Steuerimpuls
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Ingrid Szabo

Ihre ganz persönlichen Steuertipps
von Ingrid Szabo und ihrem Team

Lesen Sie in dieser Ausgabe u.a.:
Rechtzeitige Planung und Steuerung der Unternehmensnachfolge

Das Team von Szabo & Partner wünscht Frohe Weihnachten und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 1999!

Prosit 1999! Prosit 1999!

Andrea Grasel, Jürgen Vlaschitz, Gudrun Humel, Martina Riezinger,
Evelyn Eder, Ingrid Szabo, Maria Schattauer

Betriebsferien vom 24. Dezember 1998 bis 6. Jänner 1999


Inhalt:

Nimm Dir Zeit...

Rechtzeitige Planung und Steuerung der Unternehmensnachfolge

Steueränderungen ab 1999
Jubiläumsgelder
Schmiergelder
Mehrpensionen
Bausparen
Buchhaltungen
Gebäudevermietungen

Aktivitäten und Anregungen zum Jahresende

Fiskurioses


Nimm Dir Zeit...

Wie die Zeit vergeht! Schon wieder ein Jahr zu Ende. Geht es Ihnen auch so? Der Jahreswechsel ist da, und wir stellen uns wieder die Frage wo ist die Zeit geblieben: So viele Vorsätze hatten wir letztes Jahr - was ist aus diesen Erkenntnissen geworden?

Der Jahreswechsel gibt Anlass, den Sinn und die Richtung seines Handelns zu prüfen und kritisch zu betrachten. So haben wir die Chance, möglicherweise falsche Entscheidungen rechtzeitig zu erkennen und entsprechende Strategien neu zu entwickeln.
Es muss nicht der falsche Weg sein, den wir eingeschlagen haben.
Wie bei einer Wanderung, kann es unzureichendes Schuhwerk oder ungenügendes Timing sein, was uns hindert, ein Ziel zu erreichen.
Der Engpass in vielerlei Hinsicht ist die Zeit. Viel Energien werden vergeudet, wenn klare Ziele, Planung und Prioritäten fehlen. Zeitmanagement ist das moderne Schlagwort. Mit der richtigen Einstellung und Selbstdisziplin lernen wir, unsere Zeit besser zu nutzen. So steigern wir unseren Arbeitserfolg und unser Einkommen unter dem Motto: Zeit ist Geld.
Aber vor allem gewinnen wir Zeit neben dem Beruf für wichtige persönliche Dinge, wie z.B. Familie, Freizeit, Fitneß und Freunde und damit die wichtigste Erkenntnis: Zeit ist Leben.

Darum möchten wir Sie einladen, das folgendes Gedicht zu lesen und auf sich wirken zu lassen, daß Ihnen sagen möchte, dass es die Planung Ihres Handelns ist, den jeweiligen Weg glücklich und erfolgreich zu beschreiten.

Nimm dir Zeit, um zu arbeiten,
es ist der Preis des Erfolges.
Nimm Dir Zeit, um nachzudenken,
es ist die Quelle der Kraft.
Nimm dir Zeit, um zu spielen,
es ist das Geheimnis der Jugend.
Nimm dir Zeit, um zu lesen,
es ist die Grundlage des Wissens.
Nimm dir Zeit, um freundlich zu sein,
es ist das Tor zum Glücklichsein.
Nimm dir Zeit, um zu träumen,
es ist der Weg zu den Sternen.
Nimm dir Zeit, um zu lieben,
es ist die wahre Lebensfreude.
Nimm dir Zeit, um froh zu sein,
es ist die Musik der Seele.
Nimm dir Zeit, um zu genießen,
es ist die Belohnung deines Tuns.
Nimm dir Zeit, um zu planen,
dann hast du Zeit für die übrigen neun Dinge.

Irisches Gedicht

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Rechtzeitige Planung und Steuerung der Unternehmensnachfolge
Erster Teil: Ertragsteuern beim Unternehmensverkauf

Die Nachfolgefrage wird für jeden Unternehmer früher oder später akut.
Es lohnt sich daher, schon rechtzeitig Überlegungen in dieser Richtung anzustellen.
Wer will schon am Ende seiner selbständigen Laufbahn durch den Verkauf seines Unternehmens oder der unentgeltlichen Übertragung an nahe Angehörige große Steuerlasten auf sich nehmen ?

Die Ertragsteuern sind dabei nur ein Aspekt, der bei der Unternehmensübertragung eine Rolle spielt. Arbeits-, miet- und haftungsrechtliche Fragen sind ebenso zu beachten wie die Belastung durch andere Abgaben, etwa Grunderwerbsteuer, Gebühren, Schenkungssteuern etc.
In dieser und den folgenden Ausgaben sollen wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung der eigenen selbständigen Tätigkeit behandelt werden. Der erste Teil dieser Serie befasst sich mit den Ertragsteuern beim Unternehmensverkauf.

Die wichtigsten, für die steuerliche Beurteilung maßgebenden, Einflussfaktoren beim Unternehmensverkauf sind:

Bis 1996 galt:
Gewinne aus der Unternehmensveräußerung wurden, sofern sie in einem Jahr anfielen, nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert. Damit wollte die Finanz verhindern, dass im Regelfall durch das Zusammenfallen eines laufenden Gewinns mit einem Veräußerungsgewinn - im Jahr des Verkaufes - eine deutliche Progressionsverschärfung eintritt.

Seit 1996 gilt:
Der Halbsatz kann nur mehr in Ausnahmefällen angewendet werden.

Grundsätzlich sind Gewinne aus der Unternehmensveräußerung zum laufenden Tarif zu versteuern.

Auf Antrag kann erreicht werden, dass

Voraussetzung für beide Begünstigungen ist, dass der Unternehmer den Betrieb bereits seit mindestens 7 Jahren geführt hat.

Wann kann der halbe Steuersatz beansprucht werden ?

Strategien zur Steuerminimierung

für Einzelunternehmer und Personengesellschaften:
Das Unternehmen könnte mindestens ein Jahr vor dem geplanten Verkauf in eine bestehende oder neu zu gründende GmbH steuerschonend eingebracht werden. Verkauft werden in der Folge (nach einem Jahr) die Anteile an der Gesellschaft.
Die dabei entstehenden Gewinne werden mit dem halben Steuersatz versteuert.
Bei der Einbringung eines Unternehmens mit hohem Eigenkapital könnte dabei ein Großteil des Kapitals zur steuerfreien Entnahme reserviert werden.
Die Entnahme selbst muss nicht gleich bei der Einbringung, sondern kann auch viel später erfolgen. Dies verhindert ein zu rasches Abfließen von Bargeld aus dem Betrieb. Diese Entnahmemöglichkeit ist mit 75 % des positiven Verkehrswertes des Unternehmens begrenzt.

Es müssen auch nicht alle Wirtschaftsgüter in die GmbH eingebracht werden. So können zum Beispiel Betriebsgrundstücke zurückbehalten werden.
Diese werden in der Folge vom Eigentümer (von den Eigentümern) an die GmbH vermietet. Allerdings kommt es - anlässlich der Zurückbehaltung - zur Versteuerung der im Grundstück befindlichen stillen Reserven, also der Differenz zwischen dem Zeitwert des Grundstücks und dem Buchwert. Nach Ablauf von weiteren zehn Jahren kann aber nach derzeitiger Rechtslage im Regelfall ein solches Grundstück steuerfrei verkauft werden (sog. Spekulationsfrist). Auch an die vormals eigene GmbH kann verkauft werden.

Wenn nicht alle Anteile an der neugegründeten Gesellschaft verkauft werden, sondern maximal 10 % für insgesamt 10 Jahre zurückbehalten werden, kann dieser Anteil dann steuerfrei verkauft werden.

für GmbH ´s:
seit 1996 gilt:
nicht nur das eigentliche Stammkapital, sondern auch andere Einlagen mit Eigenkapitalcharakter (z.B. Gesellschafterzuschüsse, Aufgeld aus einer Kapitalerhöhung u.a.m.) können steuerfrei an die Gesellschafter zurückbezahlt werden. Sie müssen nicht als Gewinnausschüttung (mit 25 % Kapitalertragsteuer) behandelt werden.

Vor Verkauf der Anteile sollte geprüft werden, ob im Reingewinn nicht solche Eigenkapitalersätze enthalten sind und eine Ausschüttung dieser Teile des Eigenkapitals vorrangig durchgeführt werden kann, und zwar steuerfrei.

Bei einer langfristigen Planung könnte überlegt werden, den Anteilsbesitz auf unter 10 % zu drücken. Nach Ablauf von fünf Jahren sind die Gewinne aus einer solchen Zwergbeteiligung gänzlich steuerfrei.

Gelingt es, mehrere Familienmitglieder mit jeweils höchstens 10 % Anteilsbesitz auszustatten, so könnte unter Umständen ein Großteil des beim Verkauf der Anteile entstehenden Gewinns steuerfrei behandelt werden. Vorausgesetzt immer, die Finanz schließt nicht irgendwann diese Besteuerungslücke.

In der nächsten Ausgabe werden weitere Aspekte des Unternehmensverkaufs behandelt, insbesondere miet-, arbeits- und verkehrssteuerrechtliche.

Außerdem wird untersucht, wie sich die Art der Bezahlung auf die Besteuerung auswirkt.

Auch Aspekte der unentgeltlichen Betriebsübergabe (zwischen nahen Angehörigen) werden behandelt, sowie Fragen zur Betriebsübergabe durch Vererben.

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Steueränderungen ab 1999

Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

Jubiläumsgelder
Jubiläumsgeldrückstellungen können wieder steuerlich abgesetzt werden. Allerdings kann die Rückstellung nicht steuerwirksam für die Jahre vor 1998 nachgeholt werden.

Schmiergelder
Bisher waren diese bei Exportumsätzen und entsprechender Glaubhaftmachung steuerlich anerkannt. Nunmehr dürfen Zahlungen an z.B. Personen aus den östlichen Nachbarländern nicht abgesetzt werden, wenn sie nach österreichischem Recht strafbar sind (z.B. Bestechung von Beamten, leitenden Angestellten).

Mehrpensionen
Mehrpensionen - resultierend aus einer unfreiwilligen Höherversicherung (weil jemand mehrere Dienstverhältnisse hatte und deswegen Pensionsbeiträge über der Höchstbeitragsgrundlage zahlte) sind genau so zu versteuern wie jeder andere Pensionsbezug.

Bausparen
Dieses wird um ein "Alzerl" attraktiver: die Bemessungsgrundlage für die Steuerfreiheit wird von derzeit ATS 11.400,- auf 1000,- EURO erhöht (rd. ATS 13.850,-).

Buchhaltungen
Neu ist auch, dass EDV-Buchhaltungen nicht nur in ausgedruckter Form, sondern auch auf Datenträgern (Disketten, Magnetbänder oder CD-Rom´s) aufbewahrt werden müssen, und zwar ebenfalls sieben Jahre lang.

Gebäudevermietungen
Alte, nicht verbrauchte Mietzinsreserven müssen nicht mit spätestens Ende 1998 aufgelöst und nachversteuert werden. Diese Frist wurde um ein Jahr verlängert, also auf das Jahresende 1999: aufgeschoben, aber (leider) nicht aufgehoben.

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Aktivitäten und Anregungen zum Jahresende

Unter dem Motto am 32. Dezember ist es zu spät: prüfen Sie die folgenden Punkte gewissenhaft und sparen Sie durch rasches Handeln heuer noch Steuern. Leiten Sie jetzt wichtige Maßnahmen ein und stellen damit die Weichen für das kommende Jahr.

für alle Steuerpflichtigen

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen müssen bis zum 31.12.1998 bezahlt werden, es gilt das strenge Abflussprinzip - von Ihrem Bankkonto!
Die Attraktivität der Sonderausgaben ist nach wie vor gering, da die meisten in den ATS 40.000,- /p. a. Topf zusammenfallen (z.B. Lebens- und Krankenversicherung, Wohnraumsanierung/-anschaffung, etc.). Außerdem wirkt sich nur ein Viertel davon (max. ATS 10.000,-) steuermindernd aus.

Steuersparen durch "Verlustbeteiligungsmodelle"
Vielen Modellen hat der Finanzminister bereits die steuerliche Attraktivität geraubt.
Manche mögen steuerlich noch interessant sein - trotzdem raten wir zur äußersten Vorsicht, da so manches Modell seinem Namen alle Ehre macht und tatsächlich Ihr gesamt eingesetztes Kapital verloren geht!

für alle Dienstnehmer

Werbungskosten (berufliche Ausgaben des Dienstnehmers, die er in der Arbeitnehmerveranlagung - früher Jahresausgleich - geltend macht) müssen noch vor dem 31.12. bezahlt werden. Beispiele: Fachliteratur, Fortbildung, Reisekosten, Mitgliedsbeiträge,... etc.

