Szabo & Partner

 

Steuerimpuls
3/99

Ingrid Szabo

Ihre ganz persönlichen Steuertipps
von Ingrid Szabo und ihrem Team

Lesen Sie in dieser Ausgabe u.a.:
Corporate Wording - Gedanken zum schriftlichen Umgang mit unseren Mitmenschen


Inhalt:

Corporate Wording - Gedanken zum schriftlichen Umgang mit unseren Mitmenschen
Herzliche Gratulation!
Unterricht und Sozialversicherung
Weiterverrechnete Kosten und Umsatzsteuer
Steuerfreies Schmausen und Trinken
Schöpfen aus den Förderungstöpfen - Bildungskarenz
Planung und Steuerung der Unternehmensnachfolge - Unternehmensübergabe gegen Renten


Corporate Wording - Gedanken zum schriftlichen Umgang mit unseren Mitmenschen

Ein guter Brief bringt eine gute Antwort (Japanisches Stichwort)

Schriftliche Kommunikation bestimmt unser Geschäftsleben. Daran ist nichts zu rütteln. An den eingelernten Floskeln, die wir seit Jahr und Tag verwenden auch nichts, oder? Wie wäre es aber, wenn Ihre Briefe, Emails und sonstige Korrespondenz Ihre Botschaften nicht bloß übermitteln, sondern auch positive Gefühle in Form von Interesse und Begeisterung hervorrufen?
Wie das geht?

Ein Beispiel
Ein Prospekt versprach: "Die Videokamera filmt bei 1 Lux". Solche für den Laien oft unverständliche Fakten sind Teil jeder Produktbeschreibung.
Wie wäre es statt dessen mit: "Schon beim Licht einer einzigen Kerze könne Sie filmen (1 Lux)".

Die Folge
Begeisterung, da vorstellbar.

Der Mensch besitzt zwei Gehirnhälften. Leider benützen wir in unserer rationalen Welt hauptsächlich die linke Hälfte, welche sich an Fakten orientiert und analytisch an Texte und Zahlen herangeht. Unsere rechte Gehirnhälfte verarbeitet Bilder, Muster und Töne. Begeistern Sie durch gezieltes Ansprechen beider Gehirnhälften in Ihrer Korrespondenz.

Schreiben Sie sinnlich: "Interessant" kann fast alles sein, Synonyme wie "anregend, ansprechend, spannend, entzückend, packend, lehrreich, kurzweilig, nützlich, markant, wissenswert" helfen der rechten Gehirnhälfte auf die Sprünge.

Schreiben Sie aktiv: "Das Modell erfuhr eine Verbesserung". Vermeiden Sie die Leideform, da sie Passivität und Desinteresse ausdrückt. Besser ist: "Wir verbesserten das Modell". Das Aktiv drückt Selbstsicherheit aus und zeigt, dass sich der Schreiber verantwortlich fühlt.

Vermeiden Sie Amtsfloskeln: Nicht "In der Anlage senden wir Ihnen..." sondern "Zusammen mit diesem Brief schicke ich Ihnen..." In fast jedem Absatz benutzen wir Floskeln, die zwar praktisch sind, den Leser jedoch fadisieren und sicher nicht begeistern.

Tipp zum Schluss
Vergessen Sie nie: Wer schreibt ist Autorin oder Autor. Und das gilt für alle, Chefs wie Mitarbeiter. Denn Wörter enthalten mehr als Nachrichten.

Buchtipps
Hans-Peter Förster: Corporate Wording - Konzepte für eine unternehmerische Schreibkultur, Campus Verlag, 1994.
Hans-Peter Förster: Neue Briefkultur mit Corporate Wording - Vom Geschäftsbrief zum lebendigen Kundendialog, Campus Verlag, 1999.
Österreichisches Normungsinstitut: Der Geschäftsbrief - Die Visitkarte des Unternehmens, 1996.

 

Zurück zum Inhalt

Herzliche Gratulation!

Am 25. September 1999 heiratete Frau Martina Riezinger und heißt nun Benischke. Zur Hochzeitsreise geht's ab 4. Oktober für drei Wochen in den Jemen.

