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 Steuerimpuls von Szabo & Partner

Profi-Tipps von Ingrid Szabo und ihrem Team                4/03

 

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Ingrid Szabo

 


Liebe LeserInnen!

Weihnachten steht vor der Tür und wir wünschen Ihnen heuer vor allem eine ruhige, besinnliche Zeit. Denn Zeit zum Nachdenken werden Sie brauchen.

Für viele ist jetzt der richtige Zeitpunkt, über Ihre Unternehmensform nachzudenken, denn in den Genuss der steuerlichen Eigenkapitalförderung kommen nur gewisse Rechtsformen. Die ersten und wichtigsten Informationen dazu finden Sie im Überblick in den beiden Artikeln Eigenkapitalförderung und Änderung der Rechtsform unserer neuen Impuls-Ausgabe. Weiters finden Sie alles über das elektronische Finanzamt und unsere übliche Fülle an Tipps und Tricks.

Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch wünscht

 

Ingrid Szabo

 

Inhalt:

Ein Märchen aus Amerika

Eigenkapitalbasis

Änderung der Rechtsform

E-Government: Das Tempo beeindruckt

Der gläserne Steuerzahler: noch mehr Formulare

Frage und Antwort

Vorsteuerabzug bei Gebäuden

Einfuhrumsatzsteuer: Vereinfachung für Unternehmer

Steuerhäppchen

Fiskurios

Steuerfreie Schenkung von Sparbüchern

Wichtige Steuertermine

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Ein Märchen aus Amerika

Märchenhafte Weihnachten!

Märchenhafte Weihnachten
Lassen Sie sich nur von positiven,
schönen Geschichten inspirieren!

Die einen benutzen den neudeutschen Ausdruck „Self-Fulfilling-Profecy“, für die anderen ist es „Krankjammern“.

Es war einmal ein Mann in Amerika, der lebte an einer Überlandstraße und verdiente sich seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Pizza-Schnitten. Seine Ohren waren nicht mehr so gut, darum hörte er nie Radio. Seine Augen waren nicht mehr so gut, daher las er nie Zeitung und sah nie fern.

Die Pizza-Schnitten waren aber wirklich gut. Er stellte Schilder an die Straße und rief freundlich:„Pizza-Schnitte gefällig?“

Schließlich reichte sein kleiner Ofen nicht mehr. Er bat seinen Sohn um Rat, der am College studierte, ob er einen größeren Ofen kaufen sollte.

Der Sohn sagte: „Vater, hast du es nicht im Fernsehen gesehen? Hast du es nicht in der Zeitung gelesen? Die wirtschaftliche Lage ist schlimm. Alles geht vor die Hunde, und du willst noch investieren?“

Der Vater sagte zu sich selbst, da sein Sohn auf dem College ist, Radio hört und Zeitung liest:„Er wird es ja wohl wissen.“

Daraufhin kaufte er keinen größeren Ofen. Er stellte kein Reklameschild mehr auf und bestellte weniger Mehl, Tomatensauce, Käse und Salami. Seine Stimmung war gedrückt und im Gegensatz zu früher rief er nicht mehr so laut und freundlich:„Pizza-Schnitte gefällig?“

In kurzer Zeit verschlechterte sich sein Geschäft, und der Umsatz ging mehr und mehr zurück. „Du hast Recht mein Junge“, sagte der Vater zum Sohn, „wir befinden uns wirklich in einer schrecklichen Rezession.“

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Eigenkapitalbasis

Der Anstieg von Eigenkapital wird jetzt stark gefördert

Steuer

 

Eigenkapitalförderung

Gewinne im Unternehmen lassen

Gewinne im Unternehmen lassen
Dann zahlt man nur die Hälfte Steuern

Im Zuge der Diskussionen um Basel II wird eine starke Eigenkapitalbasis der Unternehmen gefordert. Das hat nun auch unsere Regierung erkannt und fördert den Anstieg von Eigenkapital. Allerdings nicht für alle …

Bisher wurden alle Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit dem vollen Progressionssteuersatz besteuert. Egal, ob sie entnommen wurden oder nicht. Lediglich bei Kapitalgesellschaften wurde unterschieden.

