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Ihre ganz persönlichen Steuertipps Lesen Sie in dieser Ausgabe u.a.: |
Inhalt:
Alles easy - mit der richtigen Organisation
Pack die Badehose ein...
Arbeitsplatzevaluierung
Ab nun bewaffnet zum Einkaufen?
Schriftlicher Dienstvertrag - ein Muss!
So organisieren Sie Ihr Rechnungswesen
(EU)-Ausfuhrnachweis
Alles easy - mit der richtigen Organisation
Prüfen Sie Ihre internen Organisationsstrukturen, denn gerade auf diesem Gebiet bieten die neuen Technologien viel Verbesserungspotential. Und das Rechnungswesen stellt das logische Bindeglied zwischen den Kernbereichen Ihres Unternehmens dar.
Was
sind die Kernbereiche jedes Unternehmens?
Die Grafik zeigt die einzelnen Bereiche und die handelnden Personen. Diese stehen
wie die Zahnräder einer Maschine zueinander. Wichtig ist die Auswahl der
richtigen Datenverarbeitungsprogramme. Gibt es für mich eine Branchenlösung?
Wie viele Anwender arbeiten bereits mit diesem Programm?
Praxistipp: Besser adaptierte Standardlösungen einsetzen als “selbstgeschnitzte”
Programme.
Wichtig: Definieren Sie Schnittstellen zwischen den einzelnen Bausteinen.
Vorteile:
Enorme Zeit-
und Geldersparnis
Einmalerfassung
von Daten (von der Auftragserfassung wird automatisch fakturiert und in die
Buchhaltung übergeleitet
Geringe Fehleranfälligkeit
Kundenbereich
Ein gut organisiertes Rechnungswesen sichert optimale Kundenbetreuung. Es wird
pünktlich und zuverlässig geliefert und informiert. Und vor allem
ist gewährleistet, dass alle Lieferungen und Leistungen auch verrechnet
werden!
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Kundenbereich
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Beschaffungsbereich
Billig- oder Bestanbieter? Vergleichen Sie Ware, Materialien und Dienstleistungen
und treffen Sie klare Vereinbarungen mit schriftlichen Bestellungen. Klären
Sie Qualität, Quantität, Preis, Liefertermin und Skonto.
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Beschaffungsbereich
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Mitarbeiter
Immer mehr Manager erkennen, dass Mitarbeiter für den Unternehmenserfolg
ausschlaggebend sind. Wie steht es um Ihr Personalführungssystem? Apropos
“teure” Lohnverrechnung: Der Gesetzgeber wälzt einen Großteil der
Veranlagung des Dienstnehmers auf den Dienstgeber ab und erspart sich somit
enorme Kosten.
Tipp:
Schnittstellen zwischen Lohnverrechnung und Buchhaltung erleichtern die
Verbuchung. In den folgenden Ausgaben werden die einzelnen Bereiche genau durchleuchtet.
Diesmal zum Einstimmen: Das Kassabuch
Pack
die Badehose ein...
Sommerzeit = Urlaubszeit!
Mit der Hitze kommen auch die leeren Büros und die Freuden an kühlem
Nass und weißen Stränden. Und mit dem nötigen arbeitsrechtlichen Wissen
sind Sie als Dienstgeber vor Überraschungen gefeit und Ihre Dienstnehmer
können den verdienten Urlaub genießen.
Der Urlaub dient der Erholung!
"Woanders" entgeltlich arbeiten ist (eigentlich) nicht erlaubt, denn nach einem
harten Arbeitsjahr soll sich der Dienstnehmer erholen. Der Urlaub muss deswegen
auch nicht tageweise gewährt werden, der Dienstgeber kann auf wochenweisen
Verbrauch bestehen.
Wieviel Urlaub gibt's?
Bis 25 Dienstjahren
beträgt der Urlaub 25 Arbeitstage pro Jahr, danach gibt's 30.
