Szabo & Partner

 Steuerimpuls von Szabo & Partner

Profi-Tipps von Ingrid Szabo und ihrem Team                3/05

 

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Ingrid Szabo

 


Liebe LeserInnen!

Herbst ist für viele Unternehmen eine besonders stressige Zeit – Projekte müssen zu Ende geführt werden, andere wurden eben erst begonnen. In unserer aktuellen impuls-Ausgabe haben wir Themen für Sie zusammengestellt, die Ihnen Ihren Arbeitsablauf erleichtern können: So etwa die elektronische Rechnungslegung.

Damit Sie problemlos auch mit dem Ausland in beruflichen Kontakt treten können, informieren wir Sie umfassend über mögliche Doppelbesteuerung von Dienstnehmern.

Viel Spaß beim Lesen!

 

Ingrid Szabo

 

Inhalt:

Kapital auf Reisen

EU-Bürger arbeiten in Österreich

Zugang zum Arbeitsmarkt

Doppelbesteuerungsabkommen – damit nur einmal Steuer anfällt

Steuer-Selbstanzeige

Gut zu Wissen - Bürgerkarte

Frage und Antwort

Elektronische Rechnungslegung

Steuerhäppchen

Fiskurios

Die beste Business-Software

Wichtige Steuertermine

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Kapital auf Reisen

Kapital auf Reisen

Wo auch immer man sein Geld hinbringt – der Besteuerung entkommt man nicht.

Die neue EU-Zinsen-Richtlinie schreibt Informationsaustausch oder Abzug von Quellensteuer auf ausländische Kapitalerträge vor.

Zinserträge eines Österreichers im EU-Ausland werden seit 1. Juli 2005 dem österreichischen Finanzamt gemeldet. Nur Belgien, Luxemburg und Österreich haben auf ihr Bankgeheimnis bestanden und haben statt Informationsaustausch eine Quellensteuer eingeführt.

Ab Juli 2005 werden 15 % Quellensteuer von den Zinsen einbehalten, ab 2008 werden es 20 % und ab 2011 35 % sein. Der einzige Ausweg wäre der Verzicht auf das Bankgeheimnis. Dann wird nicht abgezogen, sondern nur mehr gemeldet. In Österreich sind die Erträge in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und werden mit 25 % besteuert, die Quellensteuer wird angerechnet. Übrigens: Auch die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino besteuern an der Quelle.

Die EU-Zinsen-Richtlinie gilt nur für natürliche, nicht für juristische Personen. Davon betroffen sind vor allem Sparbuchzinsen, Anleihen und Anleihen- bzw. Mischfonds. Verschont bleiben Dividenden aus Aktien inklusive Aktienfonds.

Wem dies alles zu viel Aufwand bedeutet, kann auf die neuen „superweißen“ Meldefonds umsteigen. Bei diesen Fonds wird die österreichische KESt (mit Endbesteuerung) abgezogen, obwohl es sich um ausländische Fonds handelt.

 

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Ausländer-Beschäftigung

391.000 ausländische Dienstnehmer waren im Juli 2005 in Österreich tätig

Arbeitsmarkt

EU-Bürger arbeiten in Österreich

Arbeiten ohne Grenzen

Arbeiten ohne Grenzen – vor allem unsere deutschen Nachbarn arbeiten gerne bei uns

Durch die EU-Osterweiterung nutzen Arbeitnehmer aus den östlichen Nachbarländern den erleichterten Zutritt zum Arbeitsmarkt. Aber auch viele Deutsche zieht es aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit nach Österreich.

Rund 391.000 Ausländer haben im Juli 2005 in Österreich als Dienstnehmer gearbeitet. Platz 1 und 2 nehmen dabei das ehemalige Jugoslawien mit 165.000 und die Türkei mit 55.000 Arbeitnehmern ein. An dritter Stelle liegen bereits unsere deutschen Nachbarn mit 48.000. Tendenz steigend, denn 2003 waren es nur 31.000.

