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 Steuerimpuls von Szabo & Partner

Profi-Tipps von Ingrid Szabo und ihrem Team                1/04

 

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Ingrid Szabo

 


Liebe LeserInnen!

Momentan tut sich wirklich so einiges! Mit 1. Mai dieses Jahres wirkt sich die EU-Osterweiterung auf den Austausch von Waren, Dienstleistungen und Arbeitnehmern über die Grenzen aus. Wer Geschäftsbeziehungen mit den Beitrittsländern hat, muss sein Rechnungswesen fit machen. Wir haben in unserer Titelgeschichte und auf der Folgeseite die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengestellt. Aber nicht nur das – ab 2005 wird es für Einzelunternehmer und Personengesellschaften spannend. Aufgrund der gesenkten Körperschaftsteuer kann sich ein Wechsel in eine andere Rechtsform bezahlt machen. Ein weiterer Schwerpunkt dieser impuls-Ausgabe: Neues von der Prüferfront.

Viel Spaß beim Lesen!

 

Ingrid Szabo

 

Inhalt:

EU-Osterweiterung und vieles wird anders

Frage und Antwort

Betriebsprüfung – Neuigkeiten und Fallen

Strafverfahren der Finanz

Ab 2005 eine neue Rechtsform?

Steuererklärung 2003

Steuerhäppchen

Fiskurios

Klare Regeln für E-Marketing

Wichtige Steuertermine

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EU-Osterweiterung und vieles wird anders

EU-Osterweiterung

Die EU dehnt sich aus:
Unsere östlichen Nachbarn werden Mitglieder

Nur noch wenige Wochen trennen uns von der EU-Erweiterung um 10 Staaten, die mit 1. Mai wirksam wird. impuls hat die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengestellt.

1. Arbeitnehmer

Zunächst bleibt alles beim Alten: Arbeitnehmer aus den Beitrittsländern brauchen weiterhin eine Arbeitsgenehmigung. Frühestens ab 2009 wird es zu einer Öffnung kommen, spätestens ab 2011 werden dann alle Beschränkungen wegfallen. Beitrittsländer müssen im Rahmen der Ausländerkontingente aber vor den übrigen Drittländern bevorzugt werden.

2. Dienstleistungen

Im Prinzip können Selbstständige aus den Beitrittsländern bereits mit 1. Mai dieses Jahres grenzüberschreitend Dienstleistungen anbieten. Auch der Einsatz von Dienstnehmern ist im Grunde über die Grenzen möglich, bei folgenden Branchen allerdings erst ab 2009:

keine Einfuhrumsatzsteuer

Neu: Jetzt muss keine Einfuhrumsatzsteuer mehr bezahlt werden

3. Waren

Hier gibt es mit 1. Mai fast keine Kontrollen und Einfuhrzölle mehr. Allerdings gelten die Grenzen für die abgabenfreie Einfuhr von Tabak und Alkoholika zunächst unverändert weiter. So dürfen etwa nach wie vor nur 25 Zigaretten pro Person eingeführt werden. Das wird solange gelten, bis die Beitrittsländer ihre Verbrauchsteuern an das europäische Niveau angeglichen haben. Je nach Beitrittsland wird das einige Jahre dauern.

4. Grenzkontrollen

Auch die Personenkontrollen an den Grenzen bleiben vorerst aufrecht. Wenn die Beitrittsländer ihre Sicherheitssysteme nach europäischem Standard durchführen, wird es allerdings auch hier zu Lockerungen kommen. Es ist damit nicht vor 2006 zu rechnen.

So machen Sie Ihr Rechnungswesen für die EU-Osterweiterung fit

Haben Sie geschäftliche Beziehungen zu einem der zehn Kandidatenländer? Wenn das der Fall ist, müssen in Ihrem Rechnungswesen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

Lieferungen aus den neuen EU-Ländern

Lieferungen aus den neuen Beitrittsländern fallen ab 1. Mai unter die Erwerbsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe. Es wird dann keine Einfuhrumsatzsteuer mehr fällig.

