Szabo & Partner

 Impuls


Ausgabe 4/2001

Ingrid Szabo

 Ihre ganz persönlichen Tipps von Ingrid Szabo und ihrem Team

 

Inhalt:

Weihnachten

Die Zukunft der Steuern

Geschenke und anderes - was sagt die Finanz dazu?

Reisekosten in Kollektivverträgen

Dirndln übers Internet - E-Commerce und die Steuer


 

Wir wünschen ein Frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2002!

 

Betriebsferien: 24. und 31. Dezember 2001, zwischen 27. Dezember 2001 und 4. Jänner 2002 haben wir einen Journaldienst eingerichtet.


v.l.n.r. Ingrid Szabo, Rita Pötz, Julia Haller, Gudrun Humel, Michaela Kellner, Maria Schattauer, Martina Benischke, Erika Krafft, Sonja Mrak, Tina Rametsteiner (Evelyn Eder und Rita Gugl fehlen auf diesem Foto)

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Die Zukunft der Steuern

Auch heuer hat sich die Finanz einige Überraschungen für das kommende Jahr einfallen lassen.

Zuerst die erfreulichen Veränderungen: Die Abschaffung der Stempelmarken wird diesmal nicht bloß angekündigt. Sie verschwinden tatsächlich zur Gänze. Vereinfachte Regel: Überall wo eine Einhebung nicht anders möglich war als durch das Kleben von Stempelmarken entfällt ersatzlos die Gebühr (z.B. Vollmachten, nichtamtliche Zeugnisse, Stundungs-, Raten- und Nachsichtsansuchen, alle Eingaben in Verwaltungsstrafverfahren).

Auch die EURO-Einführung bringt Grund zur Freude – zumindest steuerlich. Bei der Umrechnung der in den Steuergesetzen genannten Schillingbeträge in EURO wurde z.T. großzügig zum Vorteil von uns Steuerzahlern gerundet (z.B. wurde die Buchführungspflichts-Grenze um über ATS 500.000,- von ATS 5 Mio. auf EUR 400.000,- angehoben). In wenigen Fällen gehört die Finanz allerdings an den EURO-Pranger, da zu unseren Ungunsten (z.B. bei den Finanzstraf-Höchstgrenzen) gerundet wurde.

Aber natürlich gibt’s nicht nur Positives: Ein Säumniszuschlag von 2 % für zu spät bezahlte Abgaben reicht nicht. Jetzt kommen Säumniszuschlag Nr. 2 und 3 von jeweils 1 % hinzu. Wer also mit der Bezahlung 6 Monate wartet, wird mit insgesamt 4 % der Abgaben-Schuld belastet. Einziger Lichtblick: Änderungen und Aufhebungen von Säumniszuschlägen können leichter bewirkt werden.

Und sollte Ihnen das alles nicht passen, so wird höchstwahrscheinlich ab 2002 nicht mehr eine Behörde für Berufungen zuständig sein sondern ein unabhängiges Finanzgericht. Ob eine Unabhängigkeit aber tatsächlich gewährleistet ist, wenn die nun arbeitslos gewordenen Finanzbeamten in die Gerichte wandern, sei dahingestellt.

Noch ein Blick in die weitere Zukunft: Finanzminister Grasser plant ab 2003 die Umsatzsteuer komplett zu reformieren. So soll die Umsatz- und Vorsteuer in der Unternehmerkette entfallen und somit teilweise die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA) ebenfalls. Andererseits wären umfangreiche andere Melde- und Kontrollverfahren notwendig, welche enormen Verwaltungsaufwand bedeuten. EU-weit würde diese Methode eine Insellösung darstellen. Dabei wären Harmonisierungsschritte (z.B. ein einheitlicher Umsatzsteuer-Satz im Sinne der Vergleichbarkeit von Waren) innerhalb der Gemeinschaft – so meinen wir – von größerer Bedeutung.

 

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Geschenke und anderes - was sagt die Finanz dazu?

