Der letzte Beleg der Registrierkasse vor dem Jahreswechsel ist der Jahresbeleg. Diesen muss man ausdrucken, überprüfen und aufbewahren.

Bevor die Sektkorken zu Silvester knallen, müssen Unternehmerinnen und Unternehmer noch den Jahresbeleg ihrer Registrierkasse ausdrucken und aufheben. Auch für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt der Stichtag 31.12.

Der Jahresbeleg ist wie damals der Startbeleg ein Nullbeleg und muss mit der Belegcheck-App bis spätestens 15. Februar des Folgejahres überprüft werden. Bei Webservice-Registrierkassen erfolgt die Prüfung über FinanzOnline ohne Ausdruck. Fragen Sie Ihren Registrierkassen-Hersteller.

Bei Saisonbetrieben wie z.B. Freibäder kann der Jahresbeleg auch zu Saisonende, spätestens jedoch vor Saisonanfang im neuen Jahr erfolgen.

Wer über Silvester offen hat und Umsätze tätigt, darf den Jahresbeleg auch nach Feierabend oder bis zum nächsten Öffnungstag ausdrucken, aber max. eine Woche später.

Eine übersichtliche Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie unter:

Finanzministerium: Informationen zum Jahresbeleg

 

Fragen? Wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

Finanzministerium: Informationen zu Registrierkassen

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht