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Ihre ganz persönlichen Steuertipps |
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Wir bedanken uns bei allen unseren Kunden für das erwiesene Vertrauen und wünschen ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2001! |
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Inhalt:
Wieviele Ideen passen auf ein Blatt?
Schenkung
Neue Besen kehren - gut?
Arbeitslosengeld für Unternehmer
So organisieren Sie Ihr Rechnungswesen
Wieviele Ideen passen auf ein Blatt?
Geht es Ihnen auch so? Sie sind voller Ideen, haben große Vorsätze und müssen dann feststellen: Ihre Kreativität fiel dem Alltagstrott zum Opfer!
So können Sie Ihr kreatives Potential aktivieren und Ihre Ziele mit neuen Impulsen erreichen.
1. Strategien neu orientieren:
Wie?
2. Dann definieren Sie Ihre Schlüsselziele:
Die folgenden vier Schlüsselziele haben wir für uns definiert. Wir glauben, dass diese Ziele repräsentativ für die meisten Unternehmen sind.
3. Wie gelingt nun die Umsetzung?
Nur Aktivitäten zählen!
Brainwriting: Das bedeutet innerhalb einer Gruppe werden von rund 5 - 6 Personen Ideen schriftlich gesammelt
Wann? Zu Beginn jeden Quartals
Wie? Anhand folgender Liste:
Schlüsselziel:
Dann:
Schenkung
Frage: Ich überlege, mein Haus noch heuer an mein Kind zu übergeben. Verkaufen zum Einheitswert wurde zuletzt oft als Alternative zum Schenken genannt. Was ist damit gemeint und ist das sinnvoll?
Antwort: Damit ist gemeint, dass das Haus dem Kind nicht geschenkt wird, sondern von diesem der Mutter bzw. dem Vater zum Einheitswert abgekauft wird.
Der Vorteil liegt darin, dass beim Verkauf die Grunderwerbsteuer 2 % (bei nahen Verwandten) vom Kaufpreis (mind. Einheitswert) beträgt, während bei der Schenkung von Grundstücken (Basis ist 3facher Einheitswert) zusätzlich zum Schenkungssteuersatz ein Äquivalent zur Grunderwerbsteuer von 2 % hinzukommt.
Die Steuerbelastung beim Verkauf zum Einheitswert ist also geringer als im Falle einer Schenkung.
Ein Problem dabei ist, dass der Kaufpreis (Einheitswert) tatsächlich (nachweislich) vom Kind bezahlt werden muss. Der Kaufpreis kann insoweit gesenkt werden, als der Wert für – der Mutter bzw. dem Vater gegenüber eingeräumter – Nutzungsrechte auch als Entgelt angesehen wird und das Kind nur den restlichen Anteil „bar“ zahlt. Das Finanzamt prüft in diesem Zusammenhang, ob das Kind über die zum Kauf erforderlichen Geldmittel verfügt bzw. woher diese stammen.
Der besondere Vorteil liegt darin, dass für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer im Falle eines Verkaufes – anders als im Falle der Schenkung – ab 2001 nicht der 3fache, sondern lediglich der einfache Einheitswert als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen wird.
Dadurch entfällt die steuerliche „Notwendigkeit“ ein Grundstück unbedingt noch heuer an die Kinder zu übergeben, da sich die Grunderwerbsteuer beim Verkauf zum Einheitswert im nächsten Jahr nicht erhöht.
Neue Besen kehren - gut?
Bis vor wenigen Jahren war die Null eine Zahl wie jede andere auch. Nun ist Null ein Reizwort: Nulllohnrunde, Nulldefizit, schwarze Null etc. verheißen nichts Gutes. Welche Auswirkungen die Budgetkonsolidierung mit ihrem Ziel des Nulldefizits auf die Steuerzahler hat, soll im Folgenden näher erläutert werden. Aus der Fülle der (zumeist) ab 1.1.2001 geltenden, aber noch nicht fixen Neuerungen die Wichtigsten. Zum Teil recht kompliziert, weshalb wir nur auf Grundsätze eingehen. Näheres erfragen Sie direkt bei uns.