Ab dem sechsten
Arbeitsmonat besteht voller Urlaubsanspruch; davor wird aliquotiert. Ab dem
zweiten Arbeitsjahr entsteht der neue volle Urlaubsanspruch schon zu Beginn
jeden Arbeitsjahres.
Wann wird der Urlaub verbraucht?
Das müssen sich Dienstgeber und Dienstnehmer ausmachen. Dabei zählen
die Betriebserfordernisse genauso wie die Erholungsmöglichkeiten (Ferien
der Kinder, Urlaub des Partners etc.). Jugendliche können jedoch auf einen
Urlaub von zwei Wochen zwischen 15. Juni und 15. September bestehen. Zusperren
des Betriebes, sprich Betriebsurlaub, ist erlaubt, wenn ein "ausreichend
großer Teil" des Urlaubes frei bestimmt werden kann.
Kann Urlaub verfallen?
Ansammeln ist nur insgesamt drei Jahre erlaubt. So verfällt z. B. der 1997er-Urlaub
sobald Anspruch auf den 2000er-Urlaub entsteht. Verbraucht wird dabei immer
der älteste Urlaub.
Wie ist der Urlaubsanspruch bei Beendigung des Dienstverhältnisses?
Die offenen Urlaubstage sind abzurechnen. Dabei ist der Trennungsgrund für
die Höhe ausschlaggebend.
Urlaubsentschädigung:
Es wird der volle offene Urlaubsanspruch abgegolten.
Urlaubsabfindung:
Es wird lediglich der aliquote Urlaubsanspruch (d.h. im Verhältnis der
bereits zurückgelegten Dienstzeit im Arbeitsjahr) minus der verbrauchten
Tage abgegolten.
NEU: Bereits in der Gesetzeswerdungsphase: Eine einheitliche Regelung.
Es wird dann nur noch eine Aliquotierung geben, egal aus welchem Grund das Dienstverhältnis
beendet wurde.
Arbeitsplatzevaluierung
Sind Ihre Dienstnehmer gut behütet?
Was für Großbetriebe schon längst gilt, ist ab dem 1.7.2000
nun auch für die kleinsten – das sind alle Betriebe ab einem Beschäftigten
– verpflichtend.
Mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz wurde ein Paket für den Sicherheits-
und Gesundheitsschutz geschnürt.
Folgendes ist zu tun:
Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung
von Maßnahmen
Der Dienstgeber ist verpflichtet für jeden Arbeitsplatz eine Arbeitsplatzevaluierung
durchzuführen. Diese Evaluierung muss schriftlich erfolgen und setzt
sich aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument und dem Maßnahmenblatt
zusammen. Diese Dokumente sind solange gültig, solange sich am betreffenden
Arbeitsplatz nichts verändert.
Tipp: Für viele Branchen und Arbeitsplätze gibt es im Internet
neben den notwendigen Leerformularen schon teilweise vorausgefüllte Formulare
(siehe Box).
Sicherheitsvertrauensperson (SVP)
Bestellung:
Diese Maßnahme ist notwendig ab einer Betriebsgröße von 11
oder mehr Dienstnehmern.
Die Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Anzahl der
Dienstnehmer; z.B. eine SVP für 11 bis 50 Dienstnehmer. Die Bestellung
erfolgt auf vier Jahre und muss schriftlich erfolgen. Die restlichen Dienstnehmer
besitzen übrigens ein Vetorecht.
Pflichten:
Übernahme von Beratungs-, Vertretungs- und Unterstützungspflichten
und eine zumindest 24-stündige Ausbildung (siehe Box).
Tipp: Fehlt die SVP, so gibt es erst ab 51 Dienstnehmern Sanktionen.
Unterweisung
Über alle notwendigen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz
müssen alle Dienstnehmer zumindest jährlich unterwiesen
werden.
Bei neuen Mitarbeitern oder neuen Arbeitsplätzen ist sofort eine
Unterweisung durchzuführen. Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen,
muss aber verständlich sein d.h. bei ausländischen Arbeitnehmern
in der jeweiligen Muttersprache.
