Szabo & Partner

 

Steuerimpuls
3/2000

Ingrid Szabo

Ihre ganz persönlichen Steuertipps
von Ingrid Szabo und ihrem Team

Lesen Sie in dieser Ausgabe u.a.:
Darum prüfe, wer sich bindet


Inhalt:

Darum prüfe, wer sich bindet
Unser Team stellt sich vor
Steuertipp
Der Geldfluss im Arbeitsrecht

Neue Krida - kurz und bündig
Fiskurios
So organisieren Sie Ihr Rechnungswesen
Schriftlicher Dienstvertrag - Die unendliche Geschichte Teil 2


Darum prüfe, wer sich bindet

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende - mündliche oder schriftliche - Willenserklärungen zustande. Ein Antrag (z.B. Bestellung) muss klar und ausreichend bestimmt sein und durch ein bloßes "einverstanden" angenommen werden können.

So einfach läuft es aber im Geschäftsleben in der Regel selten ab.

Eine Vielzahl von Bedingungen wie Lieferung, Zahlung, Gerichtsstand, Gefahren- und Kostenübergang sind zu berücksichtigen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Vertragsformblätter können Klarheit schaffen. Beides sind standardisierte Vertragsbestimmungen. AGB gelten als gesonderter Bestandteil eines Vertrages und werden ohne diesen nicht wirksam.
Beispiel:
Allgemeine Versicherungsbedingungen. Vertragsformblätter dagegen werden in die Vertragsurkunde (z.B. Bestellformular) aufgenommen.

So werden sie wirksam

durch ausdrückliche Vereinbarung;
Beispiel: Auftragsbestätigung erfolgt auf Bestellformular des Käufers

durch Stillschweigen;
Beispiel: Käufer bestellt auf eigenem Formular; der Verkäufer führt jedoch auf der Auftragsbestätigung seine Geschäftsbedingungen an und der Käufer widerspricht nicht; damit gelten die Bedingungen des Verkäufers

durch Aushang in einem Geschäftslokal (z.B. Putzerei)

Daher unsere Tipps

immer Schriftlichkeit im Geschäftsleben bei wichtigen Verträgen
Bedingungen auf Lieferscheinen und Rechnungen anzuführen reicht nicht aus! Wichtig ist, vor allem zu Beginn einer Geschäftsbeziehung rechtswirksame Vereinbarungen zu treffen.
Aktueller Fall: Insolvenz Kleider Bauer. Hier waren viele Gläubiger der Meinung, mit gültigem Eigentumsvorbehalt geliefert zu haben; Kleider Bauer bestellte stets auf eigenen Formularen, worin kein Eigentumsvorbehalt vorgesehen war, daher gab der Masseverwalter die noch nicht bezahlten Waren nicht heraus!

im internationalen Handel incoterms-Klauseln vereinbaren

wann immer möglich eigene Bedingungen unterbringen, fremde Auftragsbedingungen stets penibel prüfen

 


Sonja MrakUnser Team stellt sich vor

Sonja Mrak verstärkt seit Oktober 99 unser Personalverrechnungsteam.
Ihre Stärken: Genauigkeit, Fortbildung
Ziel: Arbeitsrechtsexpertin.
In Ihrer Freizeit stehen Kino, Laufen und Reiten auf dem Programm.

Email: mrak@szabo.at


Steuertipp

Seit 7. Juli 2000 ist es amtlich. Schenkungen von Sparbüchern unter Lebenden sind schenkungssteuerfrei und zwar bis zum 30. Juni 2002. Damit sind auch alle bisher nicht angezeigten Sparbuchschenkungen steuerlich saniert. Dies gilt nicht für Wertpapiere und Bargeld!

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Der Geldfluss im Arbeitsrecht

Es tut sich was im Gesetzesdschungel. Die nunmehr beschlossene Angleichung der Arbeiter an die Angestellten in einige bereichen ist zu begrüßen. Auch die Vereinfachung der Berechnung in Bereich der offenen Resturlaube bei Dienstvertragsende erleichtert die Arbeit der Personalverrechner und bringt auch Vorteile für Unternehmer.

Neuerungen bei Entgeltfortzahlung

Bisher betrug der Grundanspruch eines Arbeiters im Krankheitsfall auf Fortzahlung des Lohns mindestens 4 Wochen.

Der Dienstgeber konnte beim Entgeltfortzahlungsfonds um Rückerstattung der fortgezahlten Entgelte ansuchen. Der Fonds wurde aus monatlichen Beiträgen der Dienstgeber (2,1% der Bruttolöhne) gespeist.