Ab 2004 genießen auch andere Unternehmer einen Steuervorteil. Dazu müssen Sie vier Hürden überwinden:

  1. Sie sind Einzelunternehmer oder führen eine Personengesellschaft
  2. Sie haben Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
  3. Sie ermitteln Ihre Gewinne aufgrund einer Bilanz
  4. Das Wichtigste: Sie machen Gewinne.

Wenn Sie dann zusätzlich weniger privat entnehmen, als Sie Gewinne machen, kann es wirklich interessant werden. Dann zahlen Sie nämlich vom sogenannten Eigenkapitalanstieg den durchschnittlichen halben Steuersatz. Höchstens begünstigt sind jedoch € 100.000.

Nachversteuerung in den Folgejahren

Sinkt das Eigenkapital in den Folgejahren aufgrund von Entnahmen, so muss nachversteuert werden; allerdings nur jener Betrag, der in den letzten sieben Jahren begünstigt besteuert worden ist. Für die Nachversteuerung gilt ebenfalls der halbe Durchschnittssteuersatz.

Ein laufender Verlust mindert zwar ebenfalls das Eigenkapital, fällt aber nicht in die Nachversteuerungsregelung, da Verluste nicht „absichtlich“ gemacht werden. In diesem Fall kann man wählen, ob der Nachversteuerungsbetrag mit dem Verlust verrechnet wird oder ob der Verlust für andere Gewinne „aufgehoben“ wird.

Rechtsformwechsel

Da diese Begünstigung nur für Bilanzierer gilt, muss bei einem Wechsel zum Einnahmen- Ausgaben-Rechner ebenfalls nachversteuert werden. Ausnahme: Man zeichnet weiterhin den Eigenkapitalstand auf und weist damit nach, dass das Eigenkapital nicht abgesunken ist.

Maßnahmen 2003

Macht es Sinn 2003 vorab Gewinne zu entnehmen? Dann wäre doch im Jahr 2004 nicht mehr soviel an Privatentnahmen nötig? Ganz richtig – aber Achtung: Der Gesetzgeber hat hier beschlossen, wenn das Eigenkapital bereits im Jahr 2003 stark sinkt, in den folgenden Wirtschaftsjahren die begünstigte Besteuerung auszuschließen.

Das bedeutet: Sie können maximal den laufenden Gewinn 2003 entnehmen, um ab 2004 in den vollen Genuss des halben Steuersatzes zu kommen. Um den optimalen Betrag auszuloten, empfehlen wir noch möglichst spät im Jahr 2003 einen letzten „Gewinncheck“ zu machen. Jetzt muss nur noch Ihre Liquidität stimmen und dann steht der optimalen Entnahme nichts mehr im Wege.

Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist diese Begünstigung ein Anreiz, sich über die Gewinnermittlungsart und Rechtsform Gedanken zu machen.

Praxistipp

Achtung: Jeder Rechtsformwechsel bringt viele Veränderungen mit sich.Wir beraten Sie ausführlich und individuell.

 

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Rechtsform-Wechsel

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um die Rechtsform neu zu überdenken

Rechtsform

Änderung der Rechtsform

Die Wahl der Rechtsform stellt die Weichen für die Besteuerung und die Art der Gewinnermittlung. Für Jungunternehmer ist es daher unerlässlich, sich hier umfassend beraten zu lassen. Doch auch für bestehende Unternehmen stellt sich von Zeit zu Zeit die Frage: „Ist meine Rechtsform noch sinnvoll bzw. gelten die damaligen Entscheidungskriterien noch?“

Neue gesetzliche Rahmenbedingen wie z.B. die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne können einen Rechtsformwechsel oder Wechsel der Gewinnermittlungsart interessant machen. Das Steuerrecht ermöglicht in vielen Fällen einen steuerneutralen bzw. sogar sehr attraktiven Wechsel.