Belastungen für Unternehmer:
Investitionsfreibetrag IFB:
Diese - wie eine zusätzliche Abschreibung wirkende - Steuerbegünstigung in Höhe von meist 9 % wird gestrichen. Geplant ist dies bereits für Anschaffungen ab dem 15.12.2000. Lediglich bei der Herstellung von Anlagegütern (z.B. Bau eines Betriebsgebäudes) darf für die Teile der Herstellungskosten, die bis zum 31.12.2000 anfallen, noch ein IFB geltend gemacht werden.
| TIPP: Notwendige Investitionen bis zum 14.12.2000 durchführen !!! |
Verlustvorträge:
Verluste sind seit 1998 wieder zeitlich unbegrenzt in zukünftige Gewinnjahre vortragsfähig. Nunmehr sollen sie betragsmäßig begrenzt werden:
Verluste aus früheren Jahren sollen nur mit 75 % der laufenden Gewinne abgezogen werden können. In Gewinnjahren werden daher zumindest 25 % des anfallenden Gewinns versteuert werden müssen. Die nicht verrechneten Verluste gehen zwar nicht verloren, müssen aber in zukünftige Perioden verschoben werden. Auch in diesen zukünftigen Jahren bleibt aber stets mindestens ein Viertel des Einkommens steuerpflichtig.
Betroffen davon sind nicht nur „gewöhnliche“ Verluste aus betrieblicher Tätigkeit, die mit allen positiven Einkünften nach-folgender Jahre verrechnet werden konnten. Es betrifft auch sogenannte „Wartetastenverluste“.
Diese stammen entweder aus
Solche Verluste konnten schon bisher nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Nunmehr ist deren Verrechenbarkeit auch der Höhe nach begrenzt. Folgenden Steuervorteil gibt es nicht bei körperschaftsteuerpflichtigen juristischen Personen (GmbH, AG).
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Beispiel für Einzelunternehmer: Verlustvortrag 1997 |
ATS 2.000.000,- |
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Neue Regelung |
1.500.000,- -1.125.000,- 375.000,- |
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Neue Regelung |
96.267,- |
| Neue Regelung Gewinn 2003: Verlustabzug max. 75% Gewinn zu versteuern |
29.850,- |
| Einkommensteuer Einkommensteuer gesamt |
25.125,- |
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| Alte Regelung Einkommensteuer gesamt Steuerersparnis nach der neuen Regelung |
198.067,- 46.825,- |
Wirksamwerden:
Voraussichtlich für Jahresabschlüsse ab 2001
Rückstellungen für Bilanzierer:
Rückstellungen für schon entstandene, aber erst später tatsächlich wirksame Verpflichtungen sollen auf 80 % ihres Betrages gekürzt werden. Auch schon in Vorjahren gebildete Rückstellungen müssen nachträglich auf 80 % reduziert werden.
Nicht davon betroffen sind die langfristigen Personalrückstellungen (Abfertigungen, Pensionen, Jubiläumsgelder). Bei diesen bleibt alles beim Alten.
Beispiel:
Zum 31.12.2001 wird erstmals eine Rückstellung für drohende Prozesskosten, mit deren Entstehen aufgrund der langen Prozessdauer frühestens ab 2003 gerechnet wird, gebildet.
Es wird mit Kosten von ATS 200.000,- gerechnet. 80 % davon (ATS 160.000,-) dürfen als Rückstellung im Jahre 2001 steuerlich abgesetzt werden. Die restl. ATS 40.000,- werden erst steuerwirksam, wenn sie tatsächlich entstehen, in diesem Beispiel frühestens 2003.
Gebäudeabschreibungen (AfA):
Für unmittelbar der Betriebsausübung dienende Gebäude war bisher eine Nutzungsdauer von 25 Jahren (4 % AfA p.a.) erlaubt. Diese erhöht sich auf 33 1/3 Jahre (3 % AfA) und wirkt sich auch auf schon bestehende, aber noch nicht zur Gänze abgeschriebene Gebäude aus.
Belastungen für Arbeitnehmer:
Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen (künftig „Ersatzleistung“ genannt, siehe Steuerimpuls 3/2000) bei Beendigung des Dienstverhältnisses waren bisher in aller Regel nur mit 6 % Lohnsteuer belastet. In Zukunft sollen diese Zahlungen voll lohnsteuerpflichtig sein. Das gleiche gilt für Kündigungsentschädigungen, Vergleichssummen und Nachzahlungen vom Arbeitslohn.
Belastungen für alle Steuerpflichtigen:
Zinsen für Nachzahlungen von Einkommen- und Körperschaftsteuer:
Nun ist es also soweit - wer zuwenig an Steuern vorausbezahlt hat, der muss für die Nachzahlungen mit Zinsen rechnen. Und zwar in Höhe von jeweils 2 % über dem sogenannten Basiszinssatz. Bei einem Zinssatz (zum heutigen Zinsniveau) von 6,25 % kann da schon ein gehöriger Batzen Geld herauskommen. Solche Zinsen können steuerlich nicht geltend gemacht werden! Berechnet werden die Zinsen voraussichtlich ab dem 1. Oktober des Folgejahres. Zinsen sind auch bei Nachzahlungen (max. dreieinhalb Jahre) aufgrund von Betriebsprüfungen zu leisten.
Die gute Nachricht: Steuergutschriften führen auch zu einer Zinsengutschrift. Wermutstropfen: Solche Gutschriftszinsen müssen versteuert werden!
FISKURIOS: Das Schlimme an der geplanten Regelung ist, dass die Höhe der Zinsen von der Schnelligkeit bzw. den Urlaubsplänen der Finanzbeamten abhängt. Auch wenn die Steuerklärungen lange vor dem 1. Oktober eingereicht werden, der Steuerbescheid aber (aus welchen Gründen auch immer) erst lange Zeit nach dem 1. Oktober ergeht, sind Zinsen zu zahlen!!! Tipp: Wer genug Bares hat, sollte knapp vor dem 1. Oktober soviel einzahlen, wie es der erwarteten Steuernachzahlung für das vergangene Jahr entspricht. Zuviel Bezahltes wird gemeinsam mit Zinsen gutgeschrieben!!!
Anhebung der Steuervorauszahlungen:
Schon bisher werden die Steuervorauszahlungen, die sich aus der Steuerschuld des zuletzt veranlagten Jahres ergaben, automatisch angehoben, in der Regel um 9 %. Leiten sich die Einkünfte aus einem Einkommen vor 2001 ab, so werden die Steuervorauszahlungen für 2001 (und ev. Folgejahre) je nach Höhe der errechneten Steuervorauszahlung um zusätzliche 5 % (bei Vorauszahlungen bis ATS 200.000,-) bis zu 20 % (bei Vorauszahlungen von mehr als ATS 500.000,-) erhöht.
TIPP: Entspricht das erwartete Einkommen für 2001 nicht den Steuervorauszahlungen, kann bis zum 30. 9. 2001 ein (mit Zahlen) begründeter Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen gestellt werden.
Absetzbeträge:
Der allgemeine Absetzbetrag von maximal ATS 12.200,- p.a., der jedem Steuerpflichtigen zusteht, wird weiter reduziert und fällt ab einem Einkommen von ATS 487.400,- p.a. gänzlich weg. Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird um die Hälfte auf ATS 750,- p.a. reduziert. Der Pensionistenabsetzbetrag ATS 5.500,- p.a. wird ab einem Einkommen von ATS 230.000,- p.a. sukzessive reduziert, sodass ab einem Einkommen von ATS 300.000,- p.a. dieser zur Gänze wegfällt.
Arbeitslosengeld für Unternehmer
Bis zum 1.5.1996 konnten Unternehmer ihre - aus der ehemaligen Dienstnehmerzeit stammenden - Arbeitslosenversicherungsansprüche „mitziehen".
Ab 1.5.1996 ging der Arbeitslosengeldanspruch nach drei Jahren selbstständiger Tätigkeit verloren. Wer dies verhindern wollte, musste durch einen Sicherungsbeitrag von monatl. ATS 500,- seine Ansprüche wahren.
Ab 1.10.2000 ist wieder der alte Zustand hergestellt, d.h. dass durch eine selbstständige Tätigkeit ein einmal erworbener Arbeitslosengeld anspruch nicht verloren geht und die Bezahlung des Sicherungsbeitrages entfällt.
Unternehmer können nach Beendigung ihrer selbstständigen Tätigkeit ab 1.10.2000 wieder Arbeitslosengeld beanspruchen bzw. Notstandshilfe beziehen oder den Fortbezug dieser Leistung beantragen.
Leider bekommen aber alle diejenigen, die vorsorglich einen Sicherungsbeitrag eingezahlt haben, nichts zurück.

Es weihnachtet sehr...
Ein Unternehmer verkauft Gutscheine, die er später gegen - nicht näher definierte - Waren oder Dienstleistungen eintauscht.
Steuerliche Behandlung beim Bilanzierer Umsatzsteuer:
Mit der Hingabe des Gutscheines wird noch keine Lieferung ausgeführt,
d.h. kein steuerbarer Vorgang. Erst wenn der Gutschein gegen Waren eingetauscht
wird, erfolgt die Lieferung. Dann entsteht die Umsatzsteuerpflicht.
Einkommensteuer:
Steuerpflichtig ist erst die Einlösung des Gutscheines.
Steuerliche Behandlung bei EAR Umsatzsteuer:
Da Bargeld bei der Bezahlung des Gutscheines fließt und nicht bei
der Inanspruchnahme der Lieferung oder Leistung, ist der Verkauf von Gutscheinen
bei einer EAR umsatzsteuerlich zu berücksichtigen.
Einkommensteuer:
Der Verkauf von Gutscheinen ist als Vorauszahlung bereits bei der Bezahlung
eine Betriebseinnahme.
So organisieren Sie Ihr Rechnungswesen
Fakturieren, Sammeln und Belegaufbereitung:
| Nichtautomatisierter Verbuchung: |
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1. Kopie zur Verbuchung in “AR-Pendelordner” geben |
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2. Kopie wird in einem Ordner, „Offene AR A - Z “ gesammelt |
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Ev. 3. Kopie in einem Auftragsakt, Bauakt od. zur Überwachung von Ausfuhrnachweisen usw. ablegen |
| Automatisierter Verbuchung: | |
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Ablage einer Kopie in den “AR - Pendelordner” sortiert aufsteigend nach Rechnungsnummer |
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Bereitstellen der Schnittstelle (Datei auf Diskette, email) zur Verbuchung |
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Ev. Kopien für Kundenakt wie oben 3. Kopie |
Rechnerische Kontrolle:
TIPP: Erleichtern Sie Ihre Arbeit, indem die Kundennummer auf der AR mit der Kontonummer in der Buchhaltung identisch ist.
Kontieren und Verbuchung:
Bezahlung und Offene Posten (OP)-Verwaltung, Ablage
Bei der automatisierten Verbuchung: Wenn “die Bank” gebucht wird, werden die Kundenzahlungen den gebuchten Ausgangsrechnungen zugeordnet (OP-Abstattung). Dadurch sind alle noch nicht bezahlten Rechnungen auf einem Blick zu sehen. Eine OP-Liste oder Mahnvorschlagsliste dient als Basis für das Mahnwesen.
Bei nicht automatisierter Vorgangsweise: Bei Überprüfung des Bankauszuges werden bezahlte AR dem Ordner “offene AR A-Z” entnommen und dem dazugehörigen Bankauszug zugeordnet; dann gibt auch der Ordner “offene AR A-Z” Überblick über die nichtbezahlten Rechnungen.
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