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Ihre ganz persönlichen Tipps von Ingrid Szabo und ihrem Team |
Inhalt:
Geschenke und anderes - was sagt die Finanz dazu?
Reisekosten in Kollektivverträgen
Dirndln übers Internet - E-Commerce und die Steuer
Betriebsferien: 24. und 31. Dezember 2001, zwischen 27. Dezember 2001 und 4. Jänner 2002 haben wir einen Journaldienst eingerichtet. |
Auch heuer hat sich die Finanz einige Überraschungen für das kommende Jahr einfallen lassen.
Zuerst die erfreulichen Veränderungen: Die Abschaffung der Stempelmarken wird diesmal nicht bloß angekündigt. Sie verschwinden tatsächlich zur Gänze. Vereinfachte Regel: Überall wo eine Einhebung nicht anders möglich war als durch das Kleben von Stempelmarken entfällt ersatzlos die Gebühr (z.B. Vollmachten, nichtamtliche Zeugnisse, Stundungs-, Raten- und Nachsichtsansuchen, alle Eingaben in Verwaltungsstrafverfahren).
Auch die EURO-Einführung bringt Grund zur Freude zumindest steuerlich. Bei der Umrechnung der in den Steuergesetzen genannten Schillingbeträge in EURO wurde z.T. großzügig zum Vorteil von uns Steuerzahlern gerundet (z.B. wurde die Buchführungspflichts-Grenze um über ATS 500.000,- von ATS 5 Mio. auf EUR 400.000,- angehoben). In wenigen Fällen gehört die Finanz allerdings an den EURO-Pranger, da zu unseren Ungunsten (z.B. bei den Finanzstraf-Höchstgrenzen) gerundet wurde.
Aber natürlich gibts nicht nur Positives: Ein Säumniszuschlag von 2 % für zu spät bezahlte Abgaben reicht nicht. Jetzt kommen Säumniszuschlag Nr. 2 und 3 von jeweils 1 % hinzu. Wer also mit der Bezahlung 6 Monate wartet, wird mit insgesamt 4 % der Abgaben-Schuld belastet. Einziger Lichtblick: Änderungen und Aufhebungen von Säumniszuschlägen können leichter bewirkt werden.
Und sollte Ihnen das alles nicht passen, so wird höchstwahrscheinlich ab 2002 nicht mehr eine Behörde für Berufungen zuständig sein sondern ein unabhängiges Finanzgericht. Ob eine Unabhängigkeit aber tatsächlich gewährleistet ist, wenn die nun arbeitslos gewordenen Finanzbeamten in die Gerichte wandern, sei dahingestellt.
Noch ein Blick in die weitere Zukunft: Finanzminister Grasser plant ab 2003 die Umsatzsteuer komplett zu reformieren. So soll die Umsatz- und Vorsteuer in der Unternehmerkette entfallen und somit teilweise die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA) ebenfalls. Andererseits wären umfangreiche andere Melde- und Kontrollverfahren notwendig, welche enormen Verwaltungsaufwand bedeuten. EU-weit würde diese Methode eine Insellösung darstellen. Dabei wären Harmonisierungsschritte (z.B. ein einheitlicher Umsatzsteuer-Satz im Sinne der Vergleichbarkeit von Waren) innerhalb der Gemeinschaft so meinen wir von größerer Bedeutung.
Jeder Dienstgeber hat die Möglichkeit, seinen Dienstnehmern zu besonderen
Anlässen Sachgeschenke steuerfrei zu geben, z.B. Warengutscheine zur
Betriebsfeier, einen Anzug zu Weihnachten,...
Es darf pro Dienstnehmer und Jahr bis zu ATS 2.550,- (ab 1.1.2002 EUR 186,-)
sein. Gibt der Dienstgeber das Sachgeschenk quasi als Belohnung, dann
ist es allerdings - wie der Lohn - steuerpflichtig. So etwa, wenn wegen
des guten Geschäftsgangs an alle Mitarbeiter eine Prämie ausbezahlt
wird, z.B. ein Teil in Höhe von ATS 6.000,- auf das Konto des Dienstnehmers
und ein Teil als Sachgutschein im Wert von ATS 2.500,-. Beides ist ein steuerpflichtiger
Lohn.
An dieser Stelle möchten wir Sie erinnern! Feste feiern tut uns allen gut! Auch der Fiskus fördert es, wenn Sie mit Ihren Mitarbeitern Spaß haben, und zwar bis zu einer Höhe von ATS 5.000,- (EUR 365,-) pro Jahr und Mitarbeiter.
Für die Zukunftssicherung selbst vorzusorgen wird immer wichtiger. Auch
Dienstgeber können alle oder eine bestimmte Gruppe von Dienstnehmern dabei
unterstützen.
Die Aufwendungen für Zukunftssicherungen sind bis maximal ATS 4.000,-
(EUR 300,-) pro Jahr und Dienstnehmer steuerfrei. Hiezu gehören
Risikoversicherungen (Unfall-, Lebens-, Zusatzkrankenversicherung). Eine
Er- und Ablebensversicherung bei der die Mitarbeiter die Wahl haben,
das angesparte Kapital bereits nach fünf Jahren beheben zu können,
ist nicht steuerbegünstigt. Nach Ansicht der Finanz sind folgende
Kriterien für die Steuerfreiheit notwendig:
die Laufzeit muss
mindestens 10 Jahre betragen
das für den Ablebensfall
zugesicherte Kapital muss mindestens so hoch sein wie das für den Erlebensfall
Auch dies ist sowohl für die Finanz als auch für Steuerpflichtige ein immer wieder vieldiskutiertes Thema.
Kleidung, die auch privat getragen werden kann, darf grundsätzlich nicht steuerlich genutzt werden.
So konnte etwa eine Flugbegleiterin (Stewardess) Schuhe, Strümpfe, Kosmetika und den Friseur nicht absetzen. Ein Schauspieler wollte sogenannte "bürgerliche" Kleidung, die er auf der Bühne in einem offenbar zeitgenössischen Stück trug, absetzen. Ein steuerliches Absetzen ist möglich, wenn er die Kleidung privat gar nicht benützen kann, etwa weil sie im Theaterfundus bleiben muss.
Ob der Betroffene die Kleidung tatsächlich privat trägt oder nicht, ist dabei für die Finanz unerheblich. Es genügt, wenn sie privat getragen werden KANN, weil sie üblicher Bekleidung entspricht wie z.B. schwarze Kleidung von Orchestermitgliedern oder von KellnerInnen.
Ein Polizist wiederum wollte die Reinigungskosten seiner Uniformhemden und Socken absetzen. Da ein Polizeihemd keinen größeren Reinigungsaufwand erfordert als ein "normales Hemd", entschied der Verwaltungsgerichtshof gegen den Steuerpflichtigen.
Für die Jahre 2000 - 2002 können auch Dienstnehmer oder Vermieter von z.B. Privatwohnungen von der Möglichkeit der Individualpauschalierung Gebrauch machen.
Diese sieht vor, dass sich die Ausgaben (Werbungskosten) für die Jahre 2000 bis 2002 nach dem Durchschnitt der Ausgaben in den Kalenderjahren 1997-1999 im Verhältnis zu den Einnahmen richten.
Hatte ein Dienstnehmer in den Jahren 1997 - 1999 hohe Werbungskosten
(z.B. teure Fortbildungskosten) abgesetzt, so darf er die Individualpauschalierung
für 2000 - 2002 wählen, egal ob in diesen Jahren solche hohen Aufwendungen
wieder anfallen werden oder nicht. Damit hat ein Dienstnehmer Absetzposten,
für die er gar nichts ausgegeben hatte. Nett, oder ?
Es muss aber ein durchgehendes Dienstverhältnis in den Jahren 1997 - 1999
bestanden haben und auch noch in dem Jahr bestehen, in dem die Individualpauschalierung
beansprucht wird (2000, 2001 oder 2002).
Eine Änderung der Funktion innerhalb desselben Unternehmens ist nicht schädlich
(z.B. Außendienstverkäufer mit hohen absetzbaren Reisekosten wird
Innendienstleiter ohne Werbungskosten).
Die Individualpauschalierung kann für jedes der
drei Jahre 2000, 2001 und 2002 auch getrennt beantragt werden. Wer also in einem
der drei Jahre hohe Werbungskosten hat, die den Durchschnitt der Jahre 1997
- 1999 übersteigen, macht eben in diesem Jahr die echten Kosten geltend,
um im nächsten Jahr vielleicht wieder auf die Pauschalierungsregelung zurückzukommen.
Durch eine im Frühjahr erfolgte unglückliche Entscheidung des OGH kam es dazu, dass ständig Reisende nach dem Handelskollektivvertrag keinen Anspruch auf Diäten haben. Eiligst wurde sodann der Handelskollektivvertrag mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wieder repariert. Der alte Status schien damit wiederhergestellt zu sein. Aber...
