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Ihre ganz persönlichen Steuertipps Lesen Sie in dieser Ausgabe u.a.: |
Inhalt:
The Y2k Bug
Warum das Jahr 2000 doch ein Schaltjahr ist
Unser Team stellt sich vor
Checkliste für die Überprüfung der Auftragsverhältnisse.
Gewerbeschein erforderlich? - Gibt es Ausnahmen?
Fragen und Antworten zum Euro
So rechnen Sie richtig um
Arbeitnehmer als Außer - EU-Bürger
Schutz vor Pfuschern
Planung und Steuerung der Unternehmensnachfolge
The Y2k Bug
Szabo & Partner ist jahr-2000-kompatibel. Dies gibt unseren Klienten die Sicherheit, dass die uns anvertrauten Aufgaben nach der Jahrtausendwende reibungslos fortgeführt werden können.
Damit für Ihr Unternehmen keine finanziellen Risiken mit dem neuen Jahrtausend entstehen, und auch Sie Ihren Geschäftspartnern mitteilen können, jahr-2000-kompatibel zu sein, müssen Sie einiges beachten. Gehen Sie dabei ebenso systematisch wie bei der EURO Umstellung vor - erfassen Sie alle betroffenen Systeme, legen Sie Lösungswege fest, implementieren Sie die Änderungen und zuletzt testen Sie die geänderten Systeme.
Ursachen und Symptome des Jahr 2000 Problems
Die Wurzel liegt in der Frühzeit der EDV, wo Jahreszahlen zumeist nur zweistellig verarbeitet wurden. Dies zu einer Zeit in der selbst Großrechneranlagen mit Kapazitäten arbeiten mussten, die heute von jedem Schreibtisch-PC übertroffen werden; Arbeitsspeicher und Plattenkapazität waren extrem teuer und daher entsprechend sorgfältig auszunutzen.
Wesentlich für alle betroffenen Bereiche: die Verarbeitung von
Jahreszahlen. Alle Systeme müssen von 2 auf 4-stellige Jahreszahlen umgestellt
und alle Datenbestände auf 4 Jahresziffern konvertiert werden. Wird das
Schaltjahr 2000 berücksichtigt? (siehe Box)
Wesentliche Symptome: Datumseingaben werden als ungültig zurückgewiesen,
Daten werden fehlinterpretiert. Damit kann es zu falschen Laufzeitberechnungen
(Zinsen, Mieten, Leasing) kommen, oder Systeme werden außer Betrieb gesetzt.
Was ist zu tun?
Achtung auf versteckte Desaster
Nicht nur der EDV-Bereich auch all jene Systeme; welche eine Datumsfunktionalität aufweisen sind betroffen: Steuerungs- und Regelcomputer, insbesondere in Telefon-, Ampel- und Aufzuganlagen, Kassen- und GPS-Systeme etc.
Warum das Jahr 2000 doch ein Schaltjahr ist
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Regel |
Folge |
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Jahr teilbar durch 4 |
2000 ist Schaltjahr |
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Jahr teilbar durch 100 |
2000 ist kein Schaltjahr |
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Jahr teilbar durch 400 |
2000 ist Schaltjahr |
Viele Computer kennen die letzte Regel nicht und streichen dem Jahr 2000 den 29. Februar. Damit verschieben sich die Wochentage und es kommt zu Fehlern, wenn es um die Anzahl von Tagen (z.B. Projektplanungssoftware) geht.
Unser Team stellt sich vor
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Mag. Romana Hanus |
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Mag. Julia Schwarz |
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Checkliste für die Überprüfung der Auftragsverhältnisse
Gewerbeschein erforderlich? - Gibt es Ausnahmen?
Sie beschäftigen Subunternehmer
Folgende Fragen stellen sich:
Liegt ein Leistungsaustausch vor?
Kein Leistungsaustausch ist z. B. die Tätigkeit des Funktionärs eines
Vereins, daher auch sozialversicherungsfrei. Konsequenzen, wenn kein Leistungsaustausch
vorliegt: keine Pflichten für den Auftraggeber, kein Anspruch auf Leistung
z.B. des Funktionärs
Ein Leistungsaustausch liegt vor, überprüfen Sie:
Liegt ein Dienstverhältnis vor?
Dies ist immer dann auszuschließen (gem. Erkenntnis des VfGh. vom 14.
März 1997), wenn dem Auftragnehmer/Subunternehmer vertraglich ein grundsätzliches
Vertretungsrecht eingeräumt wird.
Wenn kein Vertretungsrecht gegeben ist - es liegt also ein Dienstverhältnis
vor - ist zu überprüfen, welcher Kollektivvertrag anzuwenden ist.
Weitere Konsequenzen sind: Meldung bei der Gebietskrankenkasse, Führung
von Lohnkonten, hohe Lohnnebenkosten, Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen.
Ein Dienstverhältnis liegt nicht vor, überprüfen Sie:
Führt der Auftragnehmer/ Subunternehmer die Tätigkeit im Rahmen
einer Gewerbeberechtigung bzw. im Rahmen einer anderen pflichtversicherten Tätigkeit
durch (z.B. Ziviltechniker, Ärzte, Rechtsanwälte, hauptberufliche
Musiker oder bildende Künstler;
) Wenn ja: keine sozialversicherungs-
oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des Auftraggebers; Konsequenzen im Gegensatz
zu echten Dienstnehmern: Anspruch auf Gewährleistung und Schadenersatz
bei mangelhafter Durchführung der Leistung.
Liegt keine Gewerbeberechtigung bzw. andere Pflichtversicherung vor,
überprüfen Sie:
Unterliegt der Auftragnehmer/Subunternehmer einer Ausnahmeregelung von
der Sozialversicherungspflicht z.B. für Kunstschaffende bis 31.12.1999
Eine Ausnahmeregelung liegt nicht vor, überprüfen Sie:
Liegt ein Freier Dienstvertrag vor, d.h. der Auftragnehmer/Subunternehmer
hat eine Dienstleistungsverpflichtung (kein Werk), die wesentlichen Betriebsmittel
werden beigestellt und er leistet die Arbeit überwiegend selbst.
Liegt ein freier Dienstvertrag vor, dann sind die Konsequenzen:
Liegt kein Freier Dienstvertrag vor, dann ist die Konsequenz:
Der Auftragnehmer ist ein Neuer (Sonstiger) Selbständiger.
Der Auftragnehmer ist für seine Kranken- und Pensionsversicherung selbst
verantwortlich und unterliegt der Pflichtversicherung in der GSVG.
Tätigkeiten unterliegen der Gewerbeordnung, wenn sie...
selbständig
d.h. der Unternehmer arbeitet auf eigene Gefahr und Rechnung und hat somit
das volle Risiko
regelmäßig
d.h. der Unternehmer nimmt jede sich bietende Gelegenheit - zur Ausübung
der betreffenden Tätigkeit - wahr; er hat eine ständige Bereitschaft
gegenüber einem grundsätzlich unbeschränkten Kundenkreis.
Auch eine einmalige Tätigkeit gilt als regelmäßig, wenn
auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann oder die Tätigkeit
länger als 2 Tage dauert!
mit Ertragsabsicht
Die Absicht des Unternehmers einen Gewinn zu erzielen genügt, die tatsächliche
Erzielung ist nicht erforderlich.
...ausgeübt werden.
Ausnahmen
Die Gewerbeordnung sieht jedoch für einige Tätigkeiten eine Ausnahme vor. Die meisten dieser ausgenommenen Tätigkeiten unterliegen anderen - strengeren - Berufsregeln und bedürfen oft einer Kammerzugehörigkeit.
Die restlichen ausgenommenen Tätigkeiten teilen sich Künstler und Neue Selbständige.