Lieferungen in die neuen EU-Länder

Lieferungen an Unternehmer sind innergemeinschaftliche Lieferungen und keine Exporte mehr. Beim Abholen der Waren muss sich der ausländische Abnehmer etwa mittels einer Kopie seines Reisepasses identifizieren.

Die Lieferungen sind in die zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen, die vierteljährlich abzugeben sind. Rechnungen der Lieferanten müssen deren UID-Nummer enthalten. Außerdem sollte es auf der Rechnung einen Hinweis darauf geben, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt.

Intrastatmeldungen

Sowohl Einfuhren von als auch Ausfuhren in neue Mitgliedsländer müssen in den Intrastatmeldungen angeführt werden. Mit 1. Jänner 2004 sind Unternehmer ab € 250.000 jährlich meldepflichtig. Bisher waren es € 200.000.

Praxistipp

Erheben Sie rechtzeitig die europäischen Länder- und Warencodes (KN8-Codes) bzw. das Intrastatprogramm IDEP.

Das Intrastatprogramm IDEP können Sie gratis downloaden unter:
www.statistik.at

Dienstleistungen und Werklieferungen über die Grenze

In der Regel sind das Leistungen, die dem sogenannten Reverse Charge System unterliegen. Das bedeutet, dass sie üblicherweise im Land des Leistungsempfängers umsatzsteuerpflichtig sind.

Der Leistungserbringer hat keine Umsatzsteuer auszuweisen, muss aber in seiner Rechnung anführen, warum er befreit ist.

Praxistipp

Fordern Sie in jedem Fall rechtzeitig die UID-Nummern Ihrer Geschäftspartner aus den neuen Mitgliedsländern an.

Zum Anfragen bei Ihren Kunden stellt die Wirtschaftskammer Musterbriefe in allen Sprachen der neuen Beitrittsländer zur Verfügung. (wko.at/eu/erw/infos/musterbriefe_uid.htm)

Danach ist eine Stufe 2-Überprüfung durch das österreichische UID-Büro notwendig, was hoffentlich bis 1. Mai vollständig klappen wird.

 

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FRAGE & ANTWORT

Kann ich den Gerichtsstand beeinflussen?

Der Gerichtsstand kann unter Kaufleuten im Schuldrecht – dazu zählen etwa Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge – prinzipiell frei vereinbart werden.

Es muss das Recht des Staates, in dem sich das Gericht befindet Anwendung finden. Das Europäische Vertragsstatutenübereinkommen 1980, das für alle EU-Staaten gilt, schränkt allerdings bei einigen Geschäften ein.
Hier ein paar Beispiele:

Bei einem Verbrauchergeschäft etwa kann die Wahl des Gerichtsstandes nicht dazu führen, dass zwingende Schutzbestimmungen für den Verbraucher nicht mehr gelten, die aus dem Land kommen, in dem er sich meistens aufhält.

So kann sich also ein Österreicher etwa immer auf unser Konsumentenschutzgesetz berufen, selbst wenn er Waren nach italienischem oder portugiesischem Recht einkauft.

Ähnliches gilt für Arbeitsverträge. Wenn man mit einem britischen Arbeitgeber verhandelt, so können für den im Inland tätigen Arbeitnehmer die zwingenden Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechts nicht umgangen werden. Auch wenn für den Arbeitsvertrag britisches Recht vereinbart werden sollte, gelten etwa Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung etc. nach dem österreichischen Angestelltengesetz.

Es gibt allerdings Ausnahmen: Wird z.B. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Staat entsendet, so kann weiterhin das Recht des Entsendestaates vereinbart werden.

 

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Kann ich den Strafzettel fürs Falschparken absetzen?

Strafzettel fürs Falschparken  

Grundsätzlich sind Strafen nicht absetzbar.