Leider wurden dabei Einschränkungen eingebaut, die sich als Stolpersteine
erweisen können:
Ab dem 13. Tag pro Monat gebührt nach dem Handelskollektivvertrag für
Inlandsdienstreisen nur mehr das halbe Taggeld von höchstens ATS 180,-
(EUR 13,20), auch wenn die Dienstreise länger als 11 Stunden dauert.
Bei Dienstreisen bis zu 11 Stunden, dürfen pro angefangener Stunde ATS
15,- (EUR 1,10) verrechnet werden.
Zwei Fälle sind nun zu unterscheiden:
Wurde bisher einzelvertraglich
oder durch Betriebsvereinbarung stets das volle Taggeld, also max. ATS
360,- (EUR 26,40) zugestanden, so darf eine Kürzung des Taggeldes ab Juli
nicht erfolgen. Es muss in diesem Fall auch bei mehr als 13 Tagen Dienstreise
pro Monat das bisherige volle Taggeld bezahlt werden.
Wenn aber in der Vereinbarung
lediglich auf den Kollektivvertrag verwiesen wird, gilt ab 1. Juli 2001
die für den Dienstnehmer ungünstigere Regelung.
Selbstverständlich kann in diesem Fall der Dienstgeber das volle Taggeld freiwillig weiterzahlen.
Der Teufel steckt im Detail! Die Finanz und die Sozialversicherung wollen mitschneiden. Der Fiskus unterscheidet zwischen sogenannten "kleinen" und "großen" Dienstreisen.
Diese führen nur so weit weg vom Wohnort, dass eine tägliche Rückkehr zu diesem zugemutet werden kann (bis 120 km Entfernung). Wird das volle Taggeld (egal, ob nunmehr freiwillig oder schon vorher vertraglich zugesichert) ab 1. Juli 2001 auch ab dem 13. Tag Inlandsdienstreise gezahlt, ist - für den Teil, der laut Kollektivvertrag nicht zusteht (also maximal ATS 180,- pro Tag) - Steuer zu zahlen.
Gemäß dem Fiskus ist:
nach dem 5. Tag an
einem Ort oder Gebiet bei regelmäßig wiederkehrendem Aufsuchen
bzw.
nach dem 15. Tag an
einem Ort oder in einem Gebiet bei unregelmäßigem Aufsuchen
Schluss mit der Steuerfreiheit!
Diäten werden dann voll versteuert und damit auch sozialversicherungspflichtig.
Dass darüber hinaus auch Kommunalsteuer und Beiträge zum Familienbeihilfenfonds
anfallen, macht die Sache nur noch schlimmer.
Möglichkeiten für weitere Diäten:
Um wieder für
5 Tage die vollen Diäten abgabenfrei zu erhalten, müssen Sie ganze
6 Monate den Ort oder das Gebiet meiden.
Wenn Sie ein 2. Mal
für 15 Tage Diäten steuerlich absetzen wollen, dürfen Sie an
dem betreffenden Ort erst ab dem nächsten Kalenderjahr wieder arbeiten!
Sofern ein Kollektivvertrag die Reisekosten günstiger definiert, wird dies durch die Finanzverwaltung anerkannt.
Etwas mehr Glück haben nur jene, deren Dienstreisen so weit weg von ihren Wohnort führen, dass ihnen eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zugemutet werden kann: Dies ist bei einer Entfernung Wohnung - Reiseort oder -gebiet von mehr als 120 km der Fall. Dann gestattet der Fiskus eine steuerfreie Diätenzahlung in voller Höhe (also maximal ATS 360,- pro Tag) für ganze 6 Monate oder 183 Tage. Dann müsste ebenfalls eine Abwesenheit von diesem Ort oder diesem Gebiet von durchgehend 6 Monaten eingelegt werden, damit wieder Steuerfreiheit für weitere 6 Monate gegeben ist.
In der Praxis bedeutet dies, dass Dienstreisende ab dem 13. Tag pro Monat im Regelfall nur mehr ATS 180,- pro Tag abgabenfrei kassieren können, ein - allfällig vom Arbeitgeber - darüber hinaus bezahlter Rest ist voll abgabenpflichtig. Dies führt dazu, dass dieser Teil (maximal ATS 180,- pro Tag) im Extremfall zu weniger als der Hälfte zufließt.