Wirtschaftskennzahlen (Prognose)
 
Österreich
Deutschland
Arbeitslosenquote
2005:4,9%
2006:4,9%
2005: 9,7%
2006: 9,3%
Wirtschaftswachstum

2005: 2,2%
2006: 2,3%

2005: 0,8%
2006: 1,6%
Quellen: Hauptverband der Sozialversicherungsträger, Wirtschaftskammer, Statistik Austria

Auch die neuen EU-Mitgliedsstaaten nutzen den erleichterten Zutritt zum österreichischen Arbeitsmarkt (siehe rechte Spalte). 16.000 Ungarn und 14.000 Polen arbeiteten in diesem Juli bei uns. Im Vergleich zu 2003 ein Plus von 3.000 (Ungarn) und 2.500 (Polen).

Warum Österreich bei unseren deutschen Nachbarn so beliebt ist, liegt nicht nur an der gemeinsamen Sprache. Die dramatische Entwicklung am deutschen Arbeitsmarkt sowie die nicht gerade rosigen Wachstumsprognosen lassen eine weitere Wanderung erwarten. In unserer Übersicht auf Seite 3 geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die steuerlichen Konsequenzen dieser Bewegungen – und zwar in beide Richtungen.

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Zugang zum Arbeitsmarkt

„Alte“ EU-Bürger und Bürger aus Zypern und Malta haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie brauchen weder Niederlassungs- noch Beschäftigungserlaubnis. Für die „neuen“ EU-Bürger (unsere östlichen Nachbarn) gilt bis maximal 2011 weiterhin das Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Eine Beschäftigungsbewilligung muss vom Arbeitgeber beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt werden und gilt meist für ein Jahr. Ein Sonderkontingent gibt es für Saisonarbeiter. Nach 52 Wochen kann der Arbeitnehmer beim AMS um Arbeitserlaubnis ansuchen. Sie gilt für ein bestimmtes Bundesland und maximal zwei Jahre – ist aber verlängerbar. Nach fünf Jahren legalen Arbeitens in Österreich kann man um einen Befreiungsschein ansuchen, der dann für fünf Jahre gilt.

Wer die Voraussetzungen für den Befreiungsschein erfüllt, kann alternativ den Niederlassungsnachweis beantragen. Vorteil: beinhaltet Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung. Weitere Zugangsmöglichkeiten sind die Sicherungsbescheinigung und die Schlüsselarbeitskraft. Beide Verfahren verlangen, dass die gesuchte Qualifikation in Österreich nicht vorhanden ist.

Neue EU-Bürger genießen gegenüber Angehörigen von Drittstaaten drei Erleichterungen: Mit einer Freizügigkeitsbestätigung können sie in Österreich uneingeschränkt arbeiten, wenn sie bereits zum EU-Beitritt am 1.  5. 2004 in Österreich gearbeitet bzw. Anrecht auf Befreiungsschein hatten oder seit fünf Jahren in Österreich leben und eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben. Weiters wurde das Schlüsselarbeitskräfteverfahren erleichtert und die Kontingente werden bevorzugt mit neuen EU-Bürgern erfüllt (Gemeinschaftspräferenz).

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Arbeiten im Ausland

Damit man nicht mehrfach Steuer zahlen muss, hat Österreich mit 60 Staaten ein Abkommen

Arbeitsmarkt

Doppelbesteuerungsabkommen – damit nur einmal Steuer anfällt

Doppelbesteuerungsabkommen

Beruflicher Kontakt ins Ausland birgt die Gefahr, dass zwei oder mehr Staaten Steuer kassieren möchten. Damit das nicht passiert, gibt es das Doppelbesteuerungsabkommen. Wir beleuchten in dieser Ausgabe die grenzüberschreitenden Dienstverhältnisse.

Österreich hat mit rund 60 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, die zwar ähnlich aber doch verschieden sind. Wir zeigen Ihnen anhand Deutschland – Österreich wie es für Dienstverhältnisse grundsätzlich funktioniert, den Einzelfall müssen Sie mit uns abklären.

Grenzgängerregelung

Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, der Schweiz, Italien und Liechtenstein haben besondere Regeln für Grenzgänger. Das DBA Deutschland – Österreich definiert einen Grenzgänger als eine Person, die fast täglich nach Hause zurückkehrt und wo Arbeitsort und Wohnstätte nicht weiter als 30 km von der Grenze entfernt sind. Die Grenzgängerregelung gilt nur für privatwirtschaftliche, nicht für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.