Beispiele für Tätigkeiten, die von der Gewerbeordnung ausgenommen sind:
Fragen und Antworten zum Euro
1. Kann ich Euro- bzw. Schilling- Rechnungen stellen?
Egal, ob Sie schon umgestellt haben oder nicht: Sie können Rechnungen
sowohl in ATS als auch in Euro ausstellen .
2. Muss ich auf Wunsch eine Euro- Faktura ausstellen?
Nein, es gilt in der Übergangsphase: "Kein Zwang, kein Verbot".
3. Kann ich ein und dieselbe Rechnung sowohl in Schilling als auch in Euro
ausstellen?
Nein, es wäre sonst doppelte Umsatzsteuer fällig.
Praxis Tipp: Rechnen Sie alle Beträge auf derselben Rechnung in Euro um.
4. Muss ich meine Preise doppelt auszeichnen?
Bei Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern: Keine gesetzliche
Verpflichtung.
Bei Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern:
- Bis 31. 12. 2001 sind ATS - Beträge auf Anboten, Rechnungen etc. Pflicht.
- Zwischen 1. 10. 2001 und voraussichtlich 30. 6. 2002 gilt gesetzliche Verpflichtung
zur doppelten Preisauszeichnung
5. Muss ich einen Scheck annehmen, der in Euro ausgestellt ist?
Grundsätzlich besteht überhaupt keine Pflicht, Schecks statt Bargeld
zu akzeptieren d.h. es kann jeder Scheck egal aus welchem Grund verweigert werden.
Aus Marketinggründen ist dies jedoch nicht empfehlenswert. Die Gutschrift
eines Euro-Schecks auf ein ATS-Konto erfolgt problemlos.
6. Kann ich einem Lieferanten einen Scheck in Schilling geben, obwohl dieser
ein Euro-Konto besitzt?
Selbstverständlich (siehe Frage 5).
7. Ich habe noch nicht auf Euro umgestellt, wie ist dann eine Euro-Eingangsrechnung
zu behandeln?
Wie eine Fremdwährungrechnung; mit dem Unterschied, dass es keine Wechselkursdifferenzen
geben kann, da seit 1. 1. 1999 ein fixer EuroKurs besteht. Die Zahlung kann
in Euro oder Schilling erfolgen.
8. Müssen meine Dauer- und Einziehungsaufträge umgestellt werden?
Bei Umstellung des Kontos auf Euro erfolgt keine automatische Umstellung
der Dauer- bzw. Einziehungsaufträge. Es ist bei jedem dieser Aufträge
zu prüfen, ob eine Umstellung Sinn macht. Nach dem 31.12. 2001 erfolgt
die automatische Umstellung aller Konten und Aufträge durch die Bank.
9. Kann ich von einem Kunden, der ein Euro-Konto hat, Einziehungsaufträge
in Schilling durchführen?
Ja, die Bank rechnet automatisch um.
10. Was geschieht mit Krediten, und anderen Verträgen?
Grundsätzlich gilt:
Die Euro-Einführung hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit von laufenden
Verträgen.
Praxis Tipp:
Neue Verträge sofort in Euro ausstellen lassen.
Stammkapital einer GesmbH sind 35.000,- Euro, also nur mehr ATS 481.610,50 !
So rechnen Sie richtig um
Grundsätzlich gilt: Immer über den Euro rechnen! Auch
bei Fremdwährungen werden keine direkten Wechselkurse ATS/Fremdwährung
verwendet.
So funktioniert es - an einem Beispiel:
Umrechnung von DEM 100 auf ATS.
Umrechnungsfaktoren:
1 Euro = DEM 1,95583 = ATS 13,7603
1. Schritt: FW-Betrag in Euro umrechnen.
100 DEM / 1,95583 = 51,1291881196 Euro
2. Schritt: Ergebnis auf max. 3 Stellen runden.
51,1291881196 Euro ª 51,129 Euro
3. Schritt: Umrechnung Euro in ATS und Rundung auf Groschen.
51,129 Euro * 13,7603 = 703,55 ATS
Das Kleinbetragsdilemma
Bei der Umrechnung von Kleinbeträgen kann es zu starken Rundungsdifferenzen
kommen.
Ein Beispiel:
Sie bieten eine Schraube um 1 Schilling an. In Euro wäre das: 0,07267
= 7 Cents. Dies wäre eine Preissenkung von rund 3,7%.
Praxis Tipp: Einzelpreise werden mit mehr Kommastellen ausgewiesen, nur
der Gesamtbetrag auf Anbot oder Rechnung wird auf 2 Stellen gerundet oder Preisangaben
erfolgen in größeren Einheiten (z.B. 100 Schrauben kosten 7,27 Euro).
Arbeitnehmer als Außer - EU-Bürger
Eine Arbeitsbewilligung gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz
ist nur erforderlich bei Dienstverhältnissen oder Freien Dienstverträgen.
Ansonsten ist eine Niederlassungsbewilligung (bisher Aufenthaltsbewilligung)
erforderlich, wenn der Drittstaatsangehörige den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen
nach Österreich verlegt.
Praxis Tipp: Verlangen Sie diese Bewilligung vom Auftragnehmer, da Sie
sonst ein Haftungsrisiko - illegale Arbeitnehmer zu beschäftigen - eingehen.
Achtung: Die Strafen für die illegale Beschäftigungen sind
sehr hoch (ATS 10.000,- bis 240.000,- pro illegal Beschäftigten). Es gibt
einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahme für Kunstschaffende,
die für die Ausübung ihrer Kunst (Grundrecht der Freiheit der Kunst)
grundsätzlich eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Diese Bewilligung
berechtigt nur zur Ausübung künstlerischer Tätigkeiten in Österreich.
Schutz vor Pfuschern
Überprüfen Sie die Befugnis des Auftragnehmer zur Ausübung
der vereinbarten Tätigkeit (Das Mitgliederregister der Wirtschaftskammer
ist für jeden zugänglich!), wenn Sie annehmen, dass der Auftragnehmer
ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen.
Beispiel: eine Firma für Bühnenbeleuchtung bietet Leistungen
als Fotograf (ausgenommen Pressefotografen) an, ohne nach außen als Fotostudio
aufzutreten. Es besteht die Gefahr einer Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe von bis zu ATS 30.000,00 / EUR 2.180,19 geahndet wird.
Praxis Tipp: Überprüfen Sie auch, ob die vorgezeigte Gewerbeberechtigung
"aktiv" ist d.h. ob der Gewerbeschein nicht ruhend gemeldet oder zurückgelegt
wurde.
Ihr Auftragnehmer ist Neuer Selbständiger: Lassen Sie sich einen
Feststellungsbescheid von der GSVG vorzeigen. Die Krankenkasse kann dann
- im Falle einer Prüfung - nur für die Zukunft das Vorliegen eines
Freien Dienstvertrages feststellen. Sie kann nicht rückwirkend Beiträge
verlangen.
Planung und Steuerung der Unternehmensnachfolge
Im ersten Teil dieser Artikelserie haben wir uns mit den steuerlichen Folgen
bei Unternehmensverkäufen aus der Sicht der Verkäufer beschäftigt.
Insbesondere wurde darauf eingegangen, dass für Veräußerungsgewinne
bei Einzelunternehmen oder Anteilen an Personengesellschaften nur mehr in ganz
wenigen Ausnahmefällen der halbe Steuersatz zusteht. Weiterhin kann bei
der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (insb. GmbH)
nach Ablauf bestimmter Zeit der halbe Durchschnittsteuersatz beansprucht werden
bzw. fällt bei Zwergbeteiligungen eventuell gar keine Einkommensteuer an.
Es kann daher für den Verkäufer interessant sein, wenn sein Unternehmen
in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird.
Was des einen Freud, kann aber des anderen (nämlich des Käufers) Leid
sein. Darauf soll im folgenden ebenso eingegangen werden wie auf Fragen des
Arbeits- und Mietrechts.
Einkommensteuer beim Kauf eines Einzelunternehmens oder eines Anteils an einer
Personengesellschaft:
Für den Erwerber eines Betriebes stellt sich die wesentliche Frage:
"Kann ich den Kaufpreis steuerlich absetzen?" Die Antwort ist JA.
Dabei ist es egal, welche Rechtsform das Unternehmen des Käufers
hat oder haben soll, ob Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder
GmbH. Der Käufer muss den Kaufpreis aufteilen, und zwar entsprechend
dem Zeitwert der vom Verkäufer erworbenen Wirtschaftsgüter. Bezahlt
der Käufer mehr, als dem Wert der einzelnen Güter (Maschinen, Betriebsausstattung,
Warenlager etc.) entspricht, so stellt die Differenz den sogenannten Firmenwert
dar. Dieser kann - auf fünfzehn Jahre verteilt - gewinnmindernd abgeschrieben
werden.
Bei Freiberuflern beruht ein Firmenwert in hohem Maße auf den persönlichen
Leistungen des Verkäufers, daher sind kürzere Abschreibungszeiträume
möglich.
Das vom Käufer erworbene abnutzbare Anlagevermögen ist entsprechend
der zu schätzenden Nutzungsdauer abzuschreiben. Diese kann sogar
sehr kurz sein (eventuell zwei Jahre), wenn die Gegenstände beim Verkäufer
schon länger in Gebrauch standen. Für die erworbenen Anlagegüter
steht kein Investitionsfreibetrag zu.
Warenvorräte können nur bei Käufern, die Einnahmen-Ausgabenrechner
sind, sofort abgesetzt werden.
Für bilanzierende Käufer werden die erworbenen Warenvorräte erst
bei Weiterverkauf zu steuermindernden Kosten.
Verlustvorträge des Verkäufers gehen nicht auf den Käufer
über. Der Verkäufer kann aber diese Verluste (sofern nach Verkauf
und Verrechnung mit einem allfälligen Veräußerungsgewinn noch
welche übrigbleiben) in der Zukunft steuerlich verwerten.
Er kann sie zum Beispiel auch mit Pensionseinkünften gegenverrechnen, und
zwar zeitlich unbeschränkt.
Fazit: Für den Käufer ist der Erwerb eines Einzelunternehmens
oder einer Personengesellschaft wegen der weitgehenden Abschreibemöglichkeit
des Kaufpreises eine attraktive Sache. Der Verkäufer hat aber leider zumeist
den Nachteil der vollen Versteuerung des Gewinns aus dem Unternehmensverkauf.
Einkommensteuer beim Kauf einer GmbH:
Der Kaufpreis für GmbH-Anteile kann vom Käufer nicht
abgesetzt werden. Auch dann nicht, wenn der Käufer ein Unternehmen ist
(z.B. eine Gesellschaft). Auch hier kann von den erworbenen Anteilen kein Investitionsfreibetrag
geltend gemacht werden. Allerdings verbleiben eventuell vorhandene Verlustvorträge
in der GmbH erhalten. Deshalb kann es bei Vorhandensein von Verlustvorträgen
für den Käufer interessant sein, wenn GmbH-Anteile erworben werden.
Allerdings darf der Käufer nicht bloß die Hülle (="Mantel")
der GmbH kaufen, er muss schon einen lebenden Betrieb miterwerben, denn sonst
würden die Verluste nicht "mitgehen".
