Das Schweizer Mehrwertsteuer-Gesetz wurde mit Jahresbeginn geändert und bringt Änderungen für Unternehmen ohne Schweizer Standort.

Bis Ende 2017 waren ausländische Unternehmen, die in der Schweiz und Liechtenstein weniger als 100.000 Schweizer Franken Jahresumsatz tätigten, von der Mehrwertsteuer (= Umsatzsteuer) befreit. Ab 2018 ist nun nicht mehr der Umsatz in der Schweiz maßgeblich, sondern die 100.000 Franken-Grenze bezieht sich auf den gesamten Umsatz des Unternehmens, egal wo dieser steuerbar ist. Erbringt ein Unternehmen mit weltweiten steuerbaren Umsätzen über 100.000 Schweizer Franken nun Lieferungen mit Lieferort Schweiz, muss es sich in der Schweiz registrieren und Mehrwertsteuer abführen.

Warenlieferungen

Bei den klassischen Exporten in die Schweiz ändert sich nichts, da diese im Ursprungsland steuerbar sind. Nur wenn der ausländische Lieferant die Schweizer Einfuhrsteuer (= Einfuhrumsatzsteuer) übernimmt oder als Importeur auftritt, so betrifft ihn die Änderung.

Werklieferungen und Dienstleistungen

In der Schweiz unterliegen bestimmte (sonstige) Leistungen (=Dienstleistungen) der sogenannten Bezugsteuer und ähnelt dem Reverse-Charge-System der EU. Mit dieser Bezugsteuer geht die Mehrwertsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über, wenn der leistende Unternehmer weder in der Schweiz ansässig noch umsatzsteuerlich registriert ist und es sich beim Leistungsempfänger um einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer handelt. Der ausländische Unternehmer muss sich in diesen Fällen nicht in der Schweiz registrieren.

Achtung: Vom System der Bezugsteuer sind aber deutlich weniger Leistungen betroffen als in Österreich. So sind z.B. reine Arbeitsleistungen, Werklieferungen oder Grundstücksleistungen kein Fall der Bezugsteuer und daher bei Überschreiten der 100.000 Franken-Weltumsatzgrenze mehrwertsteuerpflichtig. Wir haben für Sie eine Übersicht erstellt:

Leistung Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz?
Werklieferung Wenn der weltweite Umsatz > 100.000 Schweizer Franken

-> Schweizer MWSt-Pflicht

Reine Arbeitsleistungen ohne Warenlieferung (z.B. Reparaturen, Montage, Reinigung von Anlagen)
Überlassung eines Gegenstandes zum Gebrauch
Grundstücksleistungen (Grundstück in der Schweiz)
Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer
Dienstleistungen wie Werbung, Beratung (ohne Grundstücksbezug) an Schweizer Unternehmer Bezugssteuer

-> Übergang der Steuerschuld, keine Registrierung

Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an Schweizer Unternehmer

Änderung ab 2019

Mit nächstem Jahr gibt es noch eine Änderung im Schweizer Mehrwertsteuersystem, die den Online-Handel betrifft. Unternehmen werden in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie für mindestens 100.000 Schweizer Franken pro Jahr Kleinsendungen bis max. fünf Franken pro Sendung einführen.

Infoblatt Handelskammer Konstanz