Änderung der Rechtsform

Beispiel – Gestaltungsmöglichkeit eines optimalen Rechtsformwechsels:

Max Muster führt ein nicht protokolliertes Handels-Einzelunternehmen. Seine Frau und zwei Töchter Sabine und Andrea arbeiten im Betrieb mit. Die Töchter sollen den Betrieb übernehmen.

So geht’s steuerschonend:

  1. Max Muster schenkt unter Inanspruchnahme des § 15a ErbStG (Freibetrag € 365.000!) noch im Jahr 2003 den Töchtern je 40 % Anteile und zwar nachdem das Unternehmen durch Kapitalentnahmen möglichst „abgemagert“ wurde. Aus dem Einzelunternehmen wird dadurch eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht.
  2. Dann wird eine neue GmbH gegründet und zwar mit den gewünschten Beteiligungsverhältnissen (z.B. je 40 % die Töchter und je 10 % die Eltern).
  3. Schließlich bringt die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht den Betrieb in die GmbH ein. Dies tut sie unter Fortführung der Buchwerte und ohne steuerliche Realisierung von stillen Reserven.

 

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Das E-Finanzamt

Die Steuererklärung für 2003 muss bereits elektronisch übermittelt werden

Steuererklärung

E-Government:
Das Tempo beeindruckt

Begonnen hat es mit den Umsatzsteuervoranmeldungen: Ab April 2003 müssen sie elektronisch übermittelt werden. Nur technisch schlecht Ausgerüstete dürfen weiterhin Papier verwenden.

Von Steuerberatern werden UVAs nur mehr elektronisch akzeptiert. Befreit ist, wer im Vorjahr weniger als € 100.000 umgesetzt hat.

Nun kommt der nächste Schritt:

Schon für das Steuerjahr 2003 müssen die Jahressteuererklärungen elektronisch versendet werden. Dies gilt für Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer. Weiterhin gilt die € 100.000 Vorjahresumsatzgrenze. Man muss dem Steuerzahler allerdings auch die entsprechende technische Ausstattung zumuten können.

Stellt sich die Frage, wie man die Beilagen (Bilanzen, Überschussrechnungen etc.) übersendet. Ganz einfach: im Prinzip gar nicht. Denn es gibt Zusatzformulare, in denen man die wichtigsten Daten aus dem Rechenwerk einträgt (siehe Artikel rechts). Nur Bilanzierer und wenige andere müssen (oder können) zeitgleich mit der elektronischen Übersendung der Steuererklärungen ihre Bilanzen und sonstigen Beilagen weiterhin in Papierform einreichen. Es ist aber sicher nur eine Frage der Zeit bis auch diese Hürde beseitigt ist.

Arbeitnehmerveranlagung elektronisch:

Vorteil für Arbeitnehmer: Steuerbescheid ergeht sehr rasch, da voll automatisch. Vorsicht ist geboten: Das Finanzamt hat ein Jahr Zeit, den Antrag eingehend zu prüfen und zu korrigieren. So mancher könnte sich also zu früh über sein Guthaben gefreut haben.

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Zusatzformulare

Zwei neue Formulare „helfen“ auf elektronischem Weg die Offenlegungspflicht zu erfüllen

Offenlegung

 

Der gläserne Steuerzahler:
noch mehr Formulare

Offenlegunspflicht

Offenlegungspflicht gegenüber dem Fiskus

So schön die Reduktion der öden Papierflut auch sein mag – sie bedeutet Mehrarbeit. Denn es gibt zwei neue Zusatzformulare.

Die zwei neuen Formulare gibt es:

Die neuen Zusatzformulare müssen zeitgleich mit den Jahressteuererklärungen übersandt werden. Wer die Steuererklärungen elektronisch übermitteln muss (siehe Artikel links), der hat das auch mit den neuen Zusatzformularen auf diesem Weg zu tun.

