Szabo & Partner

 

Steuerimpuls
4/99

Ingrid Szabo

Ihre ganz persönlichen Steuertipps
von Ingrid Szabo und ihrem Team

Wir wünschen ein Frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2000!
Betriebsferien: Freitag 7. Jänner 2000, zwischen 27. Dezember 1999 und 5. Jänner 2000 haben wir einen Journaldienst eingerichtet.

Prosit 2000!


Inhalt:

"Who moved my cheese"
Krankenschutz: Mehrfacher Krankenschutz ab 1. 1. 2000?
Berechnen Sie Ihren endgültigen GSVG-Beitrag
Vergleich der Leistungen und Kosten: ASVG - GSVG
Förderung für NeugründerInnen
Fiskurios: Schmuck bei Bankbeamten?


"Who Moved My Cheese?"

Was soll und wird die Aufgabe der Wirtschaft unserer Gesellschaft sein? Werden weiterhin Gewinnmaximierung und Profitdenken im Vordergrund stehen? Oder wird alles ganz einfach, wenn wir sensibel unseren "Cheese" im Leben erkennen und Mut zu Veränderungen haben? Zwei Tendenzen sind zu beobachten:

Die Großen werden größer...
Unternehmen fusionieren fleißig und kennen keine Landes- oder Kontinentalgrenzen mehr. Gleichzeitig werden Funktionen aus dem Gesamtsystem ausgelagert und an jene vergeben, die die Arbeit effizienter und billiger erbringen können. Shareholder-Value als Maß aller Dinge: Manager, die Verantwortung gegenüber den (in der Vielzahl meist anonymen) Geldgebern als höchste ethische Aufgabe präsentieren. Trotz Rekordgewinnen bleibt der Mitarbeiter auf der Strecke. Soziale Verantwortung und Menschlichkeit wird anderen - dem Staat? - überlassen.

... die Kleinen sind wieder gefragt
Die zweite Tendenz ist, dass kleine Unternehmen wieder gefragt sind. Zum Überleben müssen diese untereinander Netzwerke bilden und kooperieren. Solidarität ist gefragt. Auch Outsourcing der Großen kann eine Chance für kleine Dienstleistungsunternehmen sein. Die heutigen Kommunikationssysteme machen es möglich.

"Social Feeling"- Gefühl für Menschen
Wenn es uns gelingt, die Angst vor Veränderungen abzulegen - und das gilt für die Großen wie für die Kleinen - wird es möglich sein, Arbeitswelt, Familie und Umwelt in einer Einheit zu erleben. Viele erkennen bereits, dass fachliche Weiterbildung eine unbedingte Notwendigkeit ist. Aber auch die Weiterentwicklung sozialer Kompetenz, wie Kommunikationsfähigkeiten, Kooperations- und Teamfähigkeit, Konfliktbereitschaft ermöglichen effektive Arbeitsabläufe und schlagen sich positiv auf die Kostenrechnung nieder. Lohnnebenkosten sind dabei ein falscher Denkansatz. Wir müssen endlich begreifen lernen, dass wir alle Partner in einem gegenseitigen Nutzungssystem sind, in dem ökonomisches Handeln und soziales Denken keine Widersprüche sein dürfen. Es gilt eine neue Balance zu definieren, in deren Mitte ein sozial handelnder Unternehmer und ein unternehmerisch denkender Mitarbeiter steht.

Change Happens
They Keep Moving The Cheese

Anticipate Change
Get Ready For The Cheese To Move

Monitor Change
Smell The Cheese Often So You Know Whet It Is Getting Old

Adapt To Change Quickly
The Quicker You Let Go Of Old Cheese, The Sooner You Can Enjoy New Cheese

Move With The Cheese
And Enjoy It!

(The Handwriting On The Wall - aus dem Buch "Who Moved My Cheese?")

Literatur:
"Social Feeling" Gefühl für Menschen - Anneliese Fuchs/Josef Himmelbauer
"Who Moved My Cheese?" - Spencer Johnson, M.D.

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Mehrfacher Krankenschutz ab 1. 1. 2000?

Bis 31. 12. 1999: Prinzip der Einfachversicherung
War ein Gewerbetreibender zusätzlich auch Angestellter, so war er von der Krankenversicherung der Gewerbetreibenden (GSVG) befreit. Er bezahlte nur einmal Beiträge und das in der ASVG (Krankenversicherung der Unselbständigen), die an erster Stelle stand.

Neu ab 1. 1. 2000: Prinzip der Mehrfachversicherung
Nun gilt das gleiche Prinzip wie seit 1980 in der Pensionsversicherung:
Bei mehreren Tätigkeiten sind Sie "mehrfach" versichert - nach folgender Rangordnung:
1. Beamte - B - KUVG
2. Angestellte, Freie Dienstnehmer und Arbeiter - ASVG
3. Gewerbetreibende und Neue Selbständige - GSVG
4. Bauern - BSVG

Die Beiträge der höherrangigen Krankenversicherung werden zur Gänze bezahlt, die nachrangigen kommen nur zum Zug, wenn die Höchstbeitragsgrundlage noch nicht ausgeschöpft ist.

Beispiel:
In der Kombination Angestellter und aktiver Gewerbetreibender werden die laufenden ASVG-Beiträge vom Gehalt und die vorläufigen GSVG - Beiträge von den Einkünften aus Gewerbebetrieb des drittvorangegangenen Jahres berechnet. Nach Vorliegen des Steuerbescheides - also Jahre später - werden die endgültigen GSVG-Beiträge errechnet und geprüft, ob die Summe der Höchstbeitragsgrundlage überschritten wurde. Beiträge, die über das Höchstmaß hinausgehen, werden refundiert.

Tipp:
Antrag auf Differenzvorschreibung im Vorhinein!
Damit werden nur Beiträge in Höhe der Differenz der bereits bezahlten Beiträge in der ASVG zur Höchstbeitragsgrundlage (ab 1. 1. 2000 ATS 43.200,-) vorgeschrieben und dadurch Überzahlungen vermieden.
Beispiel:
Ihr Gehalt ist ATS 30.000,- und der monatliche Gewinn aus Gewerbebetrieb beträgt ATS 20.000,-. Die Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage und somit auch die Basis für Ihre Krankenversicherung (bei einem Antrag im Vorhinein) ist ATS 13.200,-. Sie sparen ATS 619,- monatlich. Bei einem nachträglichen Rückerstattungsantrag werden nur 4 % von ATS 6.800,- (Differenz zum Gewinn) das sind ATS 272,- rückerstattet. Sie verlieren ATS 4.164,- jährlich!

Zehntelregelung in der Krankenversicherung für Erwerbstätige als Übergangslösung
Im Jahr 2000 ist nur ein Zehntel der Differenzvorschreibung (9,1 % Krankenversicherung) - damit 0,91 % zu bezahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung steigen von Jahr zu Jahr um ein Zehntel, ab 2009 ist der volle GSVG Beitrag fällig.

Mehrfache Beiträge - mehrfache Leistungen?
Sachleistungen gebühren nur einmal, Geldleistungen (z.B. Wochengeld) können ev. mehrmals bezogen werden.

Freie Wahl des Leistungsträgers?
Dies ist noch nicht endgültig entschieden. Beabsichtigt war, dass sich jeder Mehrfachversicherte zumindest in der Anfangsphase bei jedem Krankheitsfall für eines der beteiligten Institute entscheiden kann. Wahrscheinlich werden Sie nur zu Beginn eines Kalenderjahres ein Wahlrecht, nämlich bei der ersten Inanspruchnahme im Kalenderjahr ausüben können.

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So berechnen Sie Ihren endgültigen GSVG-Beitrag:

Sie kennen das: Kurz nach dem Einkommensteuerbescheid und einer eventuellen Steuernachzahlung, flattert auch die Nachbelastung der GSVG ins Haus.
Neu ist seit 1998, dass die endgültige Berechnung auf Basis der GSVG-pflichtigen Einkünfte laut Steuerbescheid des (selben) Jahres erfolgt (früher: drittvorangegangenes Jahr!). Nur die vorläufige Vorschreibung wird nach wie vor auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres berechnet: Also für 2000 auf Basis Ihrer Einkünfte 1997.

Berechnungsbeispiel (1998)

ATS

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1998 laut Einkommensteuerbescheid des (selben) Jahres

400.000,-

+ im Beitragsjahr 98 vorläufig vorgeschriebene SV- Beiträge für 98

40.000,-

+/- vorgeschriebene Nachzahlung/Gutschrift Vorjahre

0,-

+/- Dotation/Auflösung Investitionsfreibetrag

2.000,-

endgültige Beitragsgrundlage 98 (jährlich)

442.000,-

Beitragsgrundlage 98 (monatlich)

36.833,-

Pensionsversicherungsbeitrag 98

64.090,-

14,5 %

Krankenversicherungsbeitrag 98

40.222,-

9,1 %

104.312,-

23,6 %

davon bereits vorgeschrieben und entrichtet

- 40.000,-

Höhe der Nachzahlung 98 (oder Gutschrift)

64.312,-

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Vergleich der Leistungen und Kosten: ASVG - GSVG

Allgemeine Sozialversicherung
ASVG
echter /freier Dienstnehmer

Gewerbliche Sozialversicherung GSVG
Sachleistungs-
berechtigte **
Geldleistungs-
berechtigte

Ärztliche Hilfe: Vertragsarzt (praktischer Arzt, Facharzt, Zahnarzt und Ambulatorium)

Krankenschein vom Dienstgeber bzw. von der zuständigen Krankenkasse

Patientenscheine von der Sozial-
versicherungs-
anstalt der gewerblichen Wirtschaft

Behandlung als Privatpatient

- Kostenersatz nach "Vergütungstarif"; max. 80 % der tatsächlichen Kosten

- der Kostenersatz liegt hier wesentlich höher als nach ASVG oder GSVG-
Sachleistungs-
berechtigter, dies wirkt sich positiv auf die Höhe einer Zusatz-
versicherung aus

Kosten

Krankenscheingebühr
ATS 50,-

Selbstbehalt: 20% der Kosten, die der Vertragsarzt mit der SVA* abrechnet (vgl. Tabelle Tarifbeispiele)

Behandlung als Privatpatient:

Ersatz von max. 80% der Kosten, die für die Gebietskrankenkasse bei der Behandlung durch einen Vertragsarzt angefallen wären, abzüglich der Krankenscheingebühr

Ersatz jener Kosten, die für die SVA* bei Behandlung durch einen Vertragsarzt angefallen wären, abzüglich des 20%igen Selbstbehaltes

Heilmittel wie z.B. Medikamente, Verbandmittel

Rezeptgebühr: ATS 44,- pro verschriebenem Medikament
(Wert 1999)

pro Medikament 20% Selbstbehalt und Rezeptgebühr; kein Selbstbehalt, wenn das Privatrezept auf Kassenrezept umgeschrieben wird

Heilbehelfe und Hilfsmittel wie z.B. Kontaktlinsen, Prothesen, orthopädische Schuheinlagen

Sachleistung bei ärztlicher Verordnung; Selbstbehalt 10% mindestens ATS 281,-
(Wert 1999)

Sachleistung bei ärztlicher Verordnung;
Selbstbehalt 20% mindestens ATS 281,-

Spitalspflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt

Spitalskostenbeitrag mindestens ATS 76,- / höchstens ATS 194,- pro Tag (je nach Bundesland)

Kostenbeteiligung für mitversicherte Angehörige f. d. ersten 4 Wochen pro Behandlungsjahr: 10% des Pflegegebührenersatzes (1999: 10 % von ATS 168,-)

keine Kostenbeteiligung für mitversicherte Angehörige, nur Spitalskostenbeitrag

Sonderklasse im öffentlichen Krankenhaus bzw. Privatspital

Vergütung in Höhe des Pflegegebührenersatzes

  • liegt zum Teil bei weniger als 10 % der tatsächlichen Kosten
  • liegt wesentlich unter der Vergütung die Geldleistungsberechtigte erhalten