Wenn eine GmbH einen Betrieb verkauft und die Verlustvorträge behalten
möchte, dann wäre es für den Käufer steuerlich interessanter,
nicht die Anteile an der GmbH zu erwerben, sondern ein eigenes Unternehmen zu
gründen und bloß die Wirtschaftsgüter des Betriebs der verkaufenden
GmbH zu erwerben. Denn dann könnten - wie schon oben beschrieben - die
erworbenen Wirtschaftsgüter unter Umständen sehr rasch abgeschrieben
werden.
Fazit: Der Kauf von GmbH-Anteilen ist insbesondere bei Vorhandensein
von Verlustvorträgen für den Käufer interessant. Der
Verkäufer der GmbH-Anteile hat, wie schon in der vorigen Ausgabe beschrieben,
den Vorteil des halben Steuersatzes auf Gewinne aus einer solchen Veräußerung.
Arbeitsrecht:
Eine bedeutende Einschränkung gibt es hinsichtlich der vom Verkäufer
beschäftigten Dienstnehmer. Im Regelfall muss der Käufer die
Dienstnehmer des Verkäufers übernehmen. Der Verkäufer kann nicht
mehr, wie früher oft üblich, alle oder einige Dienstnehmer zum Stichtag
des geplanten Verkaufs kündigen und der Käufer stellt entweder diese
Personen - zu den ihm genehmen Bedingungen - wieder ein oder beschäftigt
andere Personen. Nunmehr tritt der Käufer vielmehr mit allen Rechten
und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der Käufer
muss auch die bisher gewährten Löhne und Gehälter unverändert
weiter bezahlen. Lediglich die übrigen Arbeitsbedingungen können sich
nach dem Kauf verändern, wenn ein anderer Kollektivvertrag oder andere
Betriebsvereinbarungen anzuwenden sind.
Ist mit einer solchen Veränderung eine wesentliche Verschlechterung der
Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers verbunden, so kann dieser das Dienstverhältnis
kündigen und behält alle Ansprüche in der Höhe, wie sie
im Falle einer Arbeitgeberkündigung bestehen würden.
Praxis Tipp: Inkludieren Sie eventuelle Abfertigungen in den Kaufpreis.
Mietrecht:
Der Vermieter kann üblicherweise nicht verhindern, dass ein Unternehmer
seinen Betrieb verkauft. Die Mietrechte gehen automatisch auf den Käufer
über, auch wenn mit dem Käufer kein neuer Mietvertrag abgeschlossen
wird. Nur wenn mit dem Erwerb eines Betriebsobjektes auch der Betriebsgegenstand
(die Branche) wechselt, ist die Zustimmung des Vermieters zum Übergang
der Mietrechte erforderlich.
Sollte jedoch der bisher vom Verkäufer bezahlte Mietzins unter dem ortsüblichen
Mietzins gelegen haben, so wäre der Mieter berechtigt, den Mietzins
auf das ortsübliche Ausmaß anzuheben. Da über die Höhe
des ortsüblichen Mietzinses häufig Streit entsteht, enden solche versuchten
Anhebungen nicht selten vor der Schlichtungsstelle oder dem Gericht. Der
Verkäufer und der Käufer sind verpflichtet, einen Betriebsübergang
dem Vermieter anzuzeigen. Erfährt der Vermieter erst sehr viel später
von einer solchen Betriebsnachfolge, so kann er trotzdem rückwirkend
ab Verkauf den (höheren) ortsüblichen Mietzins nachfordern.
Auch wenn Anteile an einer Gesellschaft verkauft werden und damit eine wesentliche
Veränderung der Besitzverhältnisse verbunden ist (i.d.R. wenn mehr
als 50 % der Anteile den Besitzer wechseln), hat der Vermieter die gleichen
Rechte. Da das Mietrecht eine heikle Materie darstellt, empfiehlt sich in jedem
Fall die Einholung fundierten juristischen Rates.
In der nächsten Folge wollen wir uns mit dem Haftungsrecht, dem Betriebsübergang gegen Rentenzahlungen sowie Fragen bei unentgeltlichem Betriebsübergang auseinandersetzen.