Dann hat das Unternehmen alle Offenlegungspflichten erfüllt. Man braucht also keine Bilanzen, Überschussrechnungen etc. mehr einreichen. Oft erscheint es aber ratsam, auf bestimmte Sachverhalte oder Umstände besonders hinzuweisen. Das erhöht die Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen. Die Finanzbehörde kann dann nicht nach Jahren korrigieren mit dem Einwand, sie habe den Sachverhalt bisher nicht gekannt. Wenn also die gewünschte Offenlegung mit den neuen Formulare im Einzelfall nicht möglich ist, sollte man die Beilagen weiterhin in traditioneller Form erstellen und übermitteln.

Nur Einzelunternehmer sind (vorläufig) von den Zusatzformularen betroffen – damit aber auch die selbstständig tätigen Gesellschafter einer Personenoder Kapitalgesellschaft. Für die Gesellschaften gibt es zunächst noch keine Zusatzformulare.

Egal ist auch, wie man seinen Gewinn ermittelt. Ob durch Einnahmen-Ausgaben- Rechnung, Bilanzierung oder durch Pauschalierung: die neuen Formulare gelten immer.

Lediglich pauschalierte Landwirte und vollpauschalierte Gastwirte und Lebens- und Gemischtwarenhändler bleiben vorerst verschont.

Bilanzierer müssen sogar einige Bilanzkennzahlen errechnen.

Praxistipp

Die neuen Formulare gibt es auf der Homepage des Finanzministeriums unter: www.bmf.gv.at

Professionelle Hilfe kommt von uns. Rufen Sie an!

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FRAGE & ANTWORT

Alternativen zum Testament?

Gibt es außer einem Testament noch andere letztwillige Vorsorgemöglichkeiten?

Ja. Andere Formen können aber nicht jederzeit einseitig widerrufen werden wie ein Testament und brauchen daher einen Notariatsakt.

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Altersteilzeit NEU

„Gibt es bei der Altersteilzeit ab 2004 Änderungen?“

Gravierende Änderungen ab 2004:

Ab 2004 wird das „Blockmodell“ nur mehr in absoluten Ausnahmefällen interessant sein.

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Für Golf gilt Absetzverbot

Absetzverbot für Golf

„Ich gehe leidenschaftlich gerne golfen. Kann ich was absetzen?“

Für den Hobbygolfer sieht es mit der Absetzbarkeit schlecht aus, denn Golfen ist aus steuerlicher Sicht private Lebensführung. Selbst wenn Sie auf dem Golfplatz einen Großteil Ihrer Geschäfte abschließen, dürfen die Clubmitgliedschaft, Golfkleidung und -ausrüstung nicht abgezogen werden

Anders verhält es sich bei Golflehrern oder Golfprofis. Wer sein Geld auf dem Golfplatz verdient, darf die damit verbundenen Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.

Aber auch andere Berufsgruppen können ihre Ausgaben fürs Golfen steuerlich nutzen, wenn sie einen Konnex zum Golf ausweisen, der über die reine Repräsentation hinausgeht. Ein Sportjournalist, der regelmäßig über Golf berichtet, kann z.B. ein einschlägiges Fachmagazin absetzen. Eine Übersetzerin, die Texte zum Thema Golf übersetzt, benötigt steuerlich anerkannt ein Golfbuch. Kosten wie Mitgliedschaft, Kleidung oder Ausrüstung sind allerdings auch hier keinesfalls abzugsfähig.

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Nachkauf von Schulzeiten

„Ich gehe nächstes Jahr in Pension. Zahlt sich für mich ein Schulzeitennachkauf aus?“

Durch die Pensionsreform können nun mehr Schul- und Studienmonate nachgekauft werden:

Nachkauf von Schulzeiten

Je später nachgekauft wird, desto teurer wird es. Bis 40 Jahre bezahlen Sie für ein Schulmonat € 255,36 und ein Studienmonat € 510,72. Mit 45 erwartet Sie bereits ein Faktor von 1,12, der alle fünf Jahr erhöht wird. Wer über 60 ist, zahlt das 2,34-fache.