Außer wenn:

Wenn man bestraft wird, weil man aus der zweiten Spur Waren entlädt, ist das betrieblich geltend zu machen. Ebenso,wenn ein Kundengespräch länger als erwartet gedauert hat und man dementsprechend zu lange in der Kurzparkzone gestanden hat. Strafen wegen Schnellfahrens oder Überladens eines LKW sind selbst auf Anordnung des Chefs nicht absetzbar. Man muss also immer dann selbst in die Tasche greifen, wenn man die Verkehrssicherheit gefährdet.

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Gibt es absetzbare Arbeitszimmer?

Das ist nur dann möglich, wenn das Zimmer für die berufliche Tätigkeit unbedingt notwendig ist und der Raum tatsächlich nur beruflich genutzt wird.

Seit 1999 genügt es, dass das Arbeitszimmer für die konkrete einzelne Tätigkeit notwendig ist und den Mittelpunkt dieser Tätigkeit bildet. Also bei Dichtern, Heimarbeitern etc. Keine Chancen für jene, die überwiegend außer Haus auftreten (z.B. Lehrer, Richter, Politiker).

Hat man ein steuerliches Arbeitszimmer, können folgende – anteilige – Ausgaben abgesetzt werden: Mietkosten oder Abschreibungen, Betriebskosten, Instandhaltungen, Abschreibungen für Einrichtungsgegenstände, geringwertige Wirtschaftsgüter.

Seit kurzem gibt es wieder eine Abweichung bei der Umsatzsteuer: Der VwGH hat entschieden, dass beim Arbeitszimmer die anteilige Vorsteuer aus den oben angegebenen Kosten abgezogen werden darf, selbst wenn das Arbeitszimmer keine Betriebsausgabe ist.

Eine weitere Möglichkeit zum „unbegrenzten“ Vorsteuerabzug ergibt sich durch ein Urteil des EuGH in der „Rechtssache Seeling“, das den gesamten Vorsteuerabzug vorsieht, selbst wenn nur eine geringe unternehmerische (berufliche) Nutzung (z.B. als Arbeitszimmer) vorliegt.

Nachdem sich der österreichische Fiskus mit Händen und Füßen gegen die Umsetzung dieses Urteils wehrt, halten wir Sie auf dem Laufenden. Derzeit gibt es verschiedene Überlegungen aus der Himmelpfortgasse. Eine davon will den Zustand vor dem Seeling- Urteil wieder herstellen. Freuen Sie sich also nicht zu früh.

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Betriebsprüfungen

Schwarze Schafe sollen jetzt effizienter ausfindig gemacht werden

Unternehmen

 

Betriebsprüfung – Neuigkeiten und Fallen

Betriebsprüfung

Neue Methoden sollen dem Betriebsprüfer Durchblick verschaffen

Seit einiger Zeit kommt ein Unternehmer bereits bei Gründung seines Betriebes mit einem Betriebsprüfer in Kontakt: Im Zuge von Antrittsbesuchen schickt die Finanz ein Erhebungsorgan, das den Betrieb besichtigt und Daten überprüft. Dieser Beamte ist aus der Betriebsprüfungsabteilung, Gruppe Erhebungsdienst.

Dieser Erhebungsdienst unternimmt Nachschauen, die auf Grund von Kontrollmitteilungen zustande kommen. Er prüft also, ob die Ausgabe, die ein Unternehmen geltend macht, bei der anderen Firma als Einnahme verbucht wurde. Mit den Antrittsbesuchen und Nachschauen wird versucht, schwarze Schafe schneller zu finden, um damit die Steuerausfälle zu reduzieren.

Seit Anfang 2003 wurde die Prüfung der Lohnsteuer, Krankenkassenbeiträge und Kommunalsteuer zusammengelegt. Im Zuge einer GPLA („Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben“) kommt nur mehr eine Person, die alle Abgaben gemeinsam prüft.

