Das Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping wurde ab 2015 verschärft. Zahlt ein Arbeitgeber unter den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Mindeststandards, kommt es nun schneller zu Strafen.

Unterentlohnung

Die Strafe von 1.000 bis 10.000 Euro je Arbeitnehmer war bisher dann fällig, wenn der Grundlohn für die Normalarbeitszeit und für die Überstunden zu niedrig war. Nun wird die Überprüfung auf alle Entgelt-Bestandteile ausgeweitet – also auch auf Zulagen wie Gefahren- und Nachtarbeitszuschläge, Überstundenzuschläge und Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt nun drei Jahre ab Fälligkeit. Früher verjährte das Vergehen nach einem Jahr, allerdings begann die Verjährungsfrist erst mit der Nachzahlung der Unterentlohnung – also praktisch nie.

Information an Arbeitnehmer

Ab 1.1.2015 fallen nicht nur Strafen und Beitragsnachzahlungen an, die Gebietskrankenkasse informiert auch die Arbeitnehmer über die Unterentlohnung, damit auch sie eine Nachforderung geltend machen können.

Ausländische Arbeitgeber

Diese mussten schon bisher die Lohnunterlagen auf Deutsch bereithalten. Bei ausländischer Arbeitskräfteüberlassung an einen österreichischen Beschäftiger, muss auch dieser die Lohnunterlagen vorweisen. Neu ist, dass nun auch der Österreicher gestraft wird. Außerdem wurde die Strafe für fehlende Unterlagen verdoppelt und beträgt nun 1.000 bis 10.000 Euro.

Tipp: LV-Check

Überprüfen Sie die Entlohnung Ihrer Mitarbeiter auf die Einhaltung der Mindeststandards, sonst drohen hohe Strafen und Nachzahlungen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.