Eine bewilligte Kur gilt als Krankenstand. Der Dienstnehmer hat während der Kur Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder – wenn der Anspruch bereits ausgeschöpft ist – auf Krankengeld von der Krankenkasse. Wichtig ist eine korrekte Aufenthaltsbestätigung.

Ein angeordneter Kur- oder Erholungsaufenthalt des Dienstnehmers zählt als Dienstverhinderung. Der Mitarbeiter erhält wie bei einer Krankheit sein Gehalt oder seinen Lohn für diesen Zeitraum oder Krankengeld von der Krankenkasse.

Da der Termin meist durch die Krankenkasse festgesetzt wird, kann sich der Dienstgeber kaum dagegen wehren. Der Dienstnehmer muss auch nicht vorher um Erlaubnis fragen.

Aufenthaltsbestätigung

Eine Buchungsbestätigung als Nachweis ist zu wenig. Es muss eine Aufenthaltsbestätigung des medizinischen Zentrums über die Dauer der Kur vom Dienstnehmer vorgelegt werden. Anspruch auf Krankenentgelt hat der Dienstnehmer auch nur dann, wenn die Kur von der Krankenkasse bewilligt oder angeordnet wurde. Die Bewilligung der Krankenkasse muss ebenfalls auf der Bestätigung aufscheinen oder anderweitig erbracht werden.