Bei Grenzgängern Österreich – Schweiz sowie Österreich – Liechtenstein darf der Tätigkeitsstaat eine Quellensteuer von 3 % bzw. 4 % einbehalten, die dann im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird.

Entsendung ins Ausland

Wer nur kurz ins Ausland als Dienstnehmer geschickt wird (z.B. auf Montage), bleibt in Österreich steuerpflichtig, da die meisten DBA eine „Monteurklausel“ enthalten. Das ist dann der Fall, wenn die Entsendung nicht länger als 183 Tage dauert und der Arbeitgeber keinen Sitz oder Betriebsstätte im Zielstaat hat.

Begünstigte Auslandstätigkeit

Folgende Auslandstätigkeiten sind unabhängig vom DBA in Österreich lohnsteuerfrei:

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Betriebsprüfung

Für reuige Finanzsünder gibt es die Möglichkeit der Selbstanzeige

Finanzstrafrecht

Steuer-Selbstanzeige

Finanzsünder

Steuersünder können mit bestimmten Tricks noch mit einem blauen Auge davonkommen

Kündigt das Finanzamt eine Betriebsprüfung an oder es stellt im Zuge eines schriftlichen Vorhalts ungemütliche Fragen, packt selbst hartgesottene Steuersünder manchmal das schlechte Gewissen – wie kommt man aus diesem Schlamassel wieder raus ohne neben der Steuer auch noch Strafe zahlen zu müssen?

Das Finanzstrafgesetz bietet für reuige Sünder die Möglichkeit einer Selbstanzeige (SA). Eine solche SA – und wichtig: mit strafbefreiender Wirkung – erfordert eine penible Erfüllung aller fünf im Gesetz geforderten Bedingungen:

• Präzise Darlegung der Verfehlung
• Offenlegung aller für die Steuerverkürzung bedeutsamen Umstände
• Rechtzeitigkeit
• Einbringung bei der zuständigen Behörde
• Fristgerechte Zahlung der verkürzten Abgaben

Die Hauptprobleme in der Praxis:

Die SA gilt nur für die Person, für die sie erstattet wird. Wenn also eine Gesellschaft eine SA einbringt, muss diese immer zusätzlich auch für die verantwortlichen Geschäftsführer eingebracht werden.

Als rechtzeitig gilt eine SA, wenn diese vor Entdeckung der Tat durch die Behörde erfolgt oder seitens dieser noch keine Verfolgungshandlung gesetzt wird, also z.B. vor Beginn einer Betriebsprüfung.

Oft scheitert eine wirksame SA daran, dass keine fristgerechte Zahlung der verkürzten Abgaben erfolgt. Seitens des Fiskus wird die Möglichkeit von Ratenzahlungen eingeräumt, wobei die Gesamtschuld innerhalb von zwei Jahren abbezahlt sein muss. Nachdem die meisten Fälle die nicht fristgerechte Zahlung von Umsatzsteuern und Lohnabgaben betreffen, ist es in der Praxis schwierig, dafür eine Zahlungserleichterung zu erhalten. Gelingt dies wider Erwarten, müssen in dieser Zeit alle Finanzamtszahlungstermine pünktlichst eingehalten werden: Sobald eine Lücke (Terminverlust) entsteht, fällt man um die strafbefreiende Wirkung um.

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Bürgerkarten

Mit einer Bürgerkarte kann man unter anderem e-Government nutzen

Bürgerkarte

Die Bürgerkarte ersetzt die persönliche Unterschrift.

Derzeit werden die E-Cards der Krankenkassen an alle Versicherten verschickt. Ein Feature: Sie ist auch Bürgerkarte. Aber auch Bankomatkarten und bestimmte Ausweise mit Chip und sogar das Handy können als Bürgerkarte verwendet werden.

Mit einer Bürgerkarte kann man E-Government nutzen. Das bedeutet, dass unabhängig von Amtsstunden von zu Hause Behördenkontakte erledigt und Anträge gestellt werden können. Beispiel: Melderegisterauszug. In Zukunft wird die Bürgerkarte auch für Verträge im Internet verwendet werden können. Alles was Sie brauchen ist eines der oben beschriebenen Medien (Karten mit Chip oder Handy) und ein Zertifikat, das von A-Trust für Karten und von A1 fürs Handy angeboten wird. Ein Zertifikat ist ein Software-Code, der Sie eindeutig identifiziert. Weiters brauchen Sie ein Kartenlesegerät sowie eine Software, die die Karte mit dem Zertifikat verbindet.

Möchte eine Gesellschaft die Bürgerkarte verwenden, müssen die Geschäftsführer ihre persönliche verwenden. Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte verwenden ebenfalls ihre private Bürgerkarte. Denn wie gesagt: Die Bürgerkarte ersetzt die persönliche Unterschrift.

www.buergerkarte.at

www.help.gv.at
> e-signatur

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FRAGE & ANTWORT

Konsignationslager in Deutschland

Aus meinem Lager in Deutschland entnimmt der Kunde bei Bedarf. Was ist mit der Umsatzsteuer?

Sie betreiben ein Konsignationslager in Deutschland. Das bedeutet, dass Sie Ware nach Deutschland befördern und dort einlagern. Zu diesem Zeitpunkt sind noch nicht alle Bestandteile des Liefergeschäftes wie Käufer, Menge oder Preis klar. Erst wenn der Kunde die Ware entnimmt oder Sie die Ware liefern, wird der Kaufvertrag abgeschlossen. Das Lager kann Ihnen gehören, Sie können aber auch beim Kunden einlagern und dieser entnimmt bei Bedarf.

In der Umsatzsteuer löst das Verbringen von Österreich in das deutsche Lager eine innergemeinschaftliche (i.g.) Verbringung aus. Dabei wird eine innergemeinschaftliche Lieferung an Sie selbst (!) fingiert. Sie stellen demnach eine Pro-Forma-Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Die Verbringung ist in die österreichische Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA) und Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen. In Deutschland tätigen Sie einen i.g. Erwerb. Sie müssen deutsche Erwerbsteuer zahlen, haben aber gleichzeitig den Vorsteuerabzug. Wenn der Kunde die Ware entnimmt oder geliefert bekommt, ist die Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer auszustellen. Sie verkaufen nun innerhalb Deutschlands.

Tipp: Mit einigen Ländern (leider nicht mit Deutschland) gibt es als Erleichterung die Möglichkeit, eine einzige i.g. Lieferung im Zeitpunkt des Verkaufs an den Kunden anzunehmen. Dadurch ersparen Sie sich die USt-Registrierung im Ausland.

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Arbeitskleidung absetzen?

Arbeitskleidung

Abendkleid, Anzug, Sportbekleidung als Arbeitskleidung für Schauspieler, Banker und Turnlehrer – was wurde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht alles schon herangetragen.

Und der VwGH kam immer zum Schluss: Keine Arbeitskleidung – kein Steuerabsetzposten. Festgeschrieben ist das im § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter dem dehnbaren Begriff „nichtabzugsfähige Aufwendungen“ – und darunter fällt auch die Berufskleidung.

Alles was als „bürgerliche“ Kleidung gilt, und auch üblicherweise außerhalb des Berufslebens getragen wird, gilt nicht als Arbeitskleidung – und kann steuerlich nicht abgesetzt werden. Selbst wenn diese Kleidung nur während der Arbeitszeit angezogen wird. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass diese Kleidungsstücke auch außerhalb der Arbeitszeit getragen werden.

Steuerlich abzugsfähig sind somit nur „echte“ Arbeitskleidung (zB weißer Mantel und Hose eines Arztes, Maurer- und Schlosseranzug) und Arbeitsschutzkleidung (zB Arbeitsschuhe eines Elektrikers oder Helme).

Praxisbeispiel:

Eine Kellnerin muss für die Arbeit ein Dirndl kaufen und selbst bezahlen. In ihrer Freizeit zieht Sie das Dirndl nicht an, weil es in der Putzerei hängt oder ihr das Dirndl zum „Hals raus hängt“. Auch in diesem Fall gilt: Keine Chance – Privatvergnügen! Die Reinigungskosten sind leider auch nicht absetzbar.

 

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Die Republik Österreich schuldet mir Geld

Was kann ich tun?

Sie haben einen Auftrag für die Republik Österreich erledigt. Die Rechnung ist bereits geprüft und auch fällig. Jedoch lässt sich Vater Staat mit der Zahlung Ihrer Rechnung Zeit. Bevor die Republik an Sie als Kunde eine Rechnung ausbezahlt, erkundigt sie sich beim Finanzamt, ob Sie Schulden bei der Finanz haben. Falls ja, werden zuerst Ihre Schulden bei der Finanz beglichen und erst der Rest wird an Sie ausbezahlt.

Wenn die Republik Österreich säumig ist, können Sie umgekehrt bei der Finanz anregen, dass ein Aufrechnungsbegehren nach § 1438 ABGB veranlasst wird. Das bedeutet, dass Sie fällige Finanzamtszahlungen (zB die monatlichen Umsatzsteuern und Lohnabgaben) mit Ihren bereits fälligen Forderungen an die Republik kompensieren können. Eine weitere Möglichkeit: eine offene und bereits fällige Forderung an Gemeinde, Land oder Bund an das Finanzamt in Höhe der Abgabenschuld abzutreten.

 

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Rechnungen per EDV

Derzeit rentiert sich die elektronische Rechnungslegung erst ab 3.000 Rechnungen pro Jahr

Rechnungslegung

Elektronische Rechnungslegung

Der elektronische Rechnungsverkehr

Der ideale elektronische Rechnungsverkehr

 

Davon träumen viele Unternehmer: Rechnungen wandern elektronisch zum Kunden, dieser bezahlt per Mausklick. Das Guthaben ist sofort am Konto und wird automatisch verbucht …

Wie funktioniert die E-Rechnung?

Für eine E-Rechnung brauchen Sie eine elektronische Signatur, die Sie mittels Bürgerkarte und Zertifikat bekommen. Ihre Rechnungen werden digital signiert und an den Kunden übermittelt. Einige Warenwirtschaftsprogramme können bereits signierte Rechnungen erstellen, aber zumeist ist das händische signieren noch recht mühsam.

Ein übliches Verfahren der E-Rechnung ist die Abwicklung über ein Clearing-Unternehmern wie EBPP oder bezahlen.at. Die Grafik zeigt die optimale Abwicklung, bei der es zu keiner händischen Erfassung mehr kommt:

  1. Sie erstellen den Datensatz mit der Rechnung und schicken ihn elektronisch an die Clearingstelle.
  2. Die Clearingstelle schickt dem Kunden ein Mail mit der Rechnungsinfo.
  3. Der Kunde sieht in seinem Internet-Banking die neue Rechnung.
  4. Der Kunde gibt die Zahlung mit Mausklick frei und unterschreibt mit TAN. Er kann auch weniger bezahlen (Skonto) bzw. einen Einspruch anmelden.
  5. Der Zahlungsauftrag wird von der Bank des Kunden weitergeleitet.
  6. Die Bank des Lieferanten schreibt die Zahlung gut.
  7. Der Lieferant verbucht die Gutschrift automatisiert.

Man kann auch nur die E-Rechnung präsentieren (Punkt 1–3), die automatische Verbuchung wird später eingeführt.

Zahlt es sich aus?

Da es noch keine Systeme von der Stange gibt, muss man mit Einrichtungskosten von mindestens 3.000 bis 5.000 € rechnen. Dabei noch nicht mitgerechnet: die eigenen Personalkosten während der Einführungsphase. Die Kosten der Clearingstelle werden pro Rechnung angegeben und richten sich nach der Anzahl der Rechnungen. Die Wirtschaftskammer Österreich schätzt, dass sich die Kosten ab 3.000 elektronischen Rechnungen in einem Jahr amortisiert haben. Sie können Ihre Kunden aber nicht dazu zwingen elektronische Rechnungen zu empfangen. Daher werden Sie zumindest in der Umstellungsphase zweigleisig fahren müssen!

Vorsteuerabzug

Für den Vorsteuerabzug muss die Rechnung den strengen Regeln des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Ein Erlass aus dem Juli 2005 regelt, wie die E-Rechnung auszusehen hat:

Rechnung per Fax oder Email

Gefaxte Rechnungen berechtigen nur noch bis Ende 2005 zum Vorsteuerabzug. Rechnung per Email ohne elektronische Signatur (normales Email) waren und sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Praxistipp:

Wenn Sie eine Rechnung per Email bekommen, fragen Sie Ihren Lieferanten ob er die Rechnung ausdruckt und ablegt. Verfahren Sie genauso und berichten Sie dem Betriebsprüfer nicht brühwarm auf welchem Weg die Rechnungsurkunde zu Ihnen gekommen ist.

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KURZMELDUNGEN

 

Steuerhäppchen

Erleichterungen bei Euro-Überweisungen

Ab 1. Jänner 2006 dürfen Euro-Überweisungen bis zu 50.000 € nicht mehr kosten als Inlandsüberweisungen. Bis jetzt gilt das nur für Überweisungen bis 12.500 €.

Tipp: Wenn Sie mit automatischer Betragsverteilung arbeiten, sorgen Sie rechtzeitig für eine Umstellung im Rechnungswesen.

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Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag

0,7 % der Bruttolöhne gehen derzeit an den Insolvenzfonds. Damit sollen bei Firmenpleiten die ausständigen Bezüge finanziert werden. Der Fonds hat jedoch hohe Überschüsse produziert, die anderweitig verwendet wurden. Der Verfassungsgerichtshof prüft, ob der Beitrag rechtlich zulässig war.

Bei Rechtswidrigkeit besteht nur dann eine Chance auf Rückzahlung der Beiträge der letzten fünf Jahre, wenn die Beschwerde bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung beim Höchstgericht eingelangt ist. Zunächst muss man einen Rückzahlungsantrag bei der Gebietskrankenkasse stellen. Gegen deren Ablehnung ist ein Einspruch beim Landeshauptmann möglich. Erst gegen dessen Entscheid ist Beschwerde möglich (er kann sich dafür theoretisch sechs Monate Zeit lassen).

Wegen des Zeitfaktors sind die Erfolgsaussichten gering. Wahrscheinlich wird der Beitrag für die Zukunft herabgesetzt.

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Hörbuch-Tipp

Buchtipp

„Die Bären Strategie. In der Ruhe liegt die Kraft“
Lothar Seiwert, Ariston-Verlag,
gelesen von Ilja Richter und Lothar Seiwert

In der Ruhe liegt die Kraft. Die weisen Bären wissen das schon lange. Die haben gelernt, ihre Zeit aktiv und sinnvoll zu gestalten und leben glücklicher und zufriedener als beispielweise der ehrgeizige Fuchs, die emsige Biene oder der hektische Hase. In einer charmanten Fabel führt Lothar Seiwert uns vor Augen, wie wir durch kluge Zeiteinteilung und bessere Lebensstrategie sinnerfüllt leben lernen. Allen Zeitoptimierern und Hörspielfans sei das CD-Hörbuch zum Bestseller „Die Bären-Strategie“ wärmstens ans Herz gelegt. Hörproben gibt's unter:

www.baeren-strategie.de

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Weniger Hürden bei Forderungszession

Wird eine Forderung verkauft, heißt das Zession. Factoring und Sicherungsabtretung basieren auf solchen Geschäften. Ab Juni 2005 fällt eine Hürde weg: Ein Zessionsverbot, oft versteckt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, wirkt nur mehr relativ. Das bedeutet, dass das Verbot nicht mehr gegenüber Dritten wie z.B. der Factorbank gilt. Wird eine Forderung trotz Verbot abgetreten, so ist die Zession gültig. Entsteht dem Kunden allerdings daraus ein Schaden, so haftet der Verkäufer.

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Internet: Neue Impressumspflichten

Am 1. Juli 2005 ist eine Novelle des Mediengesetzes in Kraft getreten, die weitreichende Auswirkungen auf Websites und Newsletter hat.

Das „Impressum“, welches bisher überwiegend aus Printmedien bekannt war, wird auf Websites und wiederkehrende Newsletters (wenigstens viermal im Kalenderjahr) ausgedehnt. Künftig sind daher der Name bzw. die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers zu veröffentlichen. Medieninhaber ist die Person, die für die inhaltliche Gestaltung der Website verantwortlich ist.

Bei Verstoß gegen die Vorschriften über die Veröffentlichung eines Impressums bzw. über dessen Inhalt kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Geldstrafe bis zu 2.160 € verhängen!

www.ispa.at

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Steuerlinks  

> GSVG-Beitragsvorschreibung

GSVG-Beitragsvorschreibungen können übers Internet bis 2002 zurück abgerufen werden. Die Zugangsdaten können Sie entweder persönlich bei Ihrer GSVG-Landesstelle abholen (Ausweis nicht vergessen) oder Sie steigen mit einer Bürgerkarte wie z.B. die E-Card plus digitaler Signatur ein. Infos zur Bürgerkarte finden Sie hier.

esv-sva.sozvers.at
> Online-Services
> Beitragsvorschreibung
 

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Diebesgut

Achtung: In Belgien werden gestohlene Waren versteuert

 

Belgien: Mehrwertsteuer für gestohlene Zigaretten?

In Belgien wurden aus einem Zoll-Lager Zigaretten gestohlen. Die belgische Finanz verlangt aber neben der Verbrauchsteuer auch die Mehrwertsteuer, obwohl die Ware nicht verkauft wurde. Begründung: Nach belgischem Recht entsteht der Anspruch auf Mehrwertsteuer mit dem Anspruch auf Verbrauchsteuer.

Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) meint dazu Folgendes: Diebstahl wird von der Mehrwertsteuer nicht erfasst, auch wenn Verbrauchsteuern anfallen.

Jetzt muss sich nur noch der EuGH dieser Meinung anschließen, dann ist die Steuerfreiheit bestätigt.

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ERP-Software

Beim Kauf von Business-Software ist ein guter Berater besonders wichtig

EDV

 

Die beste Business-Software

Mag. Christoph Weiss

Mag. Christoph Weiss
Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung

impuls: Sie haben gerade eine ERP-Zufriedenheitsstudie durchgeführt. Was bedeutet ERP und was sind die wichtigsten Ergebnisse?

Christoph Weiss: ERP steht für Enterprise Resource Planning und beinhalt Software, die alle betrieblichen Geschäftsprozesse abbildet. Beispiel: Warenwirtschaft, Buchhaltung, Human Ressource-Management. Keine ERP-Software sind Office-Produkte wie Word und Excel.

Die Studie wurde Anfang September fertig gestellt. Abgefragt wurden die Zufriedenheit mit der Software und mit dem Einführungspartner sowie 28 weitere Detailaspekte. Die Ergebnisse sind zum Teil recht verblüffend: Vor allem die österreichischen Produkte schneiden sehr gut ab. Kundennähe und das Eingehen auf lokale Bedürfnisse werden hoch bewertet.

Wo liegen die Probleme bei der Software-Einführung?

Eines wird immer unterschätzt: die Datenübernahme. Rund 50 % der Befragten gaben dieses Problem als das dringlichste bei der Software-Einführung an. Oft verhindert auch ein überehrgeiziger Zeitplan eine kontrollierte Einführung. Verschieben ist oft besser, als ein Chaos zu riskieren.

Worauf sollten KMUs beim Kauf von Business-Software achten?

• Entscheiden Sie sich für Standardsoftware. Die Wartungskosten sind viel niedriger als bei Eigenlösungen.
• Sprechen Sie vor dem Kauf mit dem Projektleiter Ihres Anbieters. Verkäufer versprechen oft das Blaue vom Himmel.
• Prüfen Sie die Kundennähe und die KMU-Tauglichkeit: Gibt es Betreuung in Ihrer Nähe? Ist die Software überladen?
• Fragen Sie nach Referenzen in ähnlicher Branche und Größe.
• Überlegen Sie einen externen Berater, der Sie in der Auswahl- und Implementierungsphase unterstützt.

www.erp-z.at > Ergebnisse
www.adv.at

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Wichtige Steuertermine
4. Quartal 2005

30. September

Ende des anspruchszinsenfreien Zeitraums für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer 2004.
Erwartete Nachzahlungen für 2004 rechtzeitig leisten!

31. Oktober

Zusammenfassende Meldung (ZM) für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Verbringungen für das 3. Quartal bei händischer Abgabe.

15. November

Vorauszahlungen Einkommen- und Körperschaftsteuer für das 4. Quartal. Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal (bei vierteljährlicher Zahlungsweise). ZM für das 3. Quartal bei elektronischer Übermittlung.

30. November

Vorgeschriebene Sozialversicherung für Selbständige für das 4. Quartal.

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