Erfolgsprämien in Form von Sachgeschenken

Jeder Dienstgeber hat die Möglichkeit, seinen Dienstnehmern zu besonderen Anlässen Sachgeschenke steuerfrei zu geben, z.B. Warengutscheine zur Betriebsfeier, einen Anzug zu Weihnachten,...
Es darf pro Dienstnehmer und Jahr bis zu ATS 2.550,- (ab 1.1.2002 EUR 186,-) sein. Gibt der Dienstgeber das Sachgeschenk quasi als Belohnung, dann ist es allerdings - wie der Lohn - steuerpflichtig. So etwa, wenn wegen des guten Geschäftsgangs an alle Mitarbeiter eine Prämie ausbezahlt wird, z.B. ein Teil in Höhe von ATS 6.000,- auf das Konto des Dienstnehmers und ein Teil als Sachgutschein im Wert von ATS 2.500,-. Beides ist ein steuerpflichtiger Lohn.

An dieser Stelle möchten wir Sie erinnern! Feste feiern tut uns allen gut! Auch der Fiskus fördert es, wenn Sie mit Ihren Mitarbeitern Spaß haben, und zwar bis zu einer Höhe von ATS 5.000,- (EUR 365,-) pro Jahr und Mitarbeiter.

Zukunftssicherung für Dienstnehmer

Für die Zukunftssicherung selbst vorzusorgen wird immer wichtiger. Auch Dienstgeber können alle oder eine bestimmte Gruppe von Dienstnehmern dabei unterstützen.
Die Aufwendungen für Zukunftssicherungen sind bis maximal ATS 4.000,- (EUR 300,-) pro Jahr und Dienstnehmer steuerfrei. Hiezu gehören Risikoversicherungen (Unfall-, Lebens-, Zusatzkrankenversicherung). Eine Er- und Ablebensversicherung bei der die Mitarbeiter die Wahl haben, das angesparte Kapital bereits nach fünf Jahren beheben zu können, ist nicht steuerbegünstigt. Nach Ansicht der Finanz sind folgende Kriterien für die Steuerfreiheit notwendig:
die Laufzeit muss mindestens 10 Jahre betragen
das für den Ablebensfall zugesicherte Kapital muss mindestens so hoch sein wie das für den Erlebensfall

Berufskleidung:

Auch dies ist sowohl für die Finanz als auch für Steuerpflichtige ein immer wieder vieldiskutiertes Thema.

Kleidung, die auch privat getragen werden kann, darf grundsätzlich nicht steuerlich genutzt werden.

So konnte etwa eine Flugbegleiterin (Stewardess) Schuhe, Strümpfe, Kosmetika und den Friseur nicht absetzen. Ein Schauspieler wollte sogenannte "bürgerliche" Kleidung, die er auf der Bühne in einem offenbar zeitgenössischen Stück trug, absetzen. Ein steuerliches Absetzen ist möglich, wenn er die Kleidung privat gar nicht benützen kann, etwa weil sie im Theaterfundus bleiben muss.

Ob der Betroffene die Kleidung tatsächlich privat trägt oder nicht, ist dabei für die Finanz unerheblich. Es genügt, wenn sie privat getragen werden KANN, weil sie üblicher Bekleidung entspricht wie z.B. schwarze Kleidung von Orchestermitgliedern oder von KellnerInnen.

Ein Polizist wiederum wollte die Reinigungskosten seiner Uniformhemden und Socken absetzen. Da ein Polizeihemd keinen größeren Reinigungsaufwand erfordert als ein "normales Hemd", entschied der Verwaltungsgerichtshof gegen den Steuerpflichtigen.

Individualpauschalierung

Für die Jahre 2000 - 2002 können auch Dienstnehmer oder Vermieter von z.B. Privatwohnungen von der Möglichkeit der Individualpauschalierung Gebrauch machen.

Diese sieht vor, dass sich die Ausgaben (Werbungskosten) für die Jahre 2000 bis 2002 nach dem Durchschnitt der Ausgaben in den Kalenderjahren 1997-1999 im Verhältnis zu den Einnahmen richten.

Hatte ein Dienstnehmer in den Jahren 1997 - 1999 hohe Werbungskosten (z.B. teure Fortbildungskosten) abgesetzt, so darf er die Individualpauschalierung für 2000 - 2002 wählen, egal ob in diesen Jahren solche hohen Aufwendungen wieder anfallen werden oder nicht. Damit hat ein Dienstnehmer Absetzposten, für die er gar nichts ausgegeben hatte. Nett, oder ?
Es muss aber ein durchgehendes Dienstverhältnis in den Jahren 1997 - 1999 bestanden haben und auch noch in dem Jahr bestehen, in dem die Individualpauschalierung beansprucht wird (2000, 2001 oder 2002).
Eine Änderung der Funktion innerhalb desselben Unternehmens ist nicht schädlich (z.B. Außendienstverkäufer mit hohen absetzbaren Reisekosten wird Innendienstleiter ohne Werbungskosten).
Die Individualpauschalierung kann für jedes der drei Jahre 2000, 2001 und 2002 auch getrennt beantragt werden. Wer also in einem der drei Jahre hohe Werbungskosten hat, die den Durchschnitt der Jahre 1997 - 1999 übersteigen, macht eben in diesem Jahr die echten Kosten geltend, um im nächsten Jahr vielleicht wieder auf die Pauschalierungsregelung zurückzukommen.

 


Schenken - mit oder ohne Steuer

Weihnachten ist "die" Zeit des Schenkens. Wenn Sie ein Packerl bekommen, denken Sie dann an die Schenkungssteuer?

NEIN? Was viele nicht wissen:
Für jedes Geschenk ist eigentlich Schenkungssteuer zu bezahlen. Es gibt jedoch wertmäßige Grenzen und sachliche Ausnahmen. Alles, was darunter bleibt, ist steuerfrei. Z.B. können Ehepartner bis zu ATS 130.000,- (EUR 9.500,-) untereinander und Eltern an ihre Kinder bis zu ATS 30.000,- (EUR 2.200,-) steuerfrei schenken.

Diese Beträge gelten pro Person und zwar als Summe aller Geschenke der letzten 10 Jahre!!! Doch nichts wird so heiß gegessen wie gekocht:
Übliche "Gelegenheitsgeschenke" (z.B. Geburtstag, Weihnachten, Sponsion, Hochzeit etc.) bleiben dann steuerfrei, wenn sie dem Anlass und der Lebensstellung der Beteiligten angemessen sind. Dazu gibt es keine Definition. "Angemessenheit" ist bei größeren Geschenken im Einzelfall zu prüfen.

Praxistipp: Der Finanzminister gewährt für Geldgeschenke ein befristetes Zuckerl: Wird Geld in Form eines Sparbuches bis zum 30.6.2002 geschenkt, so ist dieses Präsent steuerbefreit. Dies gilt sogar rückwirkend für Schenkungen vor dem Inkrafttreten dieser Regelung am 8.7.2000

 

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Reisekosten in Kollektivverträgen

Durch eine im Frühjahr erfolgte unglückliche Entscheidung des OGH kam es dazu, dass ständig Reisende nach dem Handelskollektivvertrag keinen Anspruch auf Diäten haben. Eiligst wurde sodann der Handelskollektivvertrag mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wieder repariert. Der alte Status schien damit wiederhergestellt zu sein. Aber...

Leider wurden dabei Einschränkungen eingebaut, die sich als Stolpersteine erweisen können:
Ab dem 13. Tag pro Monat gebührt nach dem Handelskollektivvertrag für Inlandsdienstreisen nur mehr das halbe Taggeld von höchstens ATS 180,- (EUR 13,20), auch wenn die Dienstreise länger als 11 Stunden dauert.
Bei Dienstreisen bis zu 11 Stunden, dürfen pro angefangener Stunde ATS 15,- (EUR 1,10) verrechnet werden.