Es kommt entweder ein Prüfer der Finanz, der die Lohnsteuer prüft und im Auftrag der Gebietskrankenkasse und Gemeinde deren Abgaben ebenfalls kontrolliert. Oder es kommt jemand von der Krankenkasse, der die Beiträge und auch die Abgaben der anderen Behörden prüft.

Neu ist, dass bei Prüfung der Lohnabgaben oder bei normalen Betriebsprüfungen auch die Höhe der laufenden Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlung angesehen und diese gleich entsprechend höher festgesetzt wird.

Verstärkt im Einsatz ist auch die Umsatzsteuersonderprüfung („USO“), bei der nur kontrolliert wird, ob die Umsatzsteuer korrekt berechnet und bezahlt wurde. Die Belege für den Vorsteuerabzug müssen hier alle gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Auch hier liegt nach Ansicht der Finanz das „Geld auf der Straße“.

Zuletzt bleibt noch die gute alte Betriebsprüfung, die im Durchschnitt bei einem Unternehmen alle fünf bis zehn Jahre stattfindet. Hier wird mittlerweile verstärkt EDV eingesetzt, wobei mit der Prüfersoftware ACL spezielle Daten herausgefiltert werden. Das kann z.B. die Überprüfung der lückenlosen Vergabe von Ausgangsrechnungsnummern sein, oder ob bestimmte Tageslosungsbeträge wiederholt vorkommen oder diese wiederholt mit den gleichen Ziffern enden. Ob diese Prüfungsmethode das „Gelbe vom Ei“ ist, darüber sind sich selbst die Prüfer nicht einig. Denn altgediente Prüfer haben das berühmte Fingerspitzengefühl und finden die Dinge, die es zu finden gibt, auch ohne elektronische Hilfe.

Weiters wird bei der Finanz die starre Trennung von Innendienst („Veranlagung“) und Außendienst („Betriebsprüfung“) aufgegeben und es kommt zu Teambildungen (Vermischung von Innen- und Außendienst). Das bisher überwiegende Auswahlverfahren nach Zeit- und Gruppenauswahl mittels EDV und untergeordneter Einzelauswahl (der Innendienst regte beim Außendienst eine Betriebsprüfung mittels Formular an) kann in Zukunft effizienter gehandhabt werden. Es geht in Richtung verstärkter Einzelauswahl.

Derzeit ist geplant, den Prüfungszeitraum auf fünf Jahre zu verlängern. Als Zuckerl soll es ein Amnestiegesetz geben.

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Steuerhinterziehung

Nach abgeschlossener Betriebsprüfung wandert der Akt zum Strafreferenten

Steuern

Strafverfahren der Finanz

Strafverfahren Von der Strafe sind auch reuige Sünder nicht befreit

 

Betriebsprüfungen nach dem Finanzstrafgesetz werden vom örtlichen Finanzamt oder der „PASt“ (Prüfungsabteilung Strafsachen) durchgeführt.

Nach jeder Abgabenprüfung wandert der abgeschlossene Akt zum Strafreferenten des Finanzamtes. Dieser prüft, ob vorsätzlich oder fahrlässig hinterzogen wurden. Ist dies der Fall, wird ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Das passiert auch wenn die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht fristgerecht gemeldet oder Steuererklärungen nicht eingereicht werden. Wurde mehr als € 75.000 hinterzogen, kommt es zu einem Gerichtsverfahren.

Ohne Gerichtsverfahren endet die Sache mit einer Geldstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe. Sehr selten wird das Verfahren eingestellt. Die Geldstrafe beträgt bei Ersttätern meist 10 bis 30% der hinterzogenen Abgaben. Reuige Sünder können sich vor Beginn einer Betriebsprüfung auch selbst anzeigen. Von der Strafe ist man aber nur dann befreit, wenn man sofort zahlt. Säumnis- und Verspätungszuschläge sind übrigens keine Finanzstrafen.