Ab 1. 10. 2000 wird der Fonds gänzlich abgeschafft.

Stattdessen haben die Arbeiter und die Angestellten in Zukunft einen, bis auf geringe Unterschiede, einheitlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber (siehe Abbildung). Für Arbeiter, die vor dem 1. 10. 2000 in Krankenstand gegangen sind, deren Krankheit aber über den 30. 9. 2000 hinausgeht, kann der Dienst geber Erstattungbeiträge nur mehr für die Tage bis inklusive 30. 9. 2000 beantragen. Er muss also die Krankentage ab 1. 10. 2000 aus der eigenen Tasche bezahlen, sofern der Arbeiter noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Überdies müssen alle Anträge an den Fonds bis spätestens Ende 2000 gestellt werden. Spätere Anträge werden nicht mehr bearbeitet.


Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber - ab 1. 1. 2001 auch für Arbeiter:
bis zum 5. Arbeitsjahr: 6 Wochen volles Krankenentgelt
4 Wochen halbes Krankenentgelt
bis zum 15. Arbeitsjahr: 8 Wochen volles Krankenentgelt
4 Wochen halbes Krankenentgelt
bis zum 25. Arbeitsjahr: 10 Wochen volles Krankenentgelt
4 Wochen halbes Krankenentgelt
ab dem 26. Arbeitsjahr: 12 Wochen volles Krankenentgelt
4 Wochen halbes Krankenentgelt

Die 4 Wochen halbes Krankenentgelt werden durch das Krankengeld der Krankenkasse ergänzt, ab dann zahlt nur mehr die Krankenkasse. Der Dienstnehmer muss selbst bei der Krankenkasse um das Krankengeld ansuchen.

Die geänderten Ansprüche der Arbeiter gelten für alle neuen Dienstverhinderungen in jenem Arbeitsjahr, das nach dem 31. 12. 2000 beginnt. Beispiel: wenn das neue Arbeitsjahr eines Arbeiters mit 1. 9. 2001 beginnt, gilt die Neuregelung für ihn erst ab 1. 9. 2001. Beginnt sein Arbeitsjahr ab 15. 12., so gelten für Krankenstände in der Zeit vom 15. 12. 2000 bis 14. 12. 2001 noch die alten Regeln, also Grundanspruch 4 Wochen, nach 5 Dienstjahren 6 Wochen etc ...

Ab 1. 1. 2001 gilt:

Bisher hatte ein Arbeiter erst - nach einer 14-tägigen Wartefrist ab Arbeitsbeginn - einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Krankheit oder Arbeitsunfall. Ab 1. 1. 2001 entsteht dieser Anspruch unmittelbar nach Dienstantritt, wie schon immer bei Angestellten. Nur wenn der Dienstnehmer die Verhinderung schuldhaft oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, steht ihm kein Recht auf Entgeltfortzahlung zu. Durch Kollektivvertrag oder Dienstvertrag kann dieser Anspruch nicht geschmälert werden.

Überdies haben Arbeiter – ebenso wie Angestellte – einen zusätzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei sonstigen Dienstverhinderungsgründen (etwa Tod naher Angehöriger, Wohnungswechsel etc.) bis zu maximal einer Woche. Durch Dienstvertrag kann dies nicht eingeschränkt werden. Wohl aber kann ein Kollektivvertrag bei Arbeitern (nicht bei Angestellten) die Verhinderungsgründe oder die Dauer des Anspruchs eingrenzen.

Änderungen bei Resturlauben ab 1. 1. 2001

Wie schon in Steuerimpuls 2/00 angekündigt, werden die bisherigen (recht komplizierten) Regeln über die Berechnung von Entgelten für offene Resturlaube vereinheitlicht.

Ab 1. 1. 2001 steht bei Beendigung des Dienstverhältnisses nur mehr eine Ersatzleistung im Ausmaß des aliquoten Urlaubsanspruches zu.

Voller Urlaubsanspruch (5 Wochen bis zu 25 Dienstjahren) wird im 1. Dienstjahr je nach Arbeitsdauer aufgeteilt, ab dem 2. entsteht der Anspruch gleich zu Beginn.

Bei der Aliquotierung ist stets auf volle Urlaubstage kaufmännisch auf- oder abzurunden.

