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Ihre ganz persönlichen Steuertipps Lesen Sie in dieser Ausgabe u.a.: |
Inhalt:
Corporate Wording - Gedanken zum schriftlichen Umgang mit
unseren Mitmenschen
Herzliche Gratulation!
Unterricht und Sozialversicherung
Weiterverrechnete Kosten und Umsatzsteuer
Steuerfreies Schmausen und Trinken
Schöpfen aus den Förderungstöpfen - Bildungskarenz
Planung und Steuerung der Unternehmensnachfolge - Unternehmensübergabe
gegen Renten
Corporate Wording - Gedanken zum schriftlichen Umgang mit unseren Mitmenschen
Ein guter Brief bringt eine gute Antwort (Japanisches Stichwort)
Schriftliche Kommunikation bestimmt unser Geschäftsleben. Daran ist nichts
zu rütteln. An den eingelernten Floskeln, die wir seit Jahr und Tag verwenden
auch nichts, oder? Wie wäre es aber, wenn Ihre Briefe, Emails und sonstige
Korrespondenz Ihre Botschaften nicht bloß übermitteln, sondern auch
positive Gefühle in Form von Interesse und Begeisterung hervorrufen?
Wie das geht?
Ein Beispiel
Ein Prospekt versprach: "Die Videokamera filmt bei 1 Lux". Solche für
den Laien oft unverständliche Fakten sind Teil jeder Produktbeschreibung.
Wie wäre es statt dessen mit: "Schon beim Licht einer einzigen Kerze könne
Sie filmen (1 Lux)".
Die Folge
Begeisterung, da vorstellbar.
Der Mensch besitzt zwei Gehirnhälften. Leider benützen wir in unserer rationalen Welt hauptsächlich die linke Hälfte, welche sich an Fakten orientiert und analytisch an Texte und Zahlen herangeht. Unsere rechte Gehirnhälfte verarbeitet Bilder, Muster und Töne. Begeistern Sie durch gezieltes Ansprechen beider Gehirnhälften in Ihrer Korrespondenz.
Schreiben Sie sinnlich: "Interessant" kann fast alles sein, Synonyme wie "anregend, ansprechend, spannend, entzückend, packend, lehrreich, kurzweilig, nützlich, markant, wissenswert" helfen der rechten Gehirnhälfte auf die Sprünge.
Schreiben Sie aktiv: "Das Modell erfuhr eine Verbesserung". Vermeiden Sie die Leideform, da sie Passivität und Desinteresse ausdrückt. Besser ist: "Wir verbesserten das Modell". Das Aktiv drückt Selbstsicherheit aus und zeigt, dass sich der Schreiber verantwortlich fühlt.
Vermeiden Sie Amtsfloskeln: Nicht "In der Anlage senden wir Ihnen..." sondern "Zusammen mit diesem Brief schicke ich Ihnen..." In fast jedem Absatz benutzen wir Floskeln, die zwar praktisch sind, den Leser jedoch fadisieren und sicher nicht begeistern.
Tipp zum Schluss
Vergessen Sie nie: Wer schreibt ist Autorin oder Autor. Und das gilt für
alle, Chefs wie Mitarbeiter. Denn Wörter enthalten mehr als Nachrichten.
Buchtipps
Hans-Peter Förster: Corporate Wording - Konzepte für eine unternehmerische
Schreibkultur, Campus Verlag, 1994.
Hans-Peter Förster: Neue Briefkultur mit Corporate Wording - Vom Geschäftsbrief
zum lebendigen Kundendialog, Campus Verlag, 1999.
Österreichisches Normungsinstitut: Der Geschäftsbrief - Die Visitkarte
des Unternehmens, 1996.
Herzliche
Gratulation!
Am 25. September 1999 heiratete Frau Martina Riezinger und heißt nun Benischke. Zur Hochzeitsreise geht's ab 4. Oktober für drei Wochen in den Jemen.
Unterricht und Sozialversicherung
Im Zuge der Neuregelung der Sozialversicherung für nebenberuflich Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen - die bisherige Befreiung endete am 31. Juli 1999 - gibt es nunmehr "Klarheit" bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht der Lehrenden und Vortragenden.
Als Ersatz für die generelle Befreiung von der Sozialversicherung wurde
nun mittels Verordnung festgelegt, dass - wie bereits für andere Berufsgruppen
im Sport und Kulturbereich - eine pauschal bezahlte Aufwandsentschädigung
bis zu einem Betrag von ATS 7.400,- p. m. nicht als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung
gilt - also sozialversicherungsfrei ist.
Voraussetzungen dafür sind, dass der Auftraggeber eine anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtung
ist und der Auftragnehmer Lehrender im Rahmen eines Freien Dienstvertrages ist
und die Lehrtätigkeit nicht Hauptberuf und nicht Haupteinnahmequelle des
Lehrenden ist.
Die knappe Formulierung der Verordnung wurde durch einen Erlass und eine Auslegungsempfehlung
des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger konkretisiert.
Die darin getroffenen Feststellungen haben wir zur leichteren Orientierung für
Sie in einen übersichtlichen Wegweiser zusammengefasst.
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Unterrichten Sie im Rahmen eines Angestelltendienstverhältnisses ? |
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Sie sind als Angestellter ASVG pflichtversichert, das Arbeitsrecht gilt |
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Unterrichten Sie als Lehrbeauftragter und sind somit lohnsteuerpflichtig? |
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Lehrbeauftragte sind ASVG pflichtversichert, das Arbeitsrecht gilt nicht, da zivilrechtlich kein Dienstverhältnis vorliegt |
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Sie haben einen Gewerbeschein oder eine Berufsbefugnis als Freiberufler, Ihre Unterrichtstätigkeit deckt sich damit. |
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Der Gewinn aus Ihrer Unterrichtstätigkeit ist Teil der Basis für die Versicherung gemäß GSVG oder FSVG. |
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Sie unterrichten im Auftrag einer Gesellschaft, die mit dem Unterricht beauftragt ist? |
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Ihre Pflichtversicherung ist abhängig von Ihrem Vertragsverhältnis zu der beauftragten Gesellschaft. |
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Basiert Ihr Unterricht ausschließlich auf Ihrem speziellen Fachwissen,
den von Ihnen erarbeiteten Erkenntnissen und Kursunterlagen? |
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Sie sind als Vortragender bzw. unternehmerisch tätiger Trainer
als Sonstiger/Neuer Selbständiger GSVG versichert |
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Unterrichten Sie mehr als 48 Lehreinheiten pro Semester für
einen Auftraggeber? |
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Lehrende sind für diesen Auftraggeber im Rahmen eines Freien
Dienstvertrages tätig und ASVG versichert |
ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
FSVG Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständiger
Erwerbstätiger
GSVG Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Basis, Beitragsgrundlage Der Betrag, der die Ausgangsgrundlage für
die Berechnung einer Abgabe bildet
Hauptberuf Der Beruf, für den der überwiegende Teil der gearbeiteten
Zeit aufgebracht wird, als Beruf gelten auch Haushaltsführung, Studium
und Schulbesuch.
Haupteinnahmequelle Die berufliche Tätigkeit mit der der größte
Gewinn erzielt wird.
Angestellte/echtes Dienstverhältnis Schulden der Arbeitskraft für
eine bestimmte Zeit, ortsgebunden, in der Durchführung der Tätigkeit
weisungsgebunden, ...
Freier Dienstvertrag zivilrechtliches Auftragsverhältnis mit Verpflichtung
zur Erbringung einer Dienstleistung, weitgehende Weisungsfreiheit, Recht sich
vertreten zu lassen, freie Zeiteinteilung,
Weiterverrechnete Kosten und Umsatzsteuer
Die Frage ist: Sind weiterverrechnete Kosten Teil des Entgelts?
Entgelt
Alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden
hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.