Wer Schulzeiten nachkauft, kann meist früher in Pension gehen. Das wirkt sich einerseits positiv auf die Pensionshöhe aus, da der Durchrechnungszeitraum von den ehemals „besten“ 15 Jahren nun stetig um ein Jahr erhöht wird, bis dieser im Jahr 2028 40 Jahre beträgt. Andererseits bringt eine frühere Pensionierung einen Abschlag von 4,2 % der Pension pro Jahr. Die Auswirkung auf die Pension muss daher pro Fall konkret durchgerechnet werden.

Zusätzlich sollte berücksichtigt werden: Jeder Nachkauf ist unbeschränkt steuerlich als Sonderausgabe absetzbar. Vielverdiener sparen dadurch 50 %!

Wirkt sich der Nachkauf weder auf die Höhe noch auf das Antrittsalter positiv aus, so werden die Beiträge für die „umsonst“ nachgekauften Zeiten ab 2004 zurückbezahlt, aber nachversteuert.

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Fall Seeling

Bei privat und betrieblich genutzten Gebäuden kommt die Vorsteuer sofort zur Gänze zum Tragen

Immobilien

Vorsteuerabzug bei Gebäuden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im März 2003 in einem Urteil „Fall Seeling“ entschieden, dass bei gemischt genutzten Gebäuden die Vorsteuer in der Bauphase zur Gänze geltend gemacht werden kann.

Gemischt genutzte Gebäude sind solche, die unternehmerisch und privat genutzt werden. Also etwa wenn die Wohnung im Betriebsgebäude integriert ist.

Bisher konnten die Vorsteuerbeträge nur für den unternehmerisch genutzten Teil geltend gemacht werden. Begründet wurde dies damit, dass private Eigennutzung unecht steuerfrei sei.

Durch das Urteil des EuGH steht jedoch der Vorsteuerabzug zu 100 % zu. Begründung: Eigennutzung für private Wohnzwecke ist als Eigenverbrauch umsatzsteuerpflichtig.

Dieses Urteil des EuGH gilt für alle offenen Fälle. Wenn bereits rechtskräftig veranlagte Steuerbescheide vorliegen, kann ein Antrag auf Bescheidaufhebung innerhalb der Verjährungsfrist (5 Jahre) beim Finanzamt eingebracht werden.

Der österreichische Gesetzgeber hat auf das Urteil des EuGH reagiert und lässt den Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude zur Gänze zu. Die geplante Gesetzesänderung sieht die Eigenverbrauchsbesteuerung mit 20 % vor. Bemessungsgrundlage ist ein Abschreibungsbetrag, der einkommensteuerrechtlich ermittelt wird. Afa-Satz: zumeist 1,5 %.

Bei einer Entnahme des Gebäudes ist dies als Eigenverbrauch mit 20 % zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage für diesen Eigenverbrauch wird derzeit noch diskutiert. Im Großen und Ganzen ist das ein Finanzierungsmodell auf 67 Jahre.

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Erleichterung an der Grenze

Die Einfuhrumsatzsteuer muss seit Oktober nicht mehr an der Grenze bezahlt werden

Import

Einfuhrumsatzsteuer:
Vereinfachung für Unternehmer

Einkauf im Ausland

Einkauf im Ausland
Kein Geldfluss an der Grenze

 

Die EUSt für Einfuhren von Waren aus Drittländern wurde bisher von den Zollbehörden an der Grenze eingehoben. Danach konnte man sie mit dem Finanzamt wieder rückverrechnen.

Diese unnötige vorübergehende finanzielle Belastung hat nun ein Ende: Für Einfuhren ab Oktober 2003 muss die EUSt nicht mehr an der Grenze bezahlt werden.