Beispiel:
Arbeitsjahr beginnt am 1. März, Dienstende ist der 31. August. Es steht daher für sechs Monate eine Ersatzleistung zu, also die Hälfte des Gesamtanspruches von 5 Wochen, macht 2,5 Wochen oder 15 Werktage.
Variante 1:
der Dienstnehmer hat in der Zeit zwischen 1. März und 31. August 6 Tage Urlaub konsumiert. Sein Anspruch auf Ersatzleistung reduziert sich auf 9 Tage / 15 minus 6.
Variante 2:
der Dienstnehmer hat in der Zeit zwischen 1. März und 31. August 20 Tage konsumiert. Er erhält keine Ersatzleistung, muß aber auch den zuviel konsumierten Urlaub nicht zurückzahlen!!!
Variante 3:
aus dem alten Urlaubsjahr vor dem 1. März sind noch 10 Urlaubstage offen, im neuen Urlaubsjahr konsumiert er keinen Urlaub. Die Ersatzleistung umfaßt 25 Tage (10 Tage altes Urlaubsjahr, 15 Tage neues Urlaubsjahr).
Offene Urlaubstage aus alten Jahren sind immer voll zu ersetzen.

Wann gebührt keine Ersatzleistung?
Wenn der Dienstnehmer ungerechtfertigt vorzeitig austritt.

Muß ein zuviel konsumierter Naturalurlaub zurückgezahlt werden?
Nein, außer der Dienstnehmer scheidet wegen verschuldeter Entlassung oder ungerechtfertigtem vorzeitigem Austritt aus.

Ab wann sind die neuen Regeln anzuwenden?
Ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. 12. 2000 beginnt.

Postensuche

Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist (Postensuchtage) besteht ab 1. 1. 2001 nur mehr bei Kündigung durch den Dienstgeber. Außerdem wurde der Anspruch von bisher 8 Arbeitsstunden wöchentlich auf 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt.

Senkung des Krankenversicherungsbeitragssatzes für Arbeiter

Der Dienstgeberanteil zur Krankenversicherung der Arbeiter wird um 0,3 Prozentpunkte gesenkt (von 3,95 % auf 3,65 %, für Angestellte 3,4 %). Dieses Zuckerl gibt die Krankenkasse, da sie - durch die Verlängerung des Entgeltanspruchs im Krankheitsfall, für den der Dienstgeber aufkommt - weniger Kosten hat.

Schutzbestimmungen für ältere Dienstnehmer

Die Möglichkeit der Anfechtung einer Kündigung wegen sozialer Ungerechtigkeit gab es bisher nur für Dienstnehmer in Betrieben mit mehr als 4 DienstnehmerInnen, also solche, in denen ein Betriebsrat installiert werden kann.
Für Kleinbetriebe mit weniger als 5 Dienstnehmern gilt nunmehr folgendes:
Dienstnehmer der Jahrgänge 1942 und älter bzw. Dienstnehmerinnen der Jahrgänge 1947 und älter, haben ab 1. 7. 2000 die Möglichkeit, eine Kündigung binnen einer Woche nach Zugang gerichtlich anzufechten, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist und sie bereits 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind.

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"Neue" KRIDA - kurz und bündig

Mit der Novelierung, die am 6. Juni 2000 im Nationalrat beschlossen wurde, ist das “redliche Scheitern” als Unternehmer nicht mehr strafbar.
Es bleibt die „grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“ auch künftig strafrechtlich relevant – und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht (bisher zwei Jahre). Die kriminellen Tatbestände im Insolvenzfall wurden auf folgende 5 Verhaltensformen eingeschränkt:

„Kridaträchtig handelt, wer entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens

einen bedeutenden Teil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleu- dert oder verschenkt;
durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft , dass nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder Wetten übermäßig hohe Beträge ausgibt;
übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt;
Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahren Vermögens-, Finanz- und Ertraglage erheblich erschwert wird (...);
Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf solche Weise und so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.“

Im neuen Gesetz gibt es nicht mehr:

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Fiskurios

Ein Dienstnehmer „verlängerte“ seine Krankenstände immer wieder um einzelne Urlaubstage. Er rief seinen Dienstgeber erst in der Früh an und ersuchte um Genehmigung des Urlaubes an diesem Tag. Der Dienstgeber gewährte zwar immer den Urlaubstag, forderte den Dienstnehmer jedoch auf, Urlaubstage in Zukunft fristgerecht zu vereinbaren.

Als der Dienstnehmer einmal den Dienstgeber in der Früh nicht persönlich erreichen konnte, bat er einen Arbeitskollegen seinen Urlaubswunsch an den Dienstgeber weiterzuleiten.

Dies berechtigte den Dienstgeber zur Entlassung, da eine beharrliche Unterlassung der Dienstleistung vorliegt, wenn der Dienstnehmer abermals eigenmächtig d.h. ohne Vereinbarung mit dem Dienstgeber - obwohl wiederholt aufgefordert - selbst einen Urlaubstag in Anspruch nimmt.