Zum Entgelt gehören somit auch weiterverrechnete Kosten, die üblicherweise
als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden.
Z.B.: Porto, Provisionen, Fahrtauslagen, Kosten der Unterkunft. Gleichgültig
ist dabei, ob der Ersatz in nachgewiesener Höhe oder durch Pauschalbetrag
abgegolten wird.
Entgelt inkl. der weiterverrechneten Kosten ist die Basis für die Umsatzsteuer.
Wichtig
Kosten werden netto weiterverrechnet.
Z.B.: Bruttopreis für Büromaterial ATS 120,- im Einkauf, weiterverrechnet
werden ATS 100,- ohne der 20% USt. Für den Vertragspartner ist die verrechnete
Mehrwertsteuer keine zusätzliche Belastung, wenn er vorsteuerabzugsberechtigter
Unternehmer ist.
Vorschlag
Wenn Sie Ausgaben ersetzt bekommen und die Originalbelege mitgeben, dann lassen
Sie sich das Geld unmittelbar auszahlen. Wenn Sie eine Rechnung stellen, ist
es schwierig der Finanz zu erklären, dass es sich hier nicht um einen umsatzsteuerpflichtigen
Umsatz handelt, sondern nur um weiterverrechnete Kosten.
Im Gegensatz dazu gehören durchlaufende Posten nicht zum Entgelt.
Diese werden im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt oder
verausgabt.
Voraussetzung ist also ein äußerlich erkennbares Handeln. Der Unternehmer
darf nur Mittelsperson sein.
Beispiele für durchlaufende Posten: Zoll, EUSt beim Spediteur, Gerichtsgebühren und Stempelmarken bei Rechtsanwälten
Steuerfreies Schmausen und Trinken
Wer bis jetzt seinen Dienstnehmern Essen und Trinken gratis zur Verfügung
gestellt hat, musste dafür Umsatzsteuer zahlen! Der Europäische Gerichtshof
entschied nun anders! Ein Urteil aus 1997 fand jetzt in einem Erlass des Bundesministeriums
für Finanzen Berücksichtigung (Erlass Z 09 0112/1-IV/9/99 vom 8.6.1999).
Dem steuerfreien Schmausen und Trinken steht nichts mehr im Wege!!
Folgende Übersicht zeigt die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen:
Aus der Sicht des Dienstnehmers
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Sozialvers. / Lohnsteuer |
Betrag |
Bedingung |
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Essen |
SV- und lohnsteuerfrei |
im Wert unbegrenzt |
Essen muss freiwillig gewährt werden (keine KV-Verpflichtung)*) |
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Essensbons |
SV- und lohnsteuerfrei |
bis ATS 15,- pro Arbeitstag |
wie oben, zusätzlich: keine Barablöse möglich, Dienstnehmer wohnt nicht am Arbeitsplatz Beispiel: Bons einer Supermarktkette |
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bis ATS 60,- pro Arbeitstag |
wie oben, zusätzlich: Essen am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe, keine Mitnahme nach Hause möglich. Beispiel: Bons für Gastwirt um die Ecke (Vereinbarung) |
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Trinken |
SV- und lohnsteuerfrei |
im Wert unbegrenzt |
keine |
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Bezahltes Essen auf Dienstreisen durch den Dienstgeber |
im Inland: |
Abzug ATS 180,- pro Mittag- und Abendessen |
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im Ausland: |
kein Abzug bei einem Geschäftsessen (Werbecharakter) pro Tag, ab dem 2. Essen - Kürzung auf 1/3 des Auslandreiseersatzes |
Aus der Sicht des Dienstgebers bzw. des Unternehmers
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Umsatzsteuer |
Betriebsausgabe |
Bedingung |
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Essen und Trinken an Dienstnehmer |
NEU: keine USt (fällt nicht mehr unter Eigenverbrauch) Vorsteuerabzug möglich |
ja |
Der Bedarf des Unternehmens muss größer sein als der persönliche Vorteil des Dienstnehmers |
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Geschäftsessen des Unternehmers |
Vorsteuerabzug zu 50 % (kein VSt-Abzug bei Essen im Ausland) |
50 % der Bewirtungskosten |
Das Essen dient der Werbung, betrieblich oder beruflich veranlasst (Teilnehmer, Gesprächsinhalt und Zusammenhang mit dem Geschäft muss vermerkt werden) |
Schöpfen aus den Förderungstöpfen - Bildungskarenz
Ziele
Voraussetzungen
Verfahren
Antrag auf Weiterbildungsgeld (kann frühestens einen Monat vor dem voraussichtlichen Beginn der Bildungskarenz gestellt werden) und das Formular über die Vereinbarung s. o.
