

Wie hoch ist der Zusatzbeitrag?

3,4 % von der Beitragsgrundlage (Bruttogehalt) des Versicherten. z.B.: Bruttogehalt ATS 30.000,- = monatlicher Beitrag pro mitversicherter Person: ATS 1.020,-
Tipp für Unternehmer: Mitarbeit des Partners im Betrieb macht sich jetzt doppelt bezahlt!
Tipp für Angestellte: Den Zusatzbeitrag als Werbungskosten in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung absetzen!

Wie stellt die Krankenkassa fest, für wen zu zahlen ist?

Sie schickt Fragebögen an alle gemeldeten Mitversicherten.
Tipp:
ExpertInnen unterstützen Sie beim Ausfüllen.

Gibt es Ausnahmen?

Kinder
Erziehende Haushaltszugehörige
Haushaltszugehörige, die bisher mind. 4 Jahre Kinder betreut haben
Haushaltszugehörige, die Pflegegeld der Stufe 4 erhalten oder deren Pfleger
Wenn der Versicherte weniger als ATS 12.037,- p.m. (2001) netto verdient.
Wenn der Versicherte Kranken-, Wochen-, Karenz-, Arbeitslosengeld oder Notstandsbeihilfe bezieht.

 

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