Selbstständige können ab 2016 durch zwei erfreuliche Änderungen die Sozialversicherungs-Beiträge flexibler bezahlen.

Heraufsetzung der vorläufigen Beiträge

In der Einkommensteuer gibt es diese Möglichkeit schon lange: Die Vorauszahlungen können an die aktuelle Einkommenssituation angepasst werden. Man kann die Vorauszahlungen herab- oder heraufsetzen lassen.

In der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) kann man seit 2010 die vorläufig vorgeschriebenen Beiträge herabsetzen lassen. Ab 2016 wird man auch die vorläufigen Beiträge erhöhen können, wenn das Einkommen des aktuellen Jahres höher ist als das drittvorangegangene – die Basis für die vorläufigen Beiträge. Damit vermeidet man Nachzahlungen und man kann die bezahlten Beiträge steuerlich absetzen. Bisher musste man selbst die Nachzahlung berechnen und vorauszahlen, um die vollen Beiträge im Entstehungsjahr steuerlich absetzen zu können.

Für Gründer ist die Heraufsetzung interessant, da die SVA nur Mindestbeiträge vorschreibt. Auch für Selbstständige knapp vor der Pension ist das Heraufsetzen ein Thema, da die vorläufigen Beiträge für die Pension relevant sind („Versteinerung) und es nach Pensionsantritt zu keiner Nachverrechnung mehr kommt.

Monatliche Beiträge

Wer lieber monatlich kleinere Beträge bezahlt, kann von quartalsweiser Bezahlung auf monatlich umstellen.