Da auch andere Kollektivverträge (insb. jener für Angestellte des Gewerbes) eine Regelung haben, die jener vergleichbar ist, welche bis zum 1. Juli 2001 im Handelskollektivvertrag enthalten war, stellt sich das Problem auch dort.
Werden die entsprechenden Bestimmungen nicht geändert, stehen ständig Reisenden keine Diäten mehr zu! Dann kann auch der Fiskus zuschlagen und muss Steuerfreiheit nur mehr innerhalb der oben dargestellten Grenzen gewähren. Sollten die betroffenen Kollektivverträge aber geändert werden, so mögen die Götter verhindern, dass eine ähnlich tollpatschige Regelung herauskommt wie beim Handelskollektivvertrag. Der Verdacht drängt sich auf, dass hier keine Praktiker am Werk waren.
Angesichts des entstandenen Tohuwabohus stellt sich für den Rechtsanwender die Frage, wer da noch den Überblick behält und wie die Statistiken geführt werden können, damit exakt abgabenfreie und abgabenpflichtige Diätenteile auseinander gehalten werden können. Fragen Sie uns, gemeinsam erarbeiten wir eine zufriedenstellende Lösung.

Was gilt es bei geschäftlichen Transaktionen auf elektronischem Wege zu beachten?
Generell gilt: Da bis jetzt noch keine internationale Einigung über die Besteuerung von E-Commerce zustande kam, sind steuerliche Fragen nach den allgemeinen Regelungen des Steuerrechts zu beurteilen.
Da es sich beim E-Commerce um betriebliche Einkünfte handelt, sind im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht Ertragssteuern für alle Einkünfte zu bezahlen.
Unbeschränkte Steuerpflicht:
Bei natürlichen Personen: mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
in Österreich (mehr als 6 Monate)
Bei Körperschaften: Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich
Besteht lediglich beschränkte Steuerpflicht gilt als Faustregel: Nur jene Einkünfte fallen unter österreichisches Steuerrecht, welche einen Kontakt zu Österreich aufweisen (z.B. österreichische Betriebsstätte s.u.). Da mit den meisten Ländern für E-Commerce ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, ist im konkreten Fall zu überprüfen, welches Land das Recht auf Besteuerung besitzt.
Indirect e-commerce
Kein Unterschied zu konventionellen Liefergeschäften, somit keine umsatzsteuerlichen
Besonderheiten. Es handelt sich um eine Lieferung mittels Versand.
Direct e-commerce
Es ist keine Lieferung sondern eine sonstige Leistung (Katalogleistung).
Vorteil bei Auslandskontakt: keine Zollformalitäten, keine Einfuhrumsatzsteuer,
keine Meldeverpflichtung (ZM).
Online-Leistung in das Netz (access provider)
Die sog. Telekommunikationsleistungen (TKD) sind Katalogleistungen, daher gilt
die gleiche Regelung wie beim direkten E-Commerce. Allerdings wurde per Verordnung
geregelt, dass der Leistungsort von TKD in Österreich liegt, wenn die Leistung
in Österreich genutzt oder ausgewertet wird.
Elektronische Rechnung:
Aufgrund eines Erlasses aus 1996 werden elektronische Rechnungen für
den Vorsteuerabzug zugelassen.
Voraussetzungen:
die Rechnungen können
in angemessener Frist ausgedruckt werden
die inhaltliche Übereinstimmung
der ausgedruckten Rechnung sowohl beim Rechnungsaussteller als auch beim Rechnungsempfänger
ist gegeben.
Betriebsstätte
Generell gilt:
In welchem Land sich der Verkäufer befindet hängt
davon ab, ob eine Betriebsstätte vorhanden ist. Ein Server allein stellt
zumeist keine Betriebsstätte dar, eine Prüfung im Einzelfall ist jedoch
in jedem Fall notwendig.
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Lieferung von körperlichen Gegenständen
(indirect e-commerce) |
Online-Leistung durch das Netz (direct e-commerce)
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Online-Leistung in das Netz
(access provider) |
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| Erklärung | Elektronisches Angebot und Bestellung, Lieferung auf herkömmliche Art (z.B. Post) | Anbot, Bestellung und Lieferung auf elektronischen Weg | Technische Zugangsgewährung in das Internet und Übermittlung elektronischer Nachrichten |
| Beispiel | Bestellung einer CD über Internet | Kauf von Software, Download von Musik Druckwerken, Fotos etc. (content provider), Datenbankabfragen | Internetzugang über Telefon oder ähnliches, Mailbox |