Wer mit der falschen UID-Nummer einkauft, bleibt auf der Umsatzsteuer sitzen.

Kauft ein Unternehmer in der EU Waren ein, so ist das zumeist ein innergemeinschaftlicher (ig) Erwerb. Dazu muss ein Gegenstand von einem EU-Staat in einen anderen gelangen. Der ig Erwerb unterliegt der Umsatzsteuer jenes Staates in dem die Beförderung oder Versendung endet. Ist der Erwerber vorsteuerabzugsberechtigt, kann er die Erwerbsteuer als Vorsteuer abziehen – ein Nullsummenspiel also.

Bei der Bestellung im EU-Ausland sollten Sie jedoch genau darauf achten, dass Sie dem Lieferanten nur die UID-Nummer jenes Landes schicken, in dem der ig Erwerb endet. Eine falsche UID-Nummer löst nämlich nochmal USt-Pflicht aus – und zwar in jenem Land aus dem die falsche UID-Nummer stammt. Erst wenn man die Versteuerung im Bestimmungsland nachweist, kann die falsche Erwerbsbesteuerung korrigiert werden.

Beispiel:

Unternehmer A kauft Baustoffe bei seinem Lieferanten in Österreich und lässt sie direkt auf die Baustelle nach Deutschland liefern. Er gibt seine deutsche UID-Nummer an. Der österreichische Lieferant druckt die deutsche und die österreichische UID-Nummer von A auf die Rechnung, da dies in seinem Rechnungsformular automatisch so vorgesehen ist.

A muss einen ig Erwerb in Deutschland und in Österreich versteuern, wobei er für den ig Erwerb in Österreich keinen Vorsteuerabzug hat. Erst wenn er die Besteuerung in Deutschland nachweist, darf er die zusätzliche Erwerbsteuer in Österreich berichtigen.

Tipp: Widersprechen Sie umgehend bei Erhalt einer Rechnung mit einer falschen UID-Nummer und lassen Sie sich eine korrigierte Rechnung ausstellen.

Rz 3777 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000