Vergütung der Pflegegebühren etc. nach Tarif, max. 80 % - dies entspricht in etwa 60% der tatsächlichen Kosten

Krankengeld

echter Dienstnehmer: Anspruch auf Entgelt-
fortzahlung durch Arbeitgeber - danach Krankengeld von der ASVG
freier Dienstnehmer:
kein Anspruch

kein Anspruch - nur wenn eine Zusatzversicherung nach dem GSVG besteht

* SVA Sozialversicherungsanstalt
** Sachleistungsberechtigte sind jene Personen deren Beitragsgrundlage niedriger als ATS 596.399,- p.a. (1999) ist.

Arzt-Tarife für Sachleister (Werte 1999)
Einige Tarifbeispiele: Diese Honorare kann der Vertragsarzt mit der SVA abrechnen; davon bezahlen Sie als Sachleister 20%.

Leistung

Tarif

20% Selbstbehalt

Praktischer Arzt

Ordination

ATS 136,32

ATS 27,30

bei Nacht

ATS 340,80

ATS 66,20

Visite bei Nacht

ATS 794,60

ATS 158,90

Facharzt

Therapeutische Aussprache

ATS 145,00

ATS 29,00

EKG- komplett (12 Ableitungen)

ATS 704,00

ATS 140,80

Blutbild komplett

ATS 179,40

ATS 35,90

Brillenbestimmung bei Astigmatismus

ATS 85,20

ATS 17,04

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NeugründerInnen

Förderung für NeugründerInnen

Endlich hat sich der Gesetzgeber entschlossen, auch für sogenannte Jungunternehmer etwas zu tun. Das Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG) schafft Steuererleichterungen für Unternehmensneugründungen. Im folgenden Artikel zeigen wir Ihnen, wie Sie in den Genuss der Förderungen kommen, auch wenn Sie bereits unternehmerisch tätig sind.

Worin besteht die Förderung?
Der Unternehmer wird von Abgaben und Gebühren befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neugründung stehen.
Dazu zählen
- Stempelgebühren z. B. für Zeugnisse
- Abgaben für den Gewerbeschein

Befreiungen bei Gesellschaften
- Gebühren für die Vertragserrichtung
- und für das Firmenbuchgericht;
- bei eingebrachten Grundstücken die Grunderwerbsteuer (3,5 %),
- bei Einbringung von Wertpapieren die Börsenumsatzsteuer,
- bei GmbHs die Gesellschaftsteuer (1% vom Wert der Einlage, mindestens ATS 5.000,-).

Am wichtigsten ist die Befreiung von Lohnnebenkosten für den Monat der Neugründung und die folgenden 11 Monate. Insgesamt können etwa 7 % erspart werden. Insbesondere für lohnintensive Neugründungen kann dies von großem Interesse sein.

Was wird gefördert?
Gefördert wird die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur.
Keine Neugründung ist daher:
- Die Erweiterung des Tätigkeitsbereiches eines bestehenden Betriebes
- Die bloße Änderung der Rechtsform (z. B. eine OEG wird zu einer GmbH)
- Der Kauf oder die Schenkung eines Unternehmens
Kein Betrieb im Sinne des Gesetzes ist
- eine reine Vermögensverwaltungstätigkeit, etwa Vermietung und Verpachtung.
Nicht gefördert werden
- sogenannte Liebhabereibetriebe (z. B. Freizeittierzucht, Jagd, Freizeitlandwirtschaft etc.)

Wer wird gefördert?
Jeder Betriebsinhaber (einer Land- und Forstwirtschaft, einer selbständigen Arbeit oder eines Gewerbebetriebes), der sich innerhalb der letzten 15 Jahre nicht als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art - egal, ob im Inland oder im Ausland - betätigt hat.
Was ein vergleichbarer Betrieb ist, ist nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten, ÖNACE 1995, herausgegeben vom österreichischen Statistischen Zentralamt zu beurteilen.

