Kinderbetreuung umfasst sehr viel. So können auch die Kosten für Sport- oder Musikkurse abgesetzt werden. Wir haben für Sie die FAQs zusammengestellt:

Bis zu welchem Kindesalter?

Absetzbar sind Ausgaben bis inklusive jenem Kalenderjahr in dem das Kind den 10. Geburtstag feiert. Bei behinderten Kindern mit erhöhter Familienbeihilfe gilt der 16. Geburtstag.

Wo muss das Kind leben?

In Österreich, EU, EWR oder Schweiz.

Bis zu welcher Höhe?

Maximal sind 2.300 Euro pro Kind und Jahr absetzbar. Das gilt auch, wenn beide Elternteile Kinderbetreuungskosten übernehmen.

An wen muss man zahlen?

An eine Kinderbetreuungseinrichtung (Hort, Kindergarten) oder eine pädagogisch qualifizierte Person.

Wer ist eine pädagogisch qualifizierte Person?

Mit einer pädagogischen Ausbildung (z.B. als Tagesmutter). Babysitterkurs oder Au-Pair-Ausbildung von mindestens acht Stunden. Mindestalter: 16 Jahre. Zwischen 16 und 21 Jahre braucht man 16 Stunden Ausbildung.
Tipp: Die Oma kann z.B. einen anerkannten Babysitterkurs absolvieren und bis zu 730 Euro pro Jahr zur Pension als Babysitterin steuerfrei dazuverdienen (Achtung bei Frühpension). Die Eltern können die Kosten absetzen.

Welche Kosten sind absetzbar?

„fast alles, außer Bildung“ (Baldauf, SWK 12/2013)

  • Absetzbar: unmittelbare Kosten der Kinderbetreuung, Essensgeld, Bastelgeld, Ferienbetreuung, Ferienlager (inkl. Fahrtkosten), Musikschulgebühr, Ballettstunden, Beiträge für Sportverein, Reitstunden
  • Nicht absetzbar: Schulgeld (bei Privatschulen), Nachhilfestunden, Vermittlungskosten, Fahrtkosten (außer Ferienlager), Betreuungskosten bezahlt an im selben Haushalt lebende Angehörige.

Wie erfolgt der Nachweis?

Rechnung mit detaillierter Aufstellung der Leistung und abzugsfähigen Kosten. Das Finanzamt verlangt:

  • Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes
  • Rechnungsempfänger (Name und Adresse)
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Zeitraum der Kinderbetreuung
  • Bei öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen Name und Anschrift; bei privaten Einrichtungen zusätzlich Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung
  • bei pädagogisch qualifizierten Personen: Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer und Nachweis der Qualifikation
  • Kosten für die Kinderbetreuung

Zuschuss Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber kann bis zu 1.000 Euro pro Kind steuerfrei zuschießen. Von den Gesamtkosten muss man den Zuschuss abziehen. Beispiel: Kosten der Kinderbetreuung bei einem Kind: 3.000 Euro; Arbeitgeber-Zuschuss: 500 Euro.; absetzbar: 2.500 Euro, davon werden 2.300 Euro anerkannt.

Wer kann absetzen?

Derjenige, der tatsächlich zahlt. Außerdem muss für das Kind für mindestens sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag (= Familienbeihilfe) oder Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Das Finanzamt überprüft aber nicht, welcher Elternteil tatsächlich bezahlt hat, sondern folgt der Angabe in der Steuererklärung.

Tipp: Wenn der Opa den Flötenkurs sponsert, sollten die Eltern überweisen und der Opa das Geld aufs Sparbuch einzahlen. Der Elternteil mit dem höheren Grenzsteuersatz sollte die Ausgabe im Steuerausgleich angeben.

Wo trägt man die Kosten ein?

Das Formular L1k muss man für jedes Kind ausfüllen. Wenn beide Eltern den Kinderfreibetrag oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen, müssen beide Eltern jeweils für das Kind das Formular L1k ausfüllen.

Weitere Informationen

Lohnsteuerrichtlinien zu Kinderbetreuungskosten

Lohnsteuerrichtlinien zu Kinderbetreuungseinrichtungen und pädagogisch qualifizierten Personen