 

 

Zurück zum Inhalt

Unterricht und Sozialversicherung

Im Zuge der Neuregelung der Sozialversicherung für nebenberuflich Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen - die bisherige Befreiung endete am 31. Juli 1999 - gibt es nunmehr "Klarheit" bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht der Lehrenden und Vortragenden.

Als Ersatz für die generelle Befreiung von der Sozialversicherung wurde nun mittels Verordnung festgelegt, dass - wie bereits für andere Berufsgruppen im Sport und Kulturbereich - eine pauschal bezahlte Aufwandsentschädigung bis zu einem Betrag von ATS 7.400,- p. m. nicht als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung gilt - also sozialversicherungsfrei ist.
Voraussetzungen dafür sind, dass der Auftraggeber eine anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtung ist und der Auftragnehmer Lehrender im Rahmen eines Freien Dienstvertrages ist und die Lehrtätigkeit nicht Hauptberuf und nicht Haupteinnahmequelle des Lehrenden ist.
Die knappe Formulierung der Verordnung wurde durch einen Erlass und eine Auslegungsempfehlung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger konkretisiert.
Die darin getroffenen Feststellungen haben wir zur leichteren Orientierung für Sie in einen übersichtlichen Wegweiser zusammengefasst.

Unterrichten Sie im Rahmen eines Angestelltendienstverhältnisses ?

Sie sind als Angestellter ASVG pflichtversichert, das Arbeitsrecht gilt

Unterrichten Sie als Lehrbeauftragter und sind somit lohnsteuerpflichtig?

Lehrbeauftragte sind ASVG pflichtversichert, das Arbeitsrecht gilt nicht, da zivilrechtlich kein Dienstverhältnis vorliegt

Sie haben einen Gewerbeschein oder eine Berufsbefugnis als Freiberufler, Ihre Unterrichtstätigkeit deckt sich damit.

Der Gewinn aus Ihrer Unterrichtstätigkeit ist Teil der Basis für die Versicherung gemäß GSVG oder FSVG.

Sie unterrichten im Auftrag einer Gesellschaft, die mit dem Unterricht beauftragt ist?

Ihre Pflichtversicherung ist abhängig von Ihrem Vertragsverhältnis zu der beauftragten Gesellschaft.

Basiert Ihr Unterricht ausschließlich auf Ihrem speziellen Fachwissen, den von Ihnen erarbeiteten Erkenntnissen und Kursunterlagen?
oder
Ist der Unterricht Produkt Ihres Schulungsunternehmens mit eigenen Betriebsräumen und eigenem Personal?
oder
Ist die Unterrichtstätigkeit Ihr Hauptberuf und Ihre Haupteinnahmequelle?

Sie sind als Vortragender bzw. unternehmerisch tätiger Trainer als Sonstiger/Neuer Selbständiger GSVG versichert
oder
bis 31. 12. 1999 als selbständig tätiger Lehrer, dessen Lehrtätigkeit Hauptberuf und Haupteinnahmequelle bildet ASVG versichert, wenn Sie in Ausübung dieser Tätigkeit kein Personal beschäftigen.

Unterrichten Sie mehr als 48 Lehreinheiten pro Semester für einen Auftraggeber?
oder
Tragen Sie im Rahmen des Lehrplanes des Auftraggebers für eine kürzere Zeit einen vorgegebenen Lehrstoff mit den Unterlagen des Auftraggebers vor?

Lehrende sind für diesen Auftraggeber im Rahmen eines Freien Dienstvertrages tätig und ASVG versichert
und
Wenn Ihr Auftraggeber eine anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtung ist, dann können Sie eine Aufwandsentschädigung bis zu ATS 7.400,- p.m. sozialversicherungsfrei erhalten.

ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
FSVG Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständiger Erwerbstätiger
GSVG Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Basis, Beitragsgrundlage Der Betrag, der die Ausgangsgrundlage für die Berechnung einer Abgabe bildet
Hauptberuf Der Beruf, für den der überwiegende Teil der gearbeiteten Zeit aufgebracht wird, als Beruf gelten auch Haushaltsführung, Studium und Schulbesuch.
Haupteinnahmequelle Die berufliche Tätigkeit mit der der größte Gewinn erzielt wird.
Angestellte/echtes Dienstverhältnis Schulden der Arbeitskraft für eine bestimmte Zeit, ortsgebunden, in der Durchführung der Tätigkeit weisungsgebunden, ...
Freier Dienstvertrag zivilrechtliches Auftragsverhältnis mit Verpflichtung zur Erbringung einer Dienstleistung, weitgehende Weisungsfreiheit, Recht sich vertreten zu lassen, freie Zeiteinteilung, …

Zurück zum Inhalt

Weiterverrechnete Kosten und Umsatzsteuer

Die Frage ist: Sind weiterverrechnete Kosten Teil des Entgelts?

Entgelt
Alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.

Zum Entgelt gehören somit auch weiterverrechnete Kosten, die üblicherweise als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden.
Z.B.: Porto, Provisionen, Fahrtauslagen, Kosten der Unterkunft. Gleichgültig ist dabei, ob der Ersatz in nachgewiesener Höhe oder durch Pauschalbetrag abgegolten wird.

Entgelt inkl. der weiterverrechneten Kosten ist die Basis für die Umsatzsteuer.

Wichtig
Kosten werden netto weiterverrechnet.
Z.B.: Bruttopreis für Büromaterial ATS 120,- im Einkauf, weiterverrechnet werden ATS 100,- ohne der 20% USt. Für den Vertragspartner ist die verrechnete Mehrwertsteuer keine zusätzliche Belastung, wenn er vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist.

Vorschlag
Wenn Sie Ausgaben ersetzt bekommen und die Originalbelege mitgeben, dann lassen Sie sich das Geld unmittelbar auszahlen. Wenn Sie eine Rechnung stellen, ist es schwierig der Finanz zu erklären, dass es sich hier nicht um einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz handelt, sondern nur um weiterverrechnete Kosten.

Im Gegensatz dazu gehören durchlaufende Posten nicht zum Entgelt. Diese werden im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt oder verausgabt.
Voraussetzung ist also ein äußerlich erkennbares Handeln. Der Unternehmer darf nur Mittelsperson sein.

Beispiele für durchlaufende Posten: Zoll, EUSt beim Spediteur, Gerichtsgebühren und Stempelmarken bei Rechtsanwälten

Zurück zum Inhalt

Steuerfreies Schmausen und Trinken

Wer bis jetzt seinen Dienstnehmern Essen und Trinken gratis zur Verfügung gestellt hat, musste dafür Umsatzsteuer zahlen! Der Europäische Gerichtshof entschied nun anders! Ein Urteil aus 1997 fand jetzt in einem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen Berücksichtigung (Erlass Z 09 0112/1-IV/9/99 vom 8.6.1999).
Dem steuerfreien Schmausen und Trinken steht nichts mehr im Wege!!

Folgende Übersicht zeigt die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen:

Aus der Sicht des Dienstnehmers

Sozialvers. / Lohnsteuer

Betrag

Bedingung

Essen
(verbilligte oder freie Mahlzeiten)

SV- und lohnsteuerfrei

im Wert unbegrenzt

Essen muss freiwillig gewährt werden (keine KV-Verpflichtung)*)

Essensbons

SV- und lohnsteuerfrei

bis ATS 15,- pro Arbeitstag

wie oben, zusätzlich: keine Barablöse möglich, Dienstnehmer wohnt nicht am Arbeitsplatz Beispiel: Bons einer Supermarktkette

bis ATS 60,- pro Arbeitstag

wie oben, zusätzlich: Essen am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe, keine Mitnahme nach Hause möglich. Beispiel: Bons für Gastwirt um die Ecke (Vereinbarung)

Trinken

SV- und lohnsteuerfrei

im Wert unbegrenzt

keine

Bezahltes Essen auf Dienstreisen durch den Dienstgeber

im Inland:
Verringerung des Taggeldes

Abzug ATS 180,- pro Mittag- und Abendessen

im Ausland:
Verringerung des Auslandreiseersatzes

kein Abzug bei einem Geschäftsessen (Werbecharakter) pro Tag, ab dem 2. Essen - Kürzung auf 1/3 des Auslandreiseersatzes

*) Ausnahme: Essen und Trinken der Dienstnehmer im Gast-, Schank und Beherbergungsgewerbe ist immer steuerfrei.

Aus der Sicht des Dienstgebers bzw. des Unternehmers

Umsatzsteuer

Betriebsausgabe

Bedingung

Essen und Trinken an Dienstnehmer

NEU: keine USt (fällt nicht mehr unter Eigenverbrauch) Vorsteuerabzug möglich

ja

Der Bedarf des Unternehmens muss größer sein als der persönliche Vorteil des Dienstnehmers

Geschäftsessen des Unternehmers

Vorsteuerabzug zu 50 % (kein VSt-Abzug bei Essen im Ausland)

50 % der Bewirtungskosten

Das Essen dient der Werbung, betrieblich oder beruflich veranlasst (Teilnehmer, Gesprächsinhalt und Zusammenhang mit dem Geschäft muss vermerkt werden)

Zurück zum Inhalt

Schöpfen aus den Förderungstöpfen - Bildungskarenz

Ziele

Voraussetzungen

Verfahren

Antrag auf Weiterbildungsgeld (kann frühestens einen Monat vor dem voraussichtlichen Beginn der Bildungskarenz gestellt werden) und das Formular über die Vereinbarung s. o.

Allgemeines

 

Zurück zum Inhalt

Planung und Steuerung der Unternehmensnachfolge

Unternehmensübergabe gegen Renten

 

Diese Form des Übergangs eines Unternehmens darf nicht verwechselt werden mit der Bezahlung eines Kaufpreises in Raten. Bei ratenweiser Bezahlung steht der Kaufpreis (=Summe der Raten) von vornherein fest. Bei Verkauf gegen Rente ist der Betrag unsicher: der endgültige Kaufpreis steht erst bei Ableben des Verkäufers fest. Je älter der Rentenberechtigte wird, desto teurer ist dem Erwerber der Unternehmenskauf zu stehen gekommen.

1) Verkauf eines Einzelunternehmens oder eines Anteiles an einer Personengesellschaft

Der Wert der Rente wird zum Zeitpunkt des Kaufes bestimmt. Diese Berechnung geschieht nach versicherungsmathematischen Regeln aufgrund der statistischen Lebenserwartung des Verkäufers und wird als "Rentenbarwert" bezeichnet.

Steuerliche Behandlung beim Erwerber
Der Rentenbarwert stellt den steuerlichen Kaufpreis für das erworbene Unternehmen dar. Dieser Kaufpreis ist nach den gleichen Grundsätzen wie bei Kauf gegen Einmalzahlung oder auf Raten auf die erworbenen Wirtschaftsgüter zu verteilen und abzuschreiben (siehe Steuerimpuls Ausgabe 4/98). Zusätzlich ist der in den Renten enthaltene Zinsenanteil in jedem Jahr der Rentenzahlung absetzbar.

Steuerliche Behandlung beim Verkäufer
Der Verkäufer hat erst dann die Rentenzahlungen zu versteuern, wenn die bisher geleisteten Renten den Buchwert des verkauften Betriebes übersteigen. Es kommt also in vielen Fällen erst nach Jahren zu einer Steuerpflicht beim Verkäufer. Es gibt dafür keinen halben Einkommensteuersatz. Dieser steht ohnedies nur in besonderen Fällen zu (siehe Steuerimpuls Ausgabe 4/98) und nur dann, wenn die Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr anfallen.
Der Freibetrag von ATS 100.000,- für Veräußerungsgewinne steht dann zu, wenn der Betrieb zum Zeitpunkt des Verkaufes bereits mehr als sieben Jahre bestanden hat.

Besondere steuerliche Auswirkungen
Diese ergeben sich zum Zeitpunkt des Ablebens des Verkäufers, da der Tod selten mit der statistischen Lebenserwartung zusammenfällt. Stirbt der Verkäufer früher als dem statistischen Durchschnitt entspricht, so entsteht durch den Wegfall der restlichen Rentenverpflichtung beim Käufer ein steuerpflichtiger Ertrag. Stirbt er später, kommt es zu nachträglichen (zusätzlichen) Renten für den Käufer, die im Jahr der Bezahlung steuerlich abgesetzt werden können

2) Verkauf von Anteilen an einer GmbH gegen Renten

Auch hier ist ein Rentenbarwert zu ermitteln, allerdings nach besonderen Regeln. Dabei wird der Jahresbetrag der Rente mit einem Vervielfacher multipliziert, der vom Lebensalter des Verkäufers im Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung abhängt. Zwischen Männern und Frauen wird nicht unterschieden.

Steuerliche Behandlung beim Käufer
Der Käufer kann den solcherart ermittelten Kaufpreis nicht absetzen (keine Änderung zum Kauf gegen Einmalzahlung oder auf Raten). Zahlt der Käufer mehr als dem gesetzlichen Rentenwert entspricht, so sind die zusätzlichen Renten für ihn im Zeitpunkt der Bezahlung absetzbar.

Steuerliche Behandlung beim Verkäufer
Der Verkäufer hat erst dann die Renten zu versteuern, wenn diese die seinerzeitigen Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen. Wie beim Verkauf gegen Einmalzahlung oder auf Raten kann auch hier der halbe Einkommensteuersatz beansprucht werden. Bei Zwergbeteiligungen (max. 10 %) tritt Steuerpflicht für den Verkäufer erst ein, wenn die bisherigen Zahlungen den gesetzlichen Rentenwert übersteigen.

3) Unternehmensübergabe unter nahen Angehörigen

Hier wird häufig nicht der volle Kaufpreis vom (üblicherweise) in Pension gehenden Seniorunternehmer verlangt.
Sofern der Rentenbarwert um nicht mehr als 25 % nach oben oder unten vom tatsächlichen Wert des Einzelunternehmens oder des Anteils an einer Personengesellschaft abweicht, erfolgt die steuerliche Behandlung nach den schon oben beschriebenen Grundsätzen (siehe 1). Wenn aber diese Bandbreite nach oben oder unten überschritten wird, so spricht die Finanz von einer "Versorgungsrente".

Steuerliche Behandlung beim Erwerber
Dieser muss die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortsetzen, er kann nicht aufwerten. Er kann aber die Renten im Jahr der Bezahlung steuerlich voll absetzen.

Steuerliche Behandlung beim Betriebsübergeber (Seniorchef)
Dieser hat die Renten voll als Einnahmen zu versteuern, und zwar zum vollen Tarif. Das kann trotzdem steuerlich interessant sein, weil der in Pension gehende Seniorchef durch gesunkene Einkünfte (ev. nur mehr Pensionen) in der Folge eine geringere Progression hat, der nun voll die Gewinne einstreifende Juniorchef kann jedoch die Rentenzahlungen zum (in der Regel) höheren Progressionssatz absetzen. Durch entsprechende Gestaltung der Rentenhöhe können also die steuerlichen Effekte optimiert werden.

Sonderfall Unterhaltsrente
Wenn der Wert der Rente mehr als 200% des Wertes des Unternehmens ausmacht, spricht man von einer "Unterhaltsrente". Diese ist beim Zahler keine Betriebsausgabe und beim Empfänger keine "steuerliche" Einnahme.

4) Übertragung von GmbH-Anteilen unter nahen Angehörigen ohne angemessene Gegenleistung

Durch das vor kurzem ausgehandelte Steuerreformgesetz gilt nunmehr folgendes:
Wenn die Rente nicht einmal die Hälfte des wahren Wertes der Anteile erreicht oder ihn um mehr als das Doppelte übersteigt , so liegt nach Ansicht der Finanz eine "Unterhaltsrente" vor. Diese ist steuerlich irrelevant. (s. o.)
Beträgt die Rente zwischen 50% und 125 % des Wertes der Anteile, so liegt insgesamt ein Kauf vor.
In diesem Fall sind die oben beschriebenen Grundsätze für Anteilskäufe anzuwenden (siehe 2).
Liegt der Wert der Rente zwischen 126% und 200 % des Wertes der Anteile, so ist die Rente aufzuteilen in eine Kaufpreisrente (100%) und eine Unterhaltsrente (Überhang).

Wie man sieht, ist die Rentenversteuerung eine Wissenschaft für sich. Gerade hier ist für eine steuerlich optimale Lösung die Einholung fundierter Beratung notwendig.

 

Zurück zum Inhalt