Dieses Thema ist allerdings so komplex, dass Beratung unbedingt nötig ist.

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Steuerreform 2005

Die geringere Körperschaftsteuer ab 2005 macht die GmbH interessant

Unternehmen

Ab 2005 eine neue Rechtsform?

Die neue Rechtsform  

Die Steuerreform 2005 bringt eine geringere Körperschaftsteuer: 25 statt 34%. Für manche Unternehmen wird sich der Wechsel in eine andere Rechtsform auszahlen.

Der Entwurf der Steuerreform sieht für nächstes Jahr nur noch 25% Körperschaftsteuer vor. Das kann einen Rechtsformwechsel von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften hin zur Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) interessant machen.

Szenario bei Vollausschüttung

Bis Ende 2004 beträgt die Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft durch KÖSt und KESt 50,5 %, ab 2005 nur mehr 43,75 %. So wird es erstmals möglich sein, ab einem Gewinn von rund € 135.000 (Punkt A) voll auszuschütten und trotzdem weniger an Steuern zu zahlen als ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft.

Szenario bei Thesaurierung

Auch wenn eine GmbH ihren Gewinn nicht ausschüttet, wirkt sich die Tarifsenkung massiv aus. Im Augenblick ist es bis ca. € 52.000 (Punkt B) günstiger, den Gewinn über die Einkommensteuer zu versteuern. Daher werden oft hohe Geschäftsführerbezüge gezahlt. Nun verschiebt sich dieser Schnittpunkt von B nach C. Ab 2005 siegt die Körperschaftsteuer ab einem Gewinn von rund € 28.000 (Punkt C), denn dort beträgt der Durchschnittssteuersatz 25 %.

Abweichendes Wirtschaftsjahr

Die Begünstigung startet genau mit dem Jahreswechsel 2004/2005. Gesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr müssen also einen Gewinnanteil für 2004 und für 2005 ermitteln. Dabei kann entweder nach Monaten aliquotiert oder eine Zwischenbilanz erstellt werden.

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Steuererklärung

Rückwirkend für 2003 gibt es neue Formulare

Steuer

 

Steuererklärung 2003

Rückwirkend für 2003 wurde im Dezember die elektronische Abgabe der Steuererklärungen verpflichtend. Auch neue Formulare gelten rückwirkend für 2003.

Die gute Nachricht: Für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung kann man sich jetzt bis Ende April Zeit lassen. Wer über Finanz-Online abgibt, hat sogar bis Ende Juni Zeit. Unverändert bleibt die verlängerte Frist für Klienten von Steuerberatern.

Auswirkung aufs Rechnungswesen

Durch Rückwirkung des Gesetzes ergeben sich buchhalterische Probleme. Je stärker der individuelle Kontenrahmen vom österreichischen Einheitskontenrahmen abweicht, umso schwieriger kann man die geforderten Kennzahlen aus dem Rechnungswesen „herauskitzeln“. Tipp: Eine eigene Gliederung erstellen, damit sowohl die Finanzamt-Auswertungen als auch alle bisher verwendeten Auswertungen möglich sind. Für 2003 gibt es eine Erleichterung: Alle Aufwandspositionen dürfen in einer Summe erklärt werden.

Elektronische Übermittlung

Nach einer geplanten Verordnung müssen all jene die Steuererklärung elektronisch übermitteln, die über einen Internetanschluss verfügen und deren Vorjahresumsatz € 100.000 überstieg, bzw. alle, die steuerlich vertreten sind.

Praxistipp

Den Österreichischen Einheitskontenrahmen kann man kostenpflichtig beim ÖPWZ (Österreichisches Produktivitäts- und Wirtschaftlichkeits-Zentrum) über Internet www.opwz.com bestellen.

Für die Erklärungen 2003 gibt es aber einen Toleranzerlass. Wer schriftlich anstatt elektronisch einreicht, bekommt heuer noch keine Strafe. Die elektronische Einreichung funktioniert jedoch erst ab 4. 5. 2004, weshalb die Finanz „toleranterweise“ vorher keine schriftlich eingebrachten Steuererklärungen veranlagt.

Steuererklärung 2003

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KURZMELDUNGEN

 

Steuerhäppchen

Geschäftsessen mit vollem Vorsteuerabzug

Bis zum EU-Beitritt konnte bei Geschäftsessen die volle Vorsteuer abgezogen werden, wenn:

Die spätere Kürzung auf 50 % war dem Europäischen Gerichtshof ein Dorn im Auge – er hob diese Bestimmung auf.

Inzwischen ist es auch von Seiten der Finanz offiziell: Voller Vorsteuerabzug möglich. Wichtig ist nach wie vor die Dokumentation wofür (welcher Auftrag) und mit wem das Geschäftsessen stattfand. Unverändert aber die Kürzung bei der Einkommensteuer.

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Investitionszuwachsprämie auch 2004

Gerade noch rechtzeitig wurde am 30. Dezember 2003 das Wachstums- und Standortgesetz 2003 beschlossen. Wichtigste Änderung: Die Befristung der Investitionszuwachsprämie wurde von Ende 2003 auf Ende 2004 verlängert.

Praxistipp

Da diese Prämie immer auf den Zuwachs im Vergleich zu den drei Vorjahren abzielt, sollten höhere Investitionen innerhalb eines Kalenderjahres erfolgen.

 

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Buchtipp

Der entzauberte Boom

„Die Roaring Nineties - Der entzauberte Boom“
Joseph E. Stiglitz
Siedler-Verlag 2004

Dass der Dollar so tief fallen würde, überraschte selbst die Experten. Nobelpreisträger Joseph E. Stiglitz, hält eine kritische Rückschau auf den Boom der 90er-Jahre in den USA, der in der Rezession endete. Stiglitz argumentiert: Kurzfristige Gewinnmaximierung für wenige auf Kosten der langfristigen Lebensqualität von vielen. Die Schattenseite der amerikanischen Allmachtsfantasie zeigt sich in der Bildungs-, Sozial- und Umweltpolitik. Wir meinen – eine Chance für das wachsende Europa auf die Gefahren der Globalisierung sensibel einzugehen und so langfristigen Wohlstand zu sichern.

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Öffis für Autofahrer beitragsfrei!

Fahrtkostenzuschüsse und PKW-Sachbezüge können ohne Sozialversicherungsbeiträge in der Lohnverrechnung abgerechnet werden. Maximale Höhe: fiktive Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel. Dadurch sinken die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Nachteil: niedrigere Pensionsbeiträge und Abfertigung neu sowie eine höhere Lohnsteuerbemessungsgrundlage.

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Neu: ELDA und L16

Seit 2003 gibt es einen neuen Lohnzettel (L16), der nicht wie bisher nur steuerliche Bemessungsgrundlagen beinhaltet, sondern auch sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagen.

Dieser Lohnzettel ist über das elektronische Datenaustauschsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) zu übermitteln.

Scheidet ein Dienstnehmer während des Jahres aus, ist der Lohnzettel bis zum 15. des Folgemonates vorzulegen – für alle verbleibenden Dienstnehmer bis Ende Februar des Folgejahres.

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Steuerlinks  

> Sozialversicherungsrecht

www.sozdok.at

Richtlinien zur Auslegung des Steuerrechts sind schon jahrzehntelang Usus und seit einiger Zeit auch über das Internet jederzeit abrufbar.

Neu ist seit Oktober 2003, dass es nun auch Richtlinien für die Auslegung des Sozialversicherungsrechts gibt. Unter www.sozdok.at gibt der Hauptverband der Sozialversicherungsträger seine Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens wieder.