Zwei Fälle sind nun zu unterscheiden:
Wurde bisher einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung stets das volle Taggeld, also max. ATS 360,- (EUR 26,40) zugestanden, so darf eine Kürzung des Taggeldes ab Juli nicht erfolgen. Es muss in diesem Fall auch bei mehr als 13 Tagen Dienstreise pro Monat das bisherige volle Taggeld bezahlt werden.
Wenn aber in der Vereinbarung lediglich auf den Kollektivvertrag verwiesen wird, gilt ab 1. Juli 2001 die für den Dienstnehmer ungünstigere Regelung.

Selbstverständlich kann in diesem Fall der Dienstgeber das volle Taggeld freiwillig weiterzahlen.

Der Teufel steckt im Detail! Die Finanz und die Sozialversicherung wollen mitschneiden. Der Fiskus unterscheidet zwischen sogenannten "kleinen" und "großen" Dienstreisen.

Kleine Dienstreisen

Diese führen nur so weit weg vom Wohnort, dass eine tägliche Rückkehr zu diesem zugemutet werden kann (bis 120 km Entfernung). Wird das volle Taggeld (egal, ob nunmehr freiwillig oder schon vorher vertraglich zugesichert) ab 1. Juli 2001 auch ab dem 13. Tag Inlandsdienstreise gezahlt, ist - für den Teil, der laut Kollektivvertrag nicht zusteht (also maximal ATS 180,- pro Tag) - Steuer zu zahlen.

Gemäß dem Fiskus ist:
nach dem 5. Tag an einem Ort oder Gebiet bei regelmäßig wiederkehrendem Aufsuchen bzw.
nach dem 15. Tag an einem Ort oder in einem Gebiet bei unregelmäßigem Aufsuchen
Schluss mit der Steuerfreiheit!

Diäten werden dann voll versteuert und damit auch sozialversicherungspflichtig.
Dass darüber hinaus auch Kommunalsteuer und Beiträge zum Familienbeihilfenfonds anfallen, macht die Sache nur noch schlimmer.

Möglichkeiten für weitere Diäten:
Um wieder für 5 Tage die vollen Diäten abgabenfrei zu erhalten, müssen Sie ganze 6 Monate den Ort oder das Gebiet meiden.
Wenn Sie ein 2. Mal für 15 Tage Diäten steuerlich absetzen wollen, dürfen Sie an dem betreffenden Ort erst ab dem nächsten Kalenderjahr wieder arbeiten!

Sofern ein Kollektivvertrag die Reisekosten günstiger definiert, wird dies durch die Finanzverwaltung anerkannt.

Große Dienstreise

Etwas mehr Glück haben nur jene, deren Dienstreisen so weit weg von ihren Wohnort führen, dass ihnen eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zugemutet werden kann: Dies ist bei einer Entfernung Wohnung - Reiseort oder -gebiet von mehr als 120 km der Fall. Dann gestattet der Fiskus eine steuerfreie Diätenzahlung in voller Höhe (also maximal ATS 360,- pro Tag) für ganze 6 Monate oder 183 Tage. Dann müsste ebenfalls eine Abwesenheit von diesem Ort oder diesem Gebiet von durchgehend 6 Monaten eingelegt werden, damit wieder Steuerfreiheit für weitere 6 Monate gegeben ist.

In der Praxis bedeutet dies, dass Dienstreisende ab dem 13. Tag pro Monat im Regelfall nur mehr ATS 180,- pro Tag abgabenfrei kassieren können, ein - allfällig vom Arbeitgeber - darüber hinaus bezahlter Rest ist voll abgabenpflichtig. Dies führt dazu, dass dieser Teil (maximal ATS 180,- pro Tag) im Extremfall zu weniger als der Hälfte zufließt.

Regelungen in anderen Kollektivverträgen

Da auch andere Kollektivverträge (insb. jener für Angestellte des Gewerbes) eine Regelung haben, die jener vergleichbar ist, welche bis zum 1. Juli 2001 im Handelskollektivvertrag enthalten war, stellt sich das Problem auch dort.

Werden die entsprechenden Bestimmungen nicht geändert, stehen ständig Reisenden keine Diäten mehr zu! Dann kann auch der Fiskus zuschlagen und muss Steuerfreiheit nur mehr innerhalb der oben dargestellten Grenzen gewähren. Sollten die betroffenen Kollektivverträge aber geändert werden, so mögen die Götter verhindern, dass eine ähnlich tollpatschige Regelung herauskommt wie beim Handelskollektivvertrag. Der Verdacht drängt sich auf, dass hier keine Praktiker am Werk waren.