Ein Nachweis über die Unterweisung ist notwendig; passende Formulare
gibt’s im Internet (siehe Box).
Begehung
in Arbeitsstätten bis zu 50 Dienstnehmern.
Einmal pro Jahr (bei Betrieben bis 10 Dienstnehmern einmal in zwei Jahren) ist
der Besuch einer Sicherheitsfachkraft und eines Arbeitsmediziners
vorgeschrieben.
Achtung: Sicherheitsfachkraft ist nicht gleich Sicherheitsvertrauensperson,
die braucht nämlich eine noch aufwendigere Ausbildung.
Tipp: Die AUVA bietet dieses Service derzeit noch kostenlos an (siehe
Box).
Outsourcing
Ist Ihnen alldies zu aufwendig, schauen Sie sich auf dem freien Markt um und
lagern Sie alles bis auf die SVP! aus. Es gibt inzwischen einige auf diesen
Bereich spezialisierte Unternehmen. Ein Preisvergleich lohnt sich!
| www.eval.at |
| wichtige Formulare zum downloaden! |
| Sicherheitsvertrauensperson: |
| Ausbildung im 3tages-Kurs der AUVA |
| Tel: 01/33 133/260 Fr. Klöbl |
| AUVA-Hotline: 0810-200020-1000 |
Ab nun bewaffnet zum Einkaufen?
Die Getränkesteuer ist gefallen!
Der findige Gesetzgeber hat sogleich für Ersatz gesorgt und die Mehrwertsteuer
auf Speisen und Getränke teilweise von 10 % auf 14 % erhöht.
Wer in Zukunft beim Fleischhauer, der in seinem Lokal ein paar Tische stehen
hat, eine Wurstsemmel kauft, sollte sich mit einem Messer bewaffnen, sich Wurst
und Semmel getrennt reichen lassen und die “Wurstsemmelbastelei” selbst
in Angriff nehmen. Dann ist weiterhin nur 10 % an Umsatzsteuer zu bezahlen.
Die fertige Wurstsemmel ist “für den sofortigen Verzehr speziell aufbereitet”
und da der Fleischhauer auch noch eine “Vorrichtung für den Verzehr an
Ort und Stelle” bereitstellt, unterliegt diese Semmel seit 1.6.2000 dem neuen
Steuersatz von 14 %.
Dieser gilt auch für Speiseeis im Eisbecher, Hot Dogs am Würstelstand
und natürlich für alle Restaurantspeisen und -getränke.
Grotesk wird die Situation bei Partydiensten oder Pizzaservice. Obwohl
die “Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle” in der Regel vom
Besteller und nicht vom Lieferer stammen (wer bestellt schon zu seiner Pizza
auch gleich den Tisch dazu?), unterliegen diese Preise ebenfalls 14 %.
Begründung: Die “Verzehrvorrichtungen” könnten vom Pizzalieferanten
bereitgestellt werden (die mitgelieferte Papierserviette?).
Für Kaffee- und Teegetränke (Verzehr an Ort und Stelle) sind
ab dem 1.1. 2001 20 % zu bezahlen. (Im Handel schon jetzt 20 %)
Zuckerl von der Finanz?
Bei Inlandsdiäten (Taggeld bis zu ATS 360,-) können statt 10
% nunmehr 14 % an Vorsteuer herausgerechnet werden.
Die Übernachtung mit Frühstück hat weiterhin nur 10 %.
Bei Voll- oder Halbpension muss für Mittag- und/oder Abendessen
der Anteil, welcher der 14%igen Steuer unterliegt, herausgerechnet werden: entweder
nach den tatsächlichen Verhältnissen oder durch Anwendung pauschaler
Prozentsätze.
Bei “all-inclusive”-Angeboten können auch die Tischgetränke
in die 14%ige Umsatzsteuer einbezogen werden.