Folgende Voraussetzungen sind allerdings dafür notwendig:

Die Zollbehörde veranlasst in solchen Fällen, dass das Abgabenkonto des Unternehmers mit der EUSt belastet wird. Der Unternehmer wird von der Abgabenbehörde darüber informiert. Sofern man Vorsteuer abziehen darf, führt der Unternehmer wie bisher die EUSt auf seiner Umsatzsteuervoranmeldung als abziehbare Vorsteuer an.

Damit fällt die Zahlungspflicht und das Recht auf Abzug der EUSt zeitlich zusammen – es kommt also zu keiner finanziellen Belastung.

Nur wenn kein Vorsteuerabzug besteht (wie bei Ärzten, Versicherungsvertretern oder Kleinunternehmern), kommt es zur Belastung: dann aber erst mit der üblichen Fälligkeit für die Umsatzsteuer. Also am 15. zwei Monate später und nicht direkt bei der Einfuhr.

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KURZMELDUNGEN

 

Steuerhäppchen

Buchtipp

So zähmen Sie Ihren inneren Schweinehund!

„So zähmen Sie Ihren inneren Schweinehund!“
von Marco von Münchhausen
Campus Verlag 2002

Jedes Jahr zu Silvester das gleiche Spiel: Sie fassen gute Vorsätze und Ihr innerer Schweinehund verspeist sie schwanzwedelnd schon innerhalb der ersten Jännertage.

Doch heuer könnte es anders werden! Sie haben in den Feiertagen ein amüsantes Buch gelesen und kennen die Tricks Ihres vierbeinigen Begleiters: „Nur noch kurz …“, „Einmal ist keinmal!“ oder so ähnlich lauten seine Sabotageversuche. Aber anstelle eines Guerillakrieges rauchen Sie gemeinsam die Friedenspfeife.

Wäre gut möglich, dass Ihre Vorsätze den Fasching überleben …

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Reform des Handelsrechts

Das österreichische Handelsrecht soll weitreichend reformiert werden. Anbei die Highlights im Überblick:

Unternehmerbegriff:
Es soll in Zukunft statt Minder- und Vollkaufleuten nur mehr einheitlich Unternehmer geben. Unternehmen jeder Größe sollen in Zukunft die Möglichkeit haben, sich freiwillig im Firmenbuch protokollieren zu lassen. Damit darf dann eine Firmenbezeichnung frei gewählt und Prokura erteilt werden. Die Bezeichnung der Firma ist beliebig, sie darf jedoch nicht irreführend sein.

Personengesellschaften:
Jeder Zweck, auch ein ideeller oder die bloße Verwaltung von Vermögen, soll erlaubt sein. Rechte und Pflichten durch die Personengesellschaft sollen genauso weit reichen wie bei einer GmbH. Der Haftungsfonds soll aber weiterhin auch das Privatvermögen umfassen.

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Die neuen Sozialversicherungswerte

Ab 2004 werden die Höchstbeitragsgrundlagen wieder angehoben. Durch die Harmonisierung der Krankenversicherungsbeiträge sind nun erstmals die Dienstgeberbeiträge für Angestellte höher als für Arbeiter! Hier die Eckdaten:

Sozialversicherungswerte

Angestellte      Arbeiter

 

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Ärzterechnungen richtig stellen

Endlich stellte die Finanz klar, was sie auf Arztrechnungen sehen will: Ärzte müssen nur dann eine Rechnung ausstellen, wenn

Bei „Privat“-Patienten genügt eine Quittung oder Rechnung ohne besondere Merkmale.

Fortlaufende Nummerierung?

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Steuerlinks  

> Pensionsplanung

  1. Wann kann ich in Pension gehen?
    www.pensionsversicherungsanstalt.at
    > Berechnen Sie Ihren Pensionsantritt
  2. Wieviel Pension bekomme ich?
    www.ba-ca.com
    > Privatkunden > Vorsorgen & Absichern > Pensionsmanagement
    > Pensionslückenrechner (bei den Tools)

Tipp: Möchten Sie es genau wissen, dann lassen Sie Ihre bestehenden Ansprüche berechnen. Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt.