Wer ist Betriebsinhaber?
Betriebsinhaber ist jede natürliche oder juristische (GmbH, Verein etc.) Person, welche die Betriebsführung beherrscht. Hiezu zählen u.a.:

Gefördert wird auch, wer vorher als Dienstnehmer eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat.

Beispiele zur Neugründung:

  1. A war bisher als Angestellte in einem Frisiersalon tätig. Sie eröffnet nun als Einzelunternehmerin einen eigenen Frisiersalon. Es liegt eine Neugründung vor, weil A bisher nicht Betriebsinhaberin war.
  2. A betreibt als Einzelunternehmerin einen Frisiersalon. B ist als Friseurin in einem Angestelltenverhältnis tätig.
    A gründet gemeinsam mit ihrem Mann C (ASVG-Pensionist) und B eine KEG.
    B ist vollhaftende Gesellschafterin mit 30%. A ist Kommanditistin mit einem Anteil von 40%, C hält als Kommanditist weitere 30%. A ist nicht zur Geschäftsführung, C ist zur Geschäftsführung gemäß Gesellschaftsvertrag neben B berufen. Es liegt eine Neugründung vor, weil A nicht als Betriebsinhaberin anzusehen ist und B und C vorher nicht Betriebsinhaber waren.
  3. A betreibt als Einzelunternehmerin einen Frisiersalon. B ist als Fußpflegerin in einem Angestelltenverhältnis tätig. A gründet gemeinsam mit B einen Fußpflegesalon in der Rechtsform einer OEG. A ist mit 60%, B mit 40 % ohne Geschäftsführungsbefugnis beteiligt. Ein Fußpflegebetrieb stellt keine zu einem Frisiersalon vergleichbare Betätigung dar. Es liegt eine Neugründung vor, weil A sich nicht vergleichbar betätigt und B bisher nicht Betriebsinhaberin war.
  4. A war bis 1980 Inhaber eines Gasthofes. Nach Aufgabe des Gasthofes war er bis 1999 Geschäftsführer eines als GmbH betriebenen Hotels. An der GmbH war er mit 20% beteiligt.
    Nun eröffnet er als Einzelunternehmer einen Gasthof. A war also in den letzten 15 Jahren nicht Betriebsinhaber, daher liegt eine Neugründung vor.
  5. Gleicher Fall wie 4., nur dass A an der GmbH mit 40% beteiligt war. Es liegt keine Neugründung vor.

Wie man sieht, kann man durch gut beratene Gestaltung in den Genuss der NEUFÖG Förderungen kommen.

Darf erweitert werden?
Im Monat der Neugründung und in den darauffolgenden 11 Monaten darf der neugegründete Betrieb nicht mit bereits bestehenden (Teil)betrieben erweitert werden, wenn sich dadurch die betriebliche Struktur verändert. Widrigenfalls fallen die Befreiungen nachträglich weg.
Tipp:
Erst nach Ablauf der Sperrfrist darf eine Zusammenführung von Betrieben bzw. Betriebsteilen erfolgen.

Wie läuft das Verfahren ab?
Wichtig ist, Sie kommen in den Genuss der Förderungen nur, wenn Sie sich vor der Neugründung von der zuständigen Berufsvertretung beraten lassen und diese Beratung auf dem Antragsformular bestätigt wird.

Bei Selbständigen ohne Berufsvertretung (z.B. Künstler, Therapeuten) führt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft diese Beratung durch.
Wenn die Neugründung zwischen dem 1. Mai und dem 31. August 1999 erfolgt ist, können Sie auch nachträglich ein Ansuchen um Erstattung der befreiten Abgaben und Gebühren stellen.

 

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Fiskurios

Schmuck bei Bankbeamten?

Eine Weisung, die es einem männlichen Bankbeamten verbietet, im allgemeinen Bankbereich eine Goldkette sichtbar über dem Hemd zu tragen, ist gerechtfertigt, weil dies massiv dem Verständnis der Bevölkerung vom Erscheinungsbild eines männlichen Bankbeamten widerspricht. Nichtbefolgung kann zur Entlassung führen!
(OGH 11. 2. 1999, 8 Ob A 195/98 d)

 

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