Schriftlicher Dienstvertrag - ein Muss!
Gesetzlich genügt auch ein mündlich abgeschlossener Dienstvertrag.
Allerdings wundern Sie sich nicht über verlorene Arbeitsgerichtsprozesse:
Im Zweifel werden Arbeitsgerichte auf der Seite der (schutzwürdigen) Dienstnehmer
stehen. Nur wenn Sie beweisen können, dass etwas anderes als behauptet
vereinbart war, haben Sie als Arbeitgeber eine reelle Chance.
Ein Dienstzettel muss vom Arbeitgeber zu Beginn des Dienstverhältnisses
ausgestellt werden. In ihm sind die wesentlichsten Vertragselemente festgehalten,
jedoch nicht alles notwendige.
Sinnvolle Zusätze:
Probezeit:
Diese gilt nur, wenn sie vereinbart wurde. Sie darf maximal einen Monat dauern.
Für den Probemonat kann eine jederzeitige sofortige Auflösung vereinbart
werden.
Befristung:
Grundsätzlich kann ein - auf eine bestimmte Zeit befristeter - Dienstvertrag
von beiden Seiten nicht vorzeitig gekündigt werden. Nur bei sehr
langer Befristung (ab sechs Monaten) können Sie eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit
vereinbaren. Dabei muss die Kündigungsfrist für den Dienstgeber und
den Dienstnehmer gleich lang sein.
Kettendienstvertrag: Es nützt nichts, immer wieder befristete Dienstverträge
(etwa jeweils auf zwei Monate) abzuschließen: Spätestens nach zwei
Befristungen haben Sie ein unbefristetes Dienstverhältnis.
Beschreibung der Fähigkeiten und Kenntnisse:
Definieren Sie ganz genau, welche Anforderungen ein(e) StellenbewerberIn erfüllen
muss: Je präziser festgehalten ist, was diese Person können muss,
desto leichter ist es, sich von dieser bei Nichterfüllung der Voraussetzungen
zu trennen. Unfähigkeit kann ein Entlassungsgrund sein.
Tätigkeitsbeschreibung: Fassen Sie diese so weit wie möglich.
Ein Dienstnehmer muss Tätigkeiten (z.B. Kaffeekochen), für die er
nicht aufgenommen wurde, nicht tun, außer es steht im Dienstvertrag.
Abträgliche Nebentätigkeiten:
Es steht dem Dienstgeber frei, einem Dienstnehmer bestimmte Nebentätigkeiten
(etwa gefährliche Sportarten wie Rennfahren, Boxen etc.) vertraglich zu
verbieten.
Je wichtiger ein Dienstnehmer für ein Unternehmen geworden ist, desto
wichtiger kann eine solche Vereinbarung werden.
Wohnadresse:
Vereinbaren Sie, dass der Dienstnehmer jede Änderung der Zustelladresse
(auch während einer Abwesenheit, wie Urlaub) bekannt zugeben hat, andernfalls
kann an die zuletzt bekannt gegebene Adresse wirksam zugestellt werden.
Dies kann große Bedeutung haben: Eine Kündigung oder eine Aufforderung
zum sofortigen Arbeitsantritt kann nur wirksam werden, wenn sie der Empfänger
erhält.
Ort der Dienstleistung:
Ein Dienstnehmer muss einer Versetzung nicht zustimmen.
Vereinbaren Sie daher, dass der Dienstnehmer auch an anderen Orten (nicht nur
am Firmensitz) eingesetzt werden kann.
Es gibt Unzumutbarkeitsgrenzen wie etwa die Firmensitzverlegung von Wien nach
Salzburg.
Arbeitszeit:
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Pflicht, die geleisteten Stunden
seiner Mitarbeiter aufzuzeichnen. Überwälzen Sie diese Pflicht auf
Ihre Mitarbeiter.
Im nächsten Impuls lesen Sie über weitere sinnvolle Zusätze!!!