Diese Empfehlungen sind wichtige Interpretationshilfen, sie stellen aber – wie auch die Steuerrichtlinien – keine rechtsverbindlichen Verordnungen (wie ursprünglich geplant) dar.

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Sauna absetzen

Eine Sauna kann man nicht absetzen, selbst wenn Mitarbeiter sie benutzen

Fiskurios

 

Fiskurios

Kräftig Schwitzen

Untersuchungen zeigen, dass rund um den Kaffeeautomaten die oft produktivsten Gespräche geführt werden. Warum also nicht in einer Sauna? Dies dachte sich auch ein Architekt und wollte seine Sauna absetzen, weil sie auch von den Mitarbeitern benützt wird.

Der VwGH entschied dagegen, weil die Benützung nicht zumindest nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist (30. 1. 2001, 95/15/0042).

Nachdem jedoch bis zur Entscheidung des VwGH rund acht Jahre (von 1993 bis 2001) vergingen, dürften grundlegende Untersuchungen durch die II. Instanz und durch die Richter des VwGH angestellt worden sein. Ob die wohl auch schweißtreibend waren?

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Werbemails

Man muss die Möglichkeit einräumen, weitere Mails abzulehnen

Marketing

Klare Regeln für E-Marketing

Dr. Adriane Kaufmann
Dr. Adriane Kaufmann
Abteilung für Rechtspolitik
Wirtschaftskammer Österreich

impuls: Das Werben mit Email ist nun endlich gesetzlich geregelt. Was ist zu beachten?

Dr. Kaufmann: Wer Emails zu Werbezwecken verschickt, muss nach dem neuen Telekommunikationsgesetz 2003 ausdrücklich die Möglichkeit einräumen, weitere Nachrichten abzulehnen. Außerdem darf der Absender nicht verheimlicht oder verschleiert werden. Im b2b-Bereich – also bei Geschäftskunden – können daher Emails auch ohne vorherige Zustimmung verschickt werden.

Wie sieht das bei Konsumenten aus?

Dr. Kaufmann: Da schränkt das Gesetz erheblich ein: Entweder stimmt der Empfänger vorher zu, oder Sie kennen den Kunden durch Verkaufsgespräche bzw. Dienstleistungen. Dabei muss der Kunde Emailwerbung ablehnen können. Zusätzlich darf die Aussendung nur eigene ähnliche Produkte bewerben. Bei sehr breitem Produktsortiment kann das ziemlich heikel werden.

Welche Regeln gibt es für Werbung mittels SMS?

Dr. Kaufmann: Genau die gleichen. Auch dort müssen Sie über Absender und Ablehnungsmöglichkeiten informieren. Das ist schwierig, wegen der Länge.

Auch für Homepages im Businessbereich gibt es Regeln...

Dr. Kaufmann: Wer mit seiner Homepage wirbt, muss die Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes erfüllen. Mitglieder der Wirtschaftskammer sind automatisch im Firmen A-Z erfasst und können darüber einen kostenlosen Link auf ihre Homepage setzen, der die Informationspflichten des ECG erfüllt.

Informationen unter:
firmena-z.wko.at > tipps

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Wichtige Steuertermine
2. Quartal 2004

30. April:

Nichtelektronische Einreichung der Steuererklärung (Umsatzsteuer, Ertragsteuern) für 2003 ohne Steuerberater;
Zusammenfassende Meldung (ZM) für das 1. Quartal 2004 bei nichtelektronischer Einreichung;
Letzte Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2002 durch den Steuerberater.

17. Mai:

Vorauszahlungen Einkommen- und Körperschaftsteuer für das 2. Quartal 2004;
Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal (wenn nicht monatlich);
ZM für das 1. Quartal 2004 bei elektronischer Übermittlung.

31. Mai:

Beiträge zur Sozialversicherung für Selbstständige für das 2. Quartal 2004.
30. Juni:
Abgabe der Steuererklärungen für 2003 ohne Steuerberater bei elektronischer Übermittlung.

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