Aufrollung der Dezember-Lohnverrechnung:
Wenn Sie unterschiedlich hohe monatliche Bezüge hatten, kann dadurch ein Jahresausgleich vorweggenommen werden.
Fragen Sie in Ihrer Personalverrechnung.

für alle Unternehmer

Antrag - Sicherungsbeitrag muss bis 31.12.1998 bei der SVA-Landesstelle einlangen. Wenn Sie noch unschlüssig sind, ob es sich lohnt Sicherungsbeiträge - zur Wahrung von Arbeitslosenversicherungsansprüchen aus einem früheren Dienstverhältnis - zu bezahlen, sollten Sie vorsichtshalber einen Antrag auf Prüfung der Voraussetzungen stellen.
Die Sozialversicherungsanstalten (SVA) verschicken dieser Tage Informationsblätter. Eine Nachzahlung des Sicherungsbetrages - für die ab Mai 1996 weggefallenen Ansprüche (aus einer arbeitslosenversicherten Tätigkeit vor dem 1. 1. 1996) ist bis Ende 1998 erforderlich. Beispiel für die Kosten: Ende der Arbeitslosenpflichtversicherung ist der Juli 1990: Bis 31. 12. 1998 müssen ATS 16.000,- Sicherungsbeiträge einbezahlt werden, nämlich für den Zeitraum Mai 1996 bis Dezember 1998.

Falls Sie sich bisher noch keine Gedanken zur EDV-Umstellung auf das Jahr 2000 gemacht haben, so ist es allerhöchste Zeit! Sie haben nur noch 12 Monate und kompetente EDV-Berater sind Mangelware.
Setzen Sie jetzt Maßnahmen! Rufen Sie Ihren Softwarehersteller an!

Prüfen Sie die zum 31.12.1998 erforderliche Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen und kaufen Sie gegebenenfalls rechtzeitig Wertpapiere ein: am 31.12.1998 müssen Wertpapiere im Nominale von 50% der am 31.12.1997 steuerlich vorhandenen Rückstellung im Wertpapierdepot sein.

Investitionen:
Wirtschaftlich sinnvolle und geplante Investitionen können vorgezogen werden. Diese Wirtschaftsgüter müssen noch in diesem Jahr in Betrieb genommen werden. Dadurch ist eine Abschreibung bzw. ein Investitionsfreibetrag möglich.
Achtung bei KFZ: ausschlaggebend für die Abschreibung ist das Zulassungsdatum.

Belohnen Sie Ihre Mitarbeiter

Diese Beträge gelten pro Dienstnehmer.

Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Unterlagen des Jahres 1991 endet am 31.12.1998.
Achtung auf Ausnahmen:

für alle Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Nutzen Sie den Vorteil der flexibleren Gewinnplanung und planen Sie dadurch die Höhe Ihrer Steuern:

Achtung: für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Mieten) gilt eine zehntägige Zurechnungsfrist zum Jahr 1998.

für alle Bilanzierer

Inventur
Zum Bilanzstichtag müssen Sie eine Inventur Ihrer Warenbestände, unfertiger und fertiger Leistungen durchführen. Treffen Sie sorgfältige Vorbereitungen: Aufräumen der Lager, Ausgabe von Inventurrichtlinien; Bestimmung der Verantwortlichen.

für GmbH-Geschäftsführer

Überdenken Sie die Organisation Ihres Rechnungswesens!
Seit 1.7.1998 steht es auch im Gesetz: Sie haben dafür zu sorgen, dass ein angemessenes Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystems geführt werden.
Planrechnungen wie Budget, Soll-Ist-Vergleiche sind kein freiwilliger Luxus! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin - Ihr Steuerberater ist ein kompetenter Partner.

Die einzige Möglichkeit noch die gesamte Mindestkörperschaftsteuer 1998 wieder gutschreiben zu lassen, ist eine Umwandlung der GmbH in ein Einzelunternehmen oder eine Erwerbsgesellschaft vor dem 30. 12. 1998 auf einen Zwischenbilanzstichtag bis 30. 3. 1998.

Voraussetzung: Einreichung des Antrags beim Firmenbuch bis zum 30.12.1998!

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Fiskurios

Als "Arbeitsunfall" gilt auch ein Verkehrsunfall auf dem Weg von der Arbeitsstätte zum Wohnsitz, der aufgrund eines extremen Harndranges passierte, wenn es sich um keine krankhafte Veranlagung handelt!

Damenkleider, die ein (männlicher) Kabarettist bei seinen Parodien trägt, sind als Berufskleider absetzbar - mangels tatsächlicher privater Nutzbarkeit!

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