Seit Jänner 2018 ist die Kündigungsfrist für Angestellte mit wenigen Wochenstunden nicht mehr extra geregelt. Für sie gilt die sechswöchige Kündigungsfrist wie bei anderen Angestellten.

Bis Ende 2017 Kündigungsfrist von 14 Tagen

Für Teilzeitangestellte mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als

  • 7,7 Stunden bei einer 38,5-Stundenwoche bzw.
  • 8,0 Stunden bei einer 40,0-Stundenwoche

galt eine Kündigungsfrist von 14 Tagen.

Ab Anfang 2018 Kündigungsfrist von sechs Wochen

Damit haben alle Angestellten – egal für wie viele Stunden sie angestellt sind – eine sechswöchige Kündigungsfrist. Das betrifft auch geringfügig Beschäftigte.

Tipp: Vereinbarung über Kündigungstermin

Sie können – sofern das im Kollektivvertrag erlaubt ist – im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass eine Arbeitgeberkündigung zum 15. oder Letzten des Monats möglich ist. Ansonsten gilt automatisch der Quartalsletzte als Kündigungstermin.