So organisieren Sie Ihr Rechnungswesen
Das Kassabuch
Keine leichte Lektüre! Vielleicht hilft das folgende Frage-und-Antwort-Spiel.
Wer muss ein Kassabuch führen?
Jeder Bilanzierer und jeder Einnahmen- Ausgaben-Rechner, der die Tageslosung
durch Rückverrechnung ermittelt.
Was ist ein Kassabuch?
Die chronologische Aufzeichnung aller baren Geldeinnahmen und -ausgaben.
Bar ist alles, was - wie Münzen oder Geldscheine - in Händen gehalten
werden kann. Wichtig: Der Kassastand ist zu Beginn eines Monats und am
Ende jeder Seite einzutragen.
Was ist eine Minuskassa?
Kann es NICHT geben! Was nicht in der Kassa ist, kann nicht entnommen werden
- denken Sie an Ihre Geldbörse. Schreiben Sie zuerst Ihre Tageseinnahmen
ein, und dann die Ausgaben. Wenn der Finanzprüfer eine Minuskassa
entdeckt, so vermutet er entweder schwarze Einnahmen – die sie vergessen haben
einzutragen – oder zumindest Schlampigkeit, die kostspielige Folgen hat: z.B.
Schätzung, Aberkennung eines Verlustvortrages, unnötige Diskussionen.
Wann müssen Sie die Eintragungen vornehmen?
Einmal monatlich, bis spätestens zum 15. des Folgemonats.
Voraussetzung:
Belege täglich sammeln und “sichern”.
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So führen Sie Ihr Kassabuch:
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Wie sichern Sie Ihre Barbewegungen?
Es gilt das Belegprinzip:
Für jede Kasseneinnahme und -ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein.
Ausgaben sind meist durch Zahlungsbestätigungen gesichert, z.B.
Postbestätigungen, Zahlungsabschnitte.
Für Privatentnahmen und -einlagen ist ein Eigenbeleg zu schreiben.
Auch für Barabhebungen von der Bank, welche in die Kassa eingelegt
werden, ist ein Beleg notwendig. Bareingänge werden durch Paragondurchschriften,
Losungsblätter, Registrierkassenstreifen, Durchschläge von Kassaeinnahmebestätigungen
bei Barverkäufen, Kopien von Honorarnoten dokumentiert.
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Der "richtige" Beleg: |
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Rechnungen bis ATS 2.000,- brutto:
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Rechnungen über ATS 2.000,- brutto:
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Für die Umsatzsteuerfreiheit innerhalb der EU zusätzlich:
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Tipp: Wenn der Zweck der Ausgabe nicht eindeutig ersichtlich ist, zusätzlichen Hinweis auf den Beleg schreiben. Bei Bewirtungen: Kunde, Zweck der Bewirtung und Hinweis auf den Auftrag geben. |
Wie
müssen Sie Ihre Belege bearbeiten?
Können Sie die Kassa auch mit PC führen?
Ja, z. B. mit Excel – Sie sollten den Kassensaldo täglich mitführen.
So entdecken Sie rasch eine Minuskassa.
Tipp: Prüfen Sie, ob eine Schnittstelle zu Ihrem Buchhaltungsprogramm
definierbar ist. So sparen Sie Buchungszeit und damit Geld. Bei dieser Methode
aber besonders wichtig: Die Kontrolle des Kassaführers!
Tipp: Fragen Sie Ihren Berater nach richtigen Formularen oder fordern
Sie Vorlagen für den PC an.
Was ist noch wichtig?
(EU)-Ausfuhrnachweis:
Rechnung genügt! Ausfuhren in Drittländer waren bisher nur
dann umsatzsteuerbefreit, wenn eine zollamtlich bestätigte Ausfuhrbescheinigung
(Formular U34) vorgelegt werden konnte.
Ab nun genügt es, wenn auf der Rechnung ein Sichtvermerk eines österreichischen
Zollamtes oder eines EU-Ausgangszollamtes angebracht ist.