Allgemeines
Planung und Steuerung der Unternehmensnachfolge
Unternehmensübergabe gegen Renten
Diese Form des Übergangs eines Unternehmens darf nicht verwechselt werden mit der Bezahlung eines Kaufpreises in Raten. Bei ratenweiser Bezahlung steht der Kaufpreis (=Summe der Raten) von vornherein fest. Bei Verkauf gegen Rente ist der Betrag unsicher: der endgültige Kaufpreis steht erst bei Ableben des Verkäufers fest. Je älter der Rentenberechtigte wird, desto teurer ist dem Erwerber der Unternehmenskauf zu stehen gekommen.
1) Verkauf eines Einzelunternehmens oder eines Anteiles an einer Personengesellschaft
Der Wert der Rente wird zum Zeitpunkt des Kaufes bestimmt. Diese Berechnung geschieht nach versicherungsmathematischen Regeln aufgrund der statistischen Lebenserwartung des Verkäufers und wird als "Rentenbarwert" bezeichnet.
Steuerliche Behandlung beim Erwerber
Der Rentenbarwert stellt den steuerlichen Kaufpreis für das erworbene
Unternehmen dar. Dieser Kaufpreis ist nach den gleichen Grundsätzen wie
bei Kauf gegen Einmalzahlung oder auf Raten auf die erworbenen Wirtschaftsgüter
zu verteilen und abzuschreiben (siehe Steuerimpuls Ausgabe 4/98). Zusätzlich
ist der in den Renten enthaltene Zinsenanteil in jedem Jahr der Rentenzahlung
absetzbar.
Steuerliche Behandlung beim Verkäufer
Der Verkäufer hat erst dann die Rentenzahlungen zu versteuern, wenn
die bisher geleisteten Renten den Buchwert des verkauften Betriebes übersteigen.
Es kommt also in vielen Fällen erst nach Jahren zu einer Steuerpflicht
beim Verkäufer. Es gibt dafür keinen halben Einkommensteuersatz. Dieser
steht ohnedies nur in besonderen Fällen zu (siehe Steuerimpuls Ausgabe
4/98) und nur dann, wenn die Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr anfallen.
Der Freibetrag von ATS 100.000,- für Veräußerungsgewinne
steht dann zu, wenn der Betrieb zum Zeitpunkt des Verkaufes bereits mehr als
sieben Jahre bestanden hat.
Besondere steuerliche Auswirkungen
Diese ergeben sich zum Zeitpunkt des Ablebens des Verkäufers, da der
Tod selten mit der statistischen Lebenserwartung zusammenfällt. Stirbt
der Verkäufer früher als dem statistischen Durchschnitt entspricht,
so entsteht durch den Wegfall der restlichen Rentenverpflichtung beim Käufer
ein steuerpflichtiger Ertrag. Stirbt er später, kommt es zu nachträglichen
(zusätzlichen) Renten für den Käufer, die im Jahr der Bezahlung
steuerlich abgesetzt werden können
2) Verkauf von Anteilen an einer GmbH gegen Renten
Auch hier ist ein Rentenbarwert zu ermitteln, allerdings nach besonderen Regeln. Dabei wird der Jahresbetrag der Rente mit einem Vervielfacher multipliziert, der vom Lebensalter des Verkäufers im Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung abhängt. Zwischen Männern und Frauen wird nicht unterschieden.