Angesichts des entstandenen Tohuwabohus stellt sich für den Rechtsanwender die Frage, wer da noch den Überblick behält und wie die Statistiken geführt werden können, damit exakt abgabenfreie und abgabenpflichtige Diätenteile auseinander gehalten werden können. Fragen Sie uns, gemeinsam erarbeiten wir eine zufriedenstellende Lösung.

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Dirndln übers Internet - E-Commerce und die Steuer

Was gilt es bei geschäftlichen Transaktionen auf elektronischem Wege zu beachten?

Generell gilt: Da bis jetzt noch keine internationale Einigung über die Besteuerung von E-Commerce zustande kam, sind steuerliche Fragen nach den allgemeinen Regelungen des Steuerrechts zu beurteilen.

Ertragssteuern (Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer)

Da es sich beim E-Commerce um betriebliche Einkünfte handelt, sind im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht Ertragssteuern für alle Einkünfte zu bezahlen.

Unbeschränkte Steuerpflicht:
Bei natürlichen Personen: mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich (mehr als 6 Monate)
Bei Körperschaften: Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich

Besteht lediglich beschränkte Steuerpflicht gilt als Faustregel: Nur jene Einkünfte fallen unter österreichisches Steuerrecht, welche einen Kontakt zu Österreich aufweisen (z.B. österreichische Betriebsstätte s.u.). Da mit den meisten Ländern für E-Commerce ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, ist im konkreten Fall zu überprüfen, welches Land das Recht auf Besteuerung besitzt.

Umsatzsteuer

Indirect e-commerce
Kein Unterschied zu konventionellen Liefergeschäften, somit keine umsatzsteuerlichen Besonderheiten. Es handelt sich um eine Lieferung mittels Versand.

Direct e-commerce
Es ist keine Lieferung sondern eine sonstige Leistung (Katalogleistung).
Vorteil bei Auslandskontakt: keine Zollformalitäten, keine Einfuhrumsatzsteuer, keine Meldeverpflichtung (ZM).

Online-Leistung in das Netz (access provider)
Die sog. Telekommunikationsleistungen (TKD) sind Katalogleistungen, daher gilt die gleiche Regelung wie beim direkten E-Commerce. Allerdings wurde per Verordnung geregelt, dass der Leistungsort von TKD in Österreich liegt, wenn die Leistung in Österreich genutzt oder ausgewertet wird.

Elektronische Rechnung:
Aufgrund eines Erlasses aus 1996 werden elektronische Rechnungen für den Vorsteuerabzug zugelassen.
Voraussetzungen:
die Rechnungen können in angemessener Frist ausgedruckt werden
die inhaltliche Übereinstimmung der ausgedruckten Rechnung sowohl beim Rechnungsaussteller als auch beim Rechnungsempfänger ist gegeben.

Betriebsstätte
Generell gilt:
In welchem Land sich der Verkäufer befindet hängt davon ab, ob eine Betriebsstätte vorhanden ist. Ein Server allein stellt zumeist keine Betriebsstätte dar, eine Prüfung im Einzelfall ist jedoch in jedem Fall notwendig.

Formen des E-Commerce

 
Lieferung von körperlichen Gegenständen
(indirect e-commerce)
Online-Leistung durch das Netz (direct e-commerce)
Online-Leistung in das Netz
(access provider)
Erklärung Elektronisches Angebot und Bestellung, Lieferung auf herkömmliche Art (z.B. Post) Anbot, Bestellung und Lieferung auf elektronischen Weg Technische Zugangsgewährung in das Internet und Übermittlung elektronischer Nachrichten
Beispiel Bestellung einer CD über Internet Kauf von Software, Download von Musik Druckwerken, Fotos etc. (content provider), Datenbankabfragen Internetzugang über Telefon oder ähnliches, Mailbox

 

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