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Fahrzeuge

Auch das Finanzamt und die Berufungsbehörde können sich irren

Fiskurios

 

Fiskurios

Ein LKW ist kein Dienstort!

Ein LKW-Fahrer machte für Fahrten, die er für seinen Dienstgeber einer Mineralölfirma erledigte, im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung „Diäten“ geltend.

Aber weder das Finanzamt noch die Berufungsbehörde wollten diese Diäten als Werbungskosten anerkennen. Die Begründung: Das Fahrzeug ist ein – weiterer – Mittelpunkt der Tätigkeit und somit Dienstort. Der Aufenthalt im jeweiligen Beförderungsmittel ist daher keine Reise.

Erst der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid auf und verkündete lapidar, dass der Begründung der Behörde nicht gefolgt werden kann und diese die Rechtslage verkannt hat (VwGH 25.9.2002, 99/13/0034).

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Sparbuchschenkung

Eine steuerfreie Sparbuchschenkung ist noch bis zum Jahresende möglich

Steuerfrei

 

Steuerfreie Schenkung von Sparbüchern

Gerhard Grünauer
Gerhard Grünauer,
Grünauer Finanzierungs-, Versicherungs- und VermögensberatungsgmbH, Landeck

Steuerimpuls: Wie lange ist die Schenkung Sparbüchern noch steuerfrei?

Grünauer: Eine steuerfreie Schenkung ist nur noch bis 31.12.2003 möglich. Eine Verlängerung wird wieder diskutiert.

Wie hoch darf der Betrag sein?

Grünauer: In den Steuerklassen I bis IV, das betrifft die engere Verwandtschaft, ist der Schenkungsbetrag nicht begrenzt. Alle übrigen können bis maximal € 100.000 steuerfrei schenken.

Gilt das nur für Sparbücher?

Grünauer: Grundsätzlich können alle Geldeinlagen bei Kreditinstituten geschenkt werden. Nicht begünstigt sind Überweisungen von oder auf ein Girokonto oder die Schenkung eines Wertpapierdepots. Der Betrag müsste zuerst auf ein Sparbuch einbezahlt werden.

Gibt es irgendwelche Tücken?

Grünauer: Ein klassischer Fehler ist es, wenn vom Sparbuch Bargeld behoben und übergeben wird – das ist steuerpflichtig. Wichtig daher immer: Dokumentieren Sie die physische Übergabe des Sparbuches.

Darf mit einem geschenkten Sparbuch ein Grundstück bezahlt werden?

Grünauer: Grundsätzlich ja. Es darf aber nicht unmittelbar zusammenhängen – sonst schenkt man ja ein Grundstück. Es sollten mindesten zwei Jahre Abstand zwischen Schenkung und Kauf sein.

Welche Beweise werden benötigt?

Grünauer: Am besten ist, wenn die Übergabe des Sparbuches auf der Bank erfolgt und alle Beteiligten ein Musterformular unterzeichnen.

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Wichtige Steuertermine
1. Quartal 2004

31. Dezember:

Wahrscheinlich endgültiges Ende der Schenkungssteuerfreiheit von Sparbüchern.
Nur das Vererben von Sparbüchern bleibt nach wie vor steuerfrei.

2. Februar:

Zusammenfassende Meldung (ZM) für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Verbringungen für das 4. Quartal 2003 bei händischer Abgabe; Meldung Honorarzahlungen gem. § 109a EStG (Papierform).

15. Februar:

Vorauszahlung Einkommen- und Körperschaftsteuer; ZM für das 4. Quartal 2003 bei elektronischer Übermittlung.
1. März
Vorgeschriebene Sozialversicherung für Selbstständige für das 1. Quartal 2004;
Meldung Honorarzahlungen gem. § 109a EStG (elektronisch).

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