Steuerliche Behandlung beim Käufer
Der Käufer kann den solcherart ermittelten Kaufpreis nicht absetzen
(keine Änderung zum Kauf gegen Einmalzahlung oder auf Raten). Zahlt der
Käufer mehr als dem gesetzlichen Rentenwert entspricht, so sind die zusätzlichen
Renten für ihn im Zeitpunkt der Bezahlung absetzbar.
Steuerliche Behandlung beim Verkäufer
Der Verkäufer hat erst dann die Renten zu versteuern, wenn diese die
seinerzeitigen Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen. Wie beim
Verkauf gegen Einmalzahlung oder auf Raten kann auch hier der halbe Einkommensteuersatz
beansprucht werden. Bei Zwergbeteiligungen (max. 10 %) tritt Steuerpflicht für
den Verkäufer erst ein, wenn die bisherigen Zahlungen den gesetzlichen
Rentenwert übersteigen.
3) Unternehmensübergabe unter nahen Angehörigen
Hier wird häufig nicht der volle Kaufpreis vom (üblicherweise) in
Pension gehenden Seniorunternehmer verlangt.
Sofern der Rentenbarwert um nicht mehr als 25 % nach oben oder unten vom tatsächlichen
Wert des Einzelunternehmens oder des Anteils an einer Personengesellschaft abweicht,
erfolgt die steuerliche Behandlung nach den schon oben beschriebenen Grundsätzen
(siehe 1). Wenn aber diese Bandbreite nach oben oder unten überschritten
wird, so spricht die Finanz von einer "Versorgungsrente".
Steuerliche Behandlung beim Erwerber
Dieser muss die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortsetzen, er kann
nicht aufwerten. Er kann aber die Renten im Jahr der Bezahlung steuerlich voll
absetzen.
Steuerliche Behandlung beim Betriebsübergeber (Seniorchef)
Dieser hat die Renten voll als Einnahmen zu versteuern, und zwar zum vollen
Tarif. Das kann trotzdem steuerlich interessant sein, weil der in Pension gehende
Seniorchef durch gesunkene Einkünfte (ev. nur mehr Pensionen) in der Folge
eine geringere Progression hat, der nun voll die Gewinne einstreifende Juniorchef
kann jedoch die Rentenzahlungen zum (in der Regel) höheren Progressionssatz
absetzen. Durch entsprechende Gestaltung der Rentenhöhe können also
die steuerlichen Effekte optimiert werden.
Sonderfall Unterhaltsrente
Wenn der Wert der Rente mehr als 200% des Wertes des Unternehmens ausmacht,
spricht man von einer "Unterhaltsrente". Diese ist beim Zahler keine Betriebsausgabe
und beim Empfänger keine "steuerliche" Einnahme.
4) Übertragung von GmbH-Anteilen unter nahen Angehörigen ohne angemessene Gegenleistung
Durch das vor kurzem ausgehandelte Steuerreformgesetz gilt nunmehr folgendes:
Wenn die Rente nicht einmal die Hälfte des wahren Wertes der Anteile erreicht
oder ihn um mehr als das Doppelte übersteigt , so liegt nach Ansicht der
Finanz eine "Unterhaltsrente" vor. Diese ist steuerlich irrelevant. (s.
o.)
Beträgt die Rente zwischen 50% und 125 % des Wertes der Anteile, so liegt
insgesamt ein Kauf vor.
In diesem Fall sind die oben beschriebenen Grundsätze für Anteilskäufe
anzuwenden (siehe 2).
Liegt der Wert der Rente zwischen 126% und 200 % des Wertes der Anteile, so
ist die Rente aufzuteilen in eine Kaufpreisrente (100%) und eine Unterhaltsrente
(Überhang).
Wie man sieht, ist die Rentenversteuerung eine Wissenschaft für sich. Gerade hier ist für eine steuerlich optimale Lösung die Einholung fundierter Beratung notwendig.