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So organisieren Sie Ihr Rechnungswesen

Die Fakturierung

Die Fakturierung stellt das Bindeglied zwischen Leistungserbringung bzw. Produktion und dem Umsatz dar. Sie nimmt deshalb einen besonderen organisatorischen Stellenwert ein. Je rascher daher die Rechnung beim Kunden ist, desto kürzer wird die Zeitspanne zwischen Vorfinanzierung für Personal- und Materialkosten etc. und dem Zahlungseingang für die erbrachten Leistungen.

Der Effekt:

Sicherung der Liquidität, geringere Finanzierungskosten.

Ob Sie ein Fakturierungsprogramm verwenden oder „händische“ Rechnungen (z.B. in Excel/Word oder handschriftlich) schreiben, hängt von der Anzahl der Rechnungen pro Monat und der Struktur des Betriebes ab.

Was ist wichtig?

Achten Sie darauf, dass keine Rechnungsnummer ausgelassen wird bzw. doppelt vorkommt. Wie erklären Sie sonst die fehlenden Nummern dem Finanzamt? Bei Prüfungen kann das zu Schätzungen führen!

TIPP: Verwenden Sie Ihre Ausgangsrechnungen auch für Mitteilungen an Ihre Kunden und für Eigenwerbung.

Vorteile bei Verwendung eines Fakturierungsprogrammes
Dem Fakturierungsprogramm vorgelagert ist zumeist ein Warenwirtschaftsprogramm (Lieferscheine) oder ein Programm zur Erfassung von Leistungen (Stundenscheine, Arbeitsberichte, Baustellennachweise, Verträge usw.).

Wichtig für Ihre Fakturierung ist die vollständige Erfassung von erbrachten und gelieferten Leistungen. So kann nichts vergessen werden! In der nächsten Ausgabe lesen Sie Tipps zum Mahnwesen und zur Organisation des Rechnungswesens.

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Schriftlicher Dienstvertrag - Die unendliche Geschichte Teil 2

Kündigungsfrist für Dienstgeber:
Angestellte können nur jeweils zum Quartalsende gekündigt werden, außer Sie vereinbaren eine Kündigung zum 15. oder zum Monatsletzten. Die Kündigungsfrist kann nicht herabgesetzt werden: sie beträgt bei Angestellten sechs Wochen, und erhöht sich mit der Anzahl der Dienstjahre (erstmalig nach dem zweiten Dienstjahr). Für Arbeiter gelten je nach anzuwendendem Kollektivvertrag im Regelfall kürzere Kündigungsfristen.

Kündigungsfrist für Dienstnehmer:
Angestellte
können unter Einhaltung einer nur einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten kündigen. Das kann schlimme Folgen haben, weil es zumeist unmöglich ist, innerhalb dieser kurzen Zeit entsprechenden Ersatz zu finden, insbesondere bei qualifiziertem Personal. Die Kündigungsfrist kann/sollte vertraglich verlängert werden (möglich bis zu einem halben Jahr), sie darf aber nie länger sein als die für den Dienstgeber.

Die Kündigungsfristen für Arbeiter stehen in deren Kollektivverträgen.

Ausländische Dienstnehmer:
Das Ende der Beschäftigungsbewilligung bedeutet nicht automatisch das Ende des Dienstverhältnisses und das Ende des Entgeltanspruches.
Tipp: Vereinbaren Sie, dass das Dienstverhältnis automatisch mit Ablauf der Beschäftigungsbewilligung endet.

Konventionalstrafe:
Für einen Schadensersatz muss ein Schaden betraglich nachgewiesen werden. Dies ist in der Praxis oft schwierig!
Tipp: Legen Sie eine Konventionalstrafe in bestimmter Höhe zu genau definierten Verstößen fest!

Sie müssen dann die Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens nicht mehr berechnen, da die vorher vereinbarte Konventionalstrafe im Sinne eines pauschalierten Schadenersatzes gilt.

Folgende Vertragsverletzungen kommen für die Vereinbarung einer Konventionalstrafe in Frage:

Verstösse gegen das gesetzliche Konkurrenzverbot bei aufrechtem Dienstverhältnis und /oder gegen die vertragliche Konkurrenzklausel nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses aus Verschulden des Dienstnehmers (z.B. begründete Entlassung)

Abwerben von anderen Mitarbeitern bei aufrechtem Dienstverhältnis und nach Beendigung

Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, auch nach Ende des Dienstverhältnisses

 

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