Medikamentenkosten zur Behandlung von Krankheiten können Sie als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das gilt für die eigenen Medikamente und jene für die Familie.

Da sich die Kosten für Medikamente erst ab Überschreiten eines Selbstbehalts steuermindernd auswirken, sollten Sie alle Belege für Krankheitskosten eines Jahres sammeln.

Der Selbstbehalt hängt vom Einkommen ab und beträgt sechs bis zwölf Prozent vom Einkommen. Liegt das Jahreseinkommen z.B. zwischen 14.600 und 36.400 Euro, beträgt der Selbstbehalt zehn Prozent. Pro Kind mit sechs Monaten Familienbeihilfe oder Unterhaltsabsetzbetrag reduziert sich der Selbstbehalt um einen Prozentpunkt, ebenso für Alleinverdiener/-erzieher. Bei einer Behinderung von mindestens 25 Prozent können Medikamentenkosten im Zusammenhang mit der Behinderung als Kosten der Heilbehandlung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden.

Das Sammeln der Medikamentenrechnungen ist oft recht mühsam. Hier ein paar Tipps:

  • Sammeln Sie alle Apothekenrechnungen. Sie können auch die Rezeptgebühr absetzen. Ebenso rezeptfreie oder alternativmedizinische Medikamente.
  • Die Finanz verlangt, dass die Medikamente zur Linderung oder Heilung einer Krankheit dienen. Bei teuren Medikamenten, die die Krankenkasse nicht übernimmt, macht daher ein „Privatrezept“ eines Arztes Sinn, um sich Diskussionen mit der Finanz zu ersparen.
  • Manche Apotheken bieten eine Jahreszusammenstellung Ihrer Rechnungen an – oft in Kombination mit einer Kundenkarte. Dann braucht man nur noch jene Einkäufe rausstreichen, die keine Krankheit betreffen, und fertig ist der Beleg.
  • Wer keine Belege gesammelt hat, kann auch eine Schätzung abgeben. Das vor allem dann, wenn regelmäßig die gleichen Medikamente verschrieben werden.
  • Leider sind Kosten zur Erhaltung der Gesundheit nicht absetzbar. Das betrifft z.B. Impfungen, Verhütungsmittel, vorbeugende Nahrungsergänzungsmittel. Im Zusammenhang mit einer Krankheit oder einem Leiden sind sie aber absetzbar. Hier sind gute Argumente gefragt.
  • Wenn eine Krankheit eine „typische Berufskrankheit“ darstellt, fallen die Kosten in den Bereich Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Vorteil: kein Selbstbehalt. Nachteil: Wer seine Ausgaben pauschaliert, kann die Kosten nicht zusätzlich absetzen.

Weitere Informationen:

Krankheitskosten (Lohnsteuerrichtlinien – Rz 